Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

250 Anhang. Anlage Nr. 13 a. 
Zur Einreichung dieser Anträge wollen Ew. Hochwohlgeboren für 
die Folge ein Formular nach anliegendem Muster (Anl. a) benutzen. 
Sammelberichte sind zu vermeiden, sofern es sich nicht um Angehörige 
derselben Familie handelt. 
Zu den ihrer selbständigen Entscheidung überlassenen Fällen be- 
merke ich folgendes: 
1. Nach dem Erkenntnisse des Oberverwaltungsgerichts vom 
3. Februar 1894 (MBl. S. 39) steht ehemaligen Deutschen, welche die 
Reichsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande verloren 
und eine fremde Staatsangehörigkeit erworben haben, ein Anspruch auf 
Wiederaufnahme aus § 21 Abs. 5“) des Gesetzes vom 1. Juni 1870 
nicht zur Seite. 
2. Vor der Naturalisation und Wiederaufnahme ehemaliger Reichs- 
angehöriger, die sich zu irgend einer Zeit in einem anderen deutschen 
Bundesstaate aufgehalten haben, ist die durch den Bundesratsbeschluß“) 
vom 22. Januar 1891 (MBl. S. 171) vorgeschriebene Anfrage zu stellen. 
Falls eine der befragten Behörden Bedenken geltend macht, die Ew. 
Hochwohlgeboren nicht für zutreffend erachten, ist meine Entscheidung 
einzuholen. 
3. In analoger Anwendung des erwähnten Bundesratsbeschlusses“") 
ist vor der Naturalisation ehemaliger Preußen, die mit Entlassungs- 
urkunde ausgewandert sind, der Regierungspräsident zu befragen, welcher 
die Entlassung verfügt hat; außerdem sind diejenigen Regierungspräsi- 
denten um Außerung zu ersuchen, in deren Bezirk der Antragsteller sich 
etwa sonst noch aufgehalten hat, was auch vor der Wiederaufnahme ehe- 
maliger Preußen zu geschehen hat. 
4. In jedem einzelnen Falle ist die Rückwirkung der Staatsange- 
hörigkeitsveränderung auf das Militärverhältnis (§ 21 Nr. 2 der Wehr- 
ordnung) genau zu prüfen, insbesondere auch für die Eintragung der im 
Reichsauslande geborenen Militärpflichtigen in die alphabetischen Listen 
Sorge zu tragen. 
Im übrigen ist vom 1. April 1896 ab Nr. 43 des Stempelgesetzes 
vom 31. Juli 1895 (GS. S. 413).““) zu beachten. 
Indem ich Ew. Hochwohlgeboren hiernach die weitere Veranlassung 
ergebenst anheimstelle, bitte ich für die Folge wieder alljährlich im Januar 
die unter dem 19. Januar 1892 vorgeschriebene Nachweisung aller im 
Vorjahre in den preußischen Staatsverband aufgenommenen Personen 
einzureichen. Diese Nachweisungen sind, soweit das nicht schon bisher 
*) Jetzt § 31 d. Ges. v. 22. Juli 1913. 
*?) Jetzt inhaltlich erweitert in § 9 d. Ges. vom 22. Juli 1913. 
*#) Jetzt in der Fassung vom 30. Juni 1909 (GS. 535). 
 
	        
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