250 Anhang. Anlage Nr. 13 a.
Zur Einreichung dieser Anträge wollen Ew. Hochwohlgeboren für
die Folge ein Formular nach anliegendem Muster (Anl. a) benutzen.
Sammelberichte sind zu vermeiden, sofern es sich nicht um Angehörige
derselben Familie handelt.
Zu den ihrer selbständigen Entscheidung überlassenen Fällen be-
merke ich folgendes:
1. Nach dem Erkenntnisse des Oberverwaltungsgerichts vom
3. Februar 1894 (MBl. S. 39) steht ehemaligen Deutschen, welche die
Reichsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande verloren
und eine fremde Staatsangehörigkeit erworben haben, ein Anspruch auf
Wiederaufnahme aus § 21 Abs. 5“) des Gesetzes vom 1. Juni 1870
nicht zur Seite.
2. Vor der Naturalisation und Wiederaufnahme ehemaliger Reichs-
angehöriger, die sich zu irgend einer Zeit in einem anderen deutschen
Bundesstaate aufgehalten haben, ist die durch den Bundesratsbeschluß“)
vom 22. Januar 1891 (MBl. S. 171) vorgeschriebene Anfrage zu stellen.
Falls eine der befragten Behörden Bedenken geltend macht, die Ew.
Hochwohlgeboren nicht für zutreffend erachten, ist meine Entscheidung
einzuholen.
3. In analoger Anwendung des erwähnten Bundesratsbeschlusses“")
ist vor der Naturalisation ehemaliger Preußen, die mit Entlassungs-
urkunde ausgewandert sind, der Regierungspräsident zu befragen, welcher
die Entlassung verfügt hat; außerdem sind diejenigen Regierungspräsi-
denten um Außerung zu ersuchen, in deren Bezirk der Antragsteller sich
etwa sonst noch aufgehalten hat, was auch vor der Wiederaufnahme ehe-
maliger Preußen zu geschehen hat.
4. In jedem einzelnen Falle ist die Rückwirkung der Staatsange-
hörigkeitsveränderung auf das Militärverhältnis (§ 21 Nr. 2 der Wehr-
ordnung) genau zu prüfen, insbesondere auch für die Eintragung der im
Reichsauslande geborenen Militärpflichtigen in die alphabetischen Listen
Sorge zu tragen.
Im übrigen ist vom 1. April 1896 ab Nr. 43 des Stempelgesetzes
vom 31. Juli 1895 (GS. S. 413).““) zu beachten.
Indem ich Ew. Hochwohlgeboren hiernach die weitere Veranlassung
ergebenst anheimstelle, bitte ich für die Folge wieder alljährlich im Januar
die unter dem 19. Januar 1892 vorgeschriebene Nachweisung aller im
Vorjahre in den preußischen Staatsverband aufgenommenen Personen
einzureichen. Diese Nachweisungen sind, soweit das nicht schon bisher
*) Jetzt § 31 d. Ges. v. 22. Juli 1913.
*?) Jetzt inhaltlich erweitert in § 9 d. Ges. vom 22. Juli 1913.
*#) Jetzt in der Fassung vom 30. Juni 1909 (GS. 535).