Metadata: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Die in Art. 84 Abs. 2 des Strafgesetz- 
buches und in Art. 24 Abs. 2 des Poltzei- 
Strafgesetzbuches enthaltenen Bestimmungen 
finden auch bezüglich der im gegenwärtigen 
Gesetze bezeschneten Straffolgen Anwendung. 
Verjährung. 
Artikel 64. 
Bezüglich der Verjährung finden bei den 
in den Artikeln 66 bis 78 vorgesehenen 
Uebertretungen die Bestimmungen der Ar- 
tikel 92, 93, und 95 bis 99 des Strafge- 
setzbuches mit der Abweichung Anwendung, 
daß die Verjährung sowohl der gerichtlichen 
Verfolgung als der erkannten Strafe auch 
durch eine nach den oben angeführten Arti- 
keln strafbare, vor Ablauf der Verjährungs- 
zeit begangene Uebertretung unterbrochen 
ird. 
Umwandlung der Geldstrafen und Verthei. 
lung derselben. 
Artifel 65. 
Bezüglich der Umwandlung der Geld- 
strafen finden die allgemeinen Bestimmungen 
des Strafgesetzbuches Auwendung. Di- 
Arreststrafe kann jedoch bis auf drei Monate 
erstreckt werden. 
Von den eingegangenen Geldstrafen hat 
ein Drittheil der Armencasse der Gemeinde, 
in deren Bezirke die Uebertretung begangen 
worden ist, ein Drittheil dem Unterstützungs- 
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vereine für die Hinterbliebenen des niederen 
Aufschlagpersonales und ein Diittheil der 
Staatscasse zuzufließen. 
Wurde die Gelrstrafe durch allerhöchste 
Gnade theilweise erlassen oder konnte die- 
selbe wegen beschränkter Jahlungsfähigkeit 
des Verurtheilten nur theilweise eingebracht 
werden, so wird der eingegangene Betrag 
unter die im zweiten Absatze dieses Ariikels 
genanuten Bezugsberechtigten in der daselbst 
angegebenen Reihenfolge in der Art ver- 
theilt, daß vorerst die Armencasse ihren 
nach Maßgabe der ganzen ausgesprochenen 
Strafe zu berechnenden Antheil, soweit der 
eingegangene Betrag reicht, unverkürzt er- 
hält, der etwaige Rest in gleicher Weise 
dem Unterstutzungsvereine zugetheil wird, 
und die Staatscasse nur dann elwas erhält, 
wenn nach Auszahlung der vollen Antheile 
der beiden anderen Bezugsberechtigten noch 
etwas übrig bleibt. 
Titel II. 
Vesondere Vestimmungen. 
Unerlaubter Gebrauch von Werkzeugen zum 
Malzbrechen oder zur Bearbeitung von 
Grünmalz. 
Artifel 66. 
Einer Gelrstrafe von einhundert bi- 
dreihundert Gulden unterliegt, wer ohne 
Bewilligung Malzmuhle oder
	        
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