10 Text des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes.
Das gleiche gilt von dem ehemaligen Angehörigen eines Bundes-
staats oder eines in einen solchen einverleibten Staates, der bereits
vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. Juni 1870 nach Landes-
recht seine Staatsangehörigkeit durch Aufenthalt außerhalb seines
Heimatstaats verloren hat.
g 32.
Ein militärpflichtiger Deutscher, der zur Zeit des Inkrafttretens
dieses Gesetzes im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauern-
den Aufenthalt hat und vor diesem Zeitpunkt das neunundzwanzigste,
aber noch nicht das dreiundvierzigste Lebensjahr vollendet hat, ver-
liert seine Staatsangehörigkeit mit dem Ablauf zweier Jahre, sofern
er innerhalb dieser Frist keine endgültige Entscheidung über seine
Dienstverpflichtung herbeigeführt hat.
Ein fahnenflüchtiger Deutscher der im § 26 Abs. 2 bezeichneten
Art, der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Inland weder
seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat und vor diesem
Zeitpunkt das dreiundvierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Ablauf zweier Jahre,
sofern er sich nicht innerhalb dieser Frist vor den Militärbehörden
gestellt.
Die Vorschriften des § 26 Abs. 3 und des §5 29 finden ent-
sprechende Anwendung.
Dritter Abschnitt.
Unmittelbare NReichsangehörigkeit.
l 33.
Die unmittelbare Reichsangehörigkeit kann verliehen werden
1. einem Ausländer, der sich in einem Schutzgebiete niedergelassen
hat, oder einem Eingeborenen in einem Schutzgebiete;
2. einem ehemaligen Deutschen, der sich nicht im Inland nieder-
gelassen hat; dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von
ihm abstammt oder an Kindes Statt angenommen ist.
g 34.
Einem Ausländer, der im Reichsdienst angestellt ist und seinen
dienstlichen Wohnsitz im Ausland hat, muß auf seinen Antrag die