Anhang. Anlage Nr. 25. 279
Zum Artikel 4.
Die Frage, ob und inwieweit Personen, die Angehörige beider
vertragschließenden Teile sind, militärischen Pflichten unterliegen, ist in
dem Vertrage nicht berührt worden und richtet sich nach den allgemeinen
Grundsätzen über die Behandlung der sujets mirtes, d. h. sie sind vom
deutschen Standpunkt, insbesondere hinsichtlich ihrer militärischen Pflichten,
lediglich als Deutsche zu behandeln.
Zum Artikel 6.
Die im Abs. 3 dieses Artikels vertragsmäßig zugesicherte Hilfe bei
Geltendmachung von Ersatzansprüchen ist, abgesehen von der gerichtlichen
Hilfe bei Anstrengung der Klage, dadurch zu leisten, daß die Verwaltungs-
behörden die Hilfsbedürftigen oder deren unterhaltungspflichtige Ange-
hörige zum Ersatze der entstandenen Kosten auffordern.
B. Ubernahme.
Zum Artikel 7.
Die Übernahmepflicht erstreckt sich grundsätzlich auf die Angehörigen
und die staatslosen früheren Angehörigen der beiden Teile, nicht aber
auf Angehörige eines dritten Staates, sofern nicht die besonderen Voraus-
setzungen der Artikel 17 und 19 vorliegen.
Die Übernahmepfiicht beschränkt sich sowohl in Ansehung der An-
gehörigen wie der früheren Angehörigen jedes Teiles auf die Fälle,
in denen diese Personen gemäß Artikel 2 und 3 ausgewiesen werden
können.
Personen, die früher einem deutschen Bundesstaat angehört, ihre
dortige Staatsangehörigkeit aber schon vor Gründung des Deutschen
Reiches verloren haben, sind als ehemalige Reichsangehörige zu betrachten
und, falls sie eine andere Staatsangehörigkeit nicht erworben haben, zu
übernehmen.
Zur Wahrung der Familienzusammengehörigkeit sind in Abweichung
von der grundsätzlichen Regelung zusammen mit dem ausgewiesenen
Familienhaupt auch Familienmitglieder zu übernehmen, die weder
Angehörige noch ehemalige Angehörige des übernehmenden Teiles sind,
jedoch nicht, wenn sie Angehörige des anderen Teiles oder eines dritten
Staates sind.
Die Ausweisung einzelner Kinder ohne ihre erwerbsfähigen Eltern
ist nicht zulässig, die Ubernahme solcher Kinder würde daher gegebenen-
falls abzulehnen sein.
Besitzen die Ausgewiesenen Hausrat oder größeres Gepäck, das eine
besondere Beförderung erforderlich macht, so hat die deutsche ausweisende