Einschließung in das Zwangs-Arbeitshaus
zu Rottenburg auf die Dauer
von fünf Monaten verurtheilt.
5. Den 12. März wurde Johann Thomann,
von Biß, O. A. Balingen, wegen
wiederholten Vagirens, wiederholter
Diebstähle, auch einer Unterschlagung,
neben der Verbindlichkeit zum Schadens-Ersah
und zu Bezahlung seiner Haftz
und Untersuchungs-Kosten zu einjähriger
Zuchthausstrafe in Gotteszell
mit Willkomm und nachheriger Reklusion
in ein Zwangs-Arbeitshaus auf
die Dauer von sechs Monaten verurtheilt.
6. Den 1½5. März wurde die Ehefrau des
Bärers Christian Schönle, von Tübingen,
wegen gewerbsmäßig verübter,
zum Theil auösgezeichneter Diebstähle,
neben der Verbindlichkeit zum Schadens-Ersaß
und zu Bezahlung ihrer Haftund
Untersuchungs-Kosten zu einjähriger
Zuchthausstrafe in Ludwigsburg
nebsi Willkomm verurtheilt.
Den 13. März wurden verurtheilt:
l. JTohann Georg Weihing, von Geomaringen,
O. A. Reutlingen, wegen
wiederholten Betrugs, neben der Verbindlichkeit
zum Schadens= Ersaß und
zu Bezahlung seiner Haft= und Untersuchungs-Kosten
zu dreimonatlicher
Zuchthausstrafe in Markgröningen nebst
Willkomm und nachheriger Einsperrung
in das Zwangs, Arbeitshaus, wenigstens
auf die Daner von zwei Mo-*#
naten;z:
Pelagius Grimm, von Spoichingen,
wegen versuchten großen und ausgezeichneten
Diebstahls, neben der Verbindlichkeit
zum Ersaß des gestifteten Schadens
und zu Bezahlung seiner Haftund
Untersuchungs-Kesten zu sechsmonatlicher
Festungs-Arbeit.
Den ::z. März wurde Johann Martin
Jenter, von Weilheim, O.A. Balingen,
auf den Grund der von dem O. A.Gerichte
Sulz geführten Untersuchung wegen
eines wiederholten ausgczeichneten
Diebstahls, so wie wegen verbotenen
nächtlichen Zuwandels zu einer Frauensperson,
neben der Verbindlichkeit zu
Bezahlung seiner Haft= und Untersfuchungs-Kosten
zu riermonatlicher
Festungs-Arbeitsstrafe verurtheilt.
10. An demselben Tage wurde Johann
Strafe,
Geerg Miüller, von Dettingen, O. A.
Urach, wegen grober Körper-Verlebung,
in Betracht der wegen Ahnlichen
Vergehens schon früher erlittenen
zu viermonatlicher Festungs-Arbeitsstrafe,
so wie zu Bezah-