274 Anhang. Anlage Nr. 25.
Art. 14. Über die bei der Übernahme einzuhaltenden Regeln, ins-
besondere über die Grenzstrecken und die Grenzorte, wo die Ubernahme
stattzufinden hat, werden sich die beiden vertragschließenden Teile durch
Notenaustausch verständigen.
Art. 15. Beide Teile verpflichten sich, ihre Behörden anzuweisen,
alle Ubernahmeanträge mit möglichster Beschleunigung zu erledigen,
auch einander bei Feststellung der Staatsangehörigkeit der auszuweisen-
den Personen nach Möglichkeit zu unterstützen.
Die UÜbernahme darf nicht aus dem Grunde verweigert oder ver-
zögert werden, weil unter den Behörden des Heimatlandes über den
Unterstützungswohnsitz oder die Gemeindeangehörigkeit des Auszuweisen-
den Zweifel bestehen.
1 Art. 16. Die Kosten der Beförderung auszuweisender Personen
bis zum Übernahmeorte werden von dem ausweisenden Teile getragen.
Die Bestimmungen des Artikel 6 Abs. 3 finden entsprechende An-
wendung.
Art. 17. Jeder vertragschließende Teil ist berechtigt, Angehörige
des anderen Teiles, denen er gemäß Artikel 2 oder 3 die Niederlassung
oder den Aufenthalt untersagen kann, oder Personen, die keinem der
beiden Teile angehören, ohne das in den Artikeln 11 bis 16 vorgesehene
Übernahmeverfahren unverzüglich in das Gebiet des anderen Teiles.
zurückzuschaffen, wenn sie aus diesem Gebiete mit der Eisenbahn oder
mit einer Schiffslinie unmittelbar in sein Gebiet gelangt sind und auf
der ersten Haltestation sofort nach ihrem Eintreffen angehalten werden.
Art. 18. Jeder vertragschließende Teil verpflichtet sich, Personen,
die wegen jugendlichen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit hilflos sind,
und keinem der beiden Teile angehören oder früher angehört haben,
nach vorgängigem Übernahmeverfahren zu übernehmen, wenn diese vor-
her in seinem Gebiet infolge ihres Zustandes in einer Anstalt verwahrt.
werden mußten und während der Verwahrung nach dem Gebiete des
anderen Teiles entwichen sind. Diese Verpflichtung besteht jedoch nur
für den Fall, daß der Antrag auf Übernahme innerhalb sechs Monaten
nach der Entweichung gestellt wird.
Art. 19. Jeder vertragschließende Teil verpflichtet sich, Angehörige
oder frühere Angehörige eines dritten Staates, die sich in dem Gebiete
des anderen Teiles aufhalten und dort ausgewiesen werden sollen, auf
Antrag dieses Teiles durch sein Gebiet nach ihrem Heimatlande zu be-
fördern, wenn der Antrag die Erklärung enthält, daß der andere Teil.
zum Ersatze der durch die Beförderung entstehenden Kosten und der
dritte Staat zur Übernahme der auszuweisenden Person bereit ist.
Durch die Bestimmungen des Abs. 1 werden die Bestimmungen