Anhang. Anlage Nr. 25. 281
Als UÜbernahmeorte für die nach vorangegangenen Schriftwechsel
ausgewiesenen Personen sind bestimmt:
auf deutscher Seite:
A. Altkirch für diejenigen aus den Kantonen Neuenburg, Waadt,
Genf und Wallis sowie den Amtsbezirken Pruntrut (Porrentruy),
Freibergen (Franches-Montagnes), Delsberg (Delémont), Münster
(Moutier), Courtelary, Biel, Nidau und Neuenstadt (Neuveville)
des Kantons Bern auszuweisenden Personen, welche im Kreise
Altkirch ihren Unterstützungswohnsitz oder letzten Unterstützungs-
wohnsitz (§ 33 des Unterstützungswohnsitzgesetzes) haben;
B. St. Ludwig
a) für diejenigen Personen, welche
1. in Elsaß-Lothringen — mit Ausnahme des Kreises Altkirch,
soweit die Ubernahme gemäß A in Altkirch zu erfolgen hat —
oder in der preußischen Rheinprovinz, im preußischen Re-
gierungsbezirk Münster oder Aurich oder im Großherzogtum
Oldenburg mit Ausnahme des Fürstentums Lübeck ihren
Unterstützungswohnsitz oder letzten Wohnsitz haben,
2. im linksrheinischen Bayern, heimatberechtigt sind;
b) für diejenigen Personen, bei welchen ein Unterstützungs-
wohnsitz oder ein letzter Wohnsitz oder eine Heimatberech=
tigung nicht feststeht, sofern die Anerkennung ihrer Staats-
angehörigkeit von einer Heimatbehörde der unter a 1 benannten
Staaten oder Landesteile erfolgt ist;
C. die badischen Orte Lörrach, Säckingen, Waldshut und Konstanz,
unter denen derjenige Übernahmeort zuständig sein soll, der dem
Aufenthaltsorte des Ausgewiesenen am nächsten gelegen ist:
a) für diejenigen Personen, welche in Baden oder Hessen, in den
preußischen Provinzen Hessen-Nassau, Westfalen mit Ausnahme
des Regierungsbezirks Münster, Hannover mit Ausnahme des
Regierungsbezirks Aurich, Schleswig-Holstein, im preußischen
Regierungsbezirk Sigmaringen, im Fürstentum Lübeck des
Großherzogtums Oldenburg, in Braunschweig, Waldeck, Lippe,
Schaumburg-Lippe, Hamburg, Bremen oder Lübeck ihren
Unterstützungswohnsitz oder letzten Wohnsitz haben,
b) für diejenigen Personen, bei welchen ein Unterstützungswohnsitz
oder ein letzter Wohnsitz oder eine Heimatberechtigung nicht
feststeht, sofern die Anerkennung ihrer Staatsangehörigkeit
von einer Heimatbehörde der unter a benannten Staaten oder
Landesteile erfolgt ist;