Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 25. 279 
Zum Artikel 4. 
Die Frage, ob und inwieweit Personen, die Angehörige beider 
vertragschließenden Teile sind, militärischen Pflichten unterliegen, ist in 
dem Vertrage nicht berührt worden und richtet sich nach den allgemeinen 
Grundsätzen über die Behandlung der sujets mirtes, d. h. sie sind vom 
deutschen Standpunkt, insbesondere hinsichtlich ihrer militärischen Pflichten, 
lediglich als Deutsche zu behandeln. 
Zum Artikel 6. 
Die im Abs. 3 dieses Artikels vertragsmäßig zugesicherte Hilfe bei 
Geltendmachung von Ersatzansprüchen ist, abgesehen von der gerichtlichen 
Hilfe bei Anstrengung der Klage, dadurch zu leisten, daß die Verwaltungs- 
behörden die Hilfsbedürftigen oder deren unterhaltungspflichtige Ange- 
hörige zum Ersatze der entstandenen Kosten auffordern. 
B. Ubernahme. 
Zum Artikel 7. 
Die Übernahmepflicht erstreckt sich grundsätzlich auf die Angehörigen 
und die staatslosen früheren Angehörigen der beiden Teile, nicht aber 
auf Angehörige eines dritten Staates, sofern nicht die besonderen Voraus- 
setzungen der Artikel 17 und 19 vorliegen. 
Die Übernahmepfiicht beschränkt sich sowohl in Ansehung der An- 
gehörigen wie der früheren Angehörigen jedes Teiles auf die Fälle, 
in denen diese Personen gemäß Artikel 2 und 3 ausgewiesen werden 
können. 
Personen, die früher einem deutschen Bundesstaat angehört, ihre 
dortige Staatsangehörigkeit aber schon vor Gründung des Deutschen 
Reiches verloren haben, sind als ehemalige Reichsangehörige zu betrachten 
und, falls sie eine andere Staatsangehörigkeit nicht erworben haben, zu 
übernehmen. 
Zur Wahrung der Familienzusammengehörigkeit sind in Abweichung 
von der grundsätzlichen Regelung zusammen mit dem ausgewiesenen 
Familienhaupt auch Familienmitglieder zu übernehmen, die weder 
Angehörige noch ehemalige Angehörige des übernehmenden Teiles sind, 
jedoch nicht, wenn sie Angehörige des anderen Teiles oder eines dritten 
Staates sind. 
Die Ausweisung einzelner Kinder ohne ihre erwerbsfähigen Eltern 
ist nicht zulässig, die Ubernahme solcher Kinder würde daher gegebenen- 
falls abzulehnen sein. 
Besitzen die Ausgewiesenen Hausrat oder größeres Gepäck, das eine 
besondere Beförderung erforderlich macht, so hat die deutsche ausweisende
	        
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