272 Anhang. Anlage Nr. 25.
halten, bleiben den Gesetzen ihres Heimatlandes über die Militärpflicht
oder die an deren Stelle tretende Ersatzleistung unterworfen und können
in dem anderen Lande weder zu persönlichem Militärdienst irgend welcher
Art noch zu einer Ersatzleistung angehalten werden.
Art. 5. Im Falle eines Krieges oder einer Enteignung zum öffent-
lichen Nutzen sollen in Ansehung der Entschädigung die Angehörigen jedes
vertragschließenden Teiles, die sich in dem Gebiete des anderen Teiles
niedergelassen haben oder aufhalten, den Landesangehörigen gleich-
gestellt werden.
Art. 6. Jeder vertragschließende Teil verpflichtet sich, dafür zu
sorgen, daß in seinem Gebiete den hilfsbedürftigen Angehörigen des
anderen Teiles die erforderliche Verpflegung und Krankenfürsorge nach
den am Aufenthaltsorte für die eigenen Angehörigen geltenden Grund-
sätzen zuteil werde, bis ihre Rückkehr in die Heimat ohne Nachteil für
ihre und anderer Gesundheit geschehen kann.
Ein Ersatz der durch die Verpflegung, die Krankenfürsorge oder
die Beerdigung solcher Personen erwachsenen Kosten kann gegenüber
dem Teile, dem der Hilfsbedürftige angehört, oder gegenüber den
öffentlichen Verbänden oder Kassen dieses Teiles nicht beansprucht
werden.
Für den Fall, daß der Hilfsbedürftige selbst oder daß andere privat-
rechtlich Verpflichtete zum Ersatze der Kosten imstande sind, bleiben die
Ansprüche an diese vorbehalten. Auch sichern sich die beiden Teile die
nach der Landesgesetzgebung zulässige Hilse zur Geltendmachung dieser
Ansprüche zu.
Art. 7. Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles, die sich
in dem Gebiete des anderen Teiles niedergelassen haben oder aufhalten
und gemäß Artikel 2 oder 3 ausgewiesen werden, sind mit ihrer Familie
auf Verlangen des ausweisenden Teiles jederzeit in ihr Heimatland
wieder zu übernehmen.
Das gleiche gilt für frühere Angehörige jedes Teiles, solange sie
nicht Angehörige des anderen Teiles oder eines dritten Staates ge-
worden sind.
Mit dem Ausgewiesenen sind seine Ehefrau und die in seiner häus-
lichen Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder auch dann zu über-
nehmen, wenn sie dem übernehmenden Teile weder angehören noch
früher angehört haben, aber nicht Angehörige des anderen Teiles oder
eines dritten Staates geworden sind.
Art. 8. In den Fällen des Artikel 7 entscheidet der ausweisende
Teil, ob die in den Artikeln 2 oder 3 vorgesehenen Voraussetzungen der
Ausweisung vorliegen.