Anhang. Anlage Nr. 25. 283
Kreuzlingen und Rorschach für die Angehörigen der Kantone St. Gallen,
Appenzell-Außerrhoden, Appenzell-Innerrhoden und Graubünden.
Wo für die Angehörigen eines Kantons mehrere UÜbernahmeorte
genannt sind, soll die Bezeichnung des Ortes im Einzelfalle der Heimat-
behörde freistehen, wobei auf den von dem Ausgewiesenen einzuschlagen.
den Reiseweg Rücksicht zu nehmen ist.
Unter Berücksichtigung dieser Vorschriften regelt sich das Über-
nahmeverfahren folgendermaßen:
1. Ausweisung nach der Schweiz.
Die deutsche Behörde, die eine Person nach der Schweiz ausweisen
und deren UÜbergabe auf Grund des Vertrags herbeiführen will, hat
diese Absicht unter Beifügung der die Anwendbarkeit des Vertrags dar-
tuenden Nachweise der zuständigen Heimatbehörde des Auszuweisenden
(Anlage B)“) mitzuteilen. Dabei ist gleichzeitig anzugeben, ob der Aus-
gewiesene imstande ist, allein zu reisen oder ob er zur Reise der Be-
gleitung bedarf. Ist hierauf von der schweizerischen Heimatbehörde die
Übernahmepflicht anerkannt und der Übernahmeort bestimmt, so hat die
ausweisende Behörde über die Art und Weise der Absendung der Aus-
gewiesenen sowie über die Zeit seiner Ankunft der für die UÜbergabe
zuständigen deutschen Grenzbehörde (vgl. Anlage E““) unter III) Mit-
teilung zu machen; der Mitteilung ist die Urschrift oder eine beglaubigte
Abschrift des die Übernahmepflicht anerkennenden Schriftstücks beizu-
sügen. Der Zeitpunkt der Ubergabe ist auf Ersuchen der ausweisenden
Behörde durch die deutsche Grenzbehörde der zuständigen schweizerischen
Grenz= bzw. Heimatbehörde mitzuteilen, wobei folgende Grundsätze zu
beachten sind:
a) Die Voranzeige über die Ubergabe ist an die übernehmende
schweizerische Grenzbehörde in den Fällen zu richten, in denen es
sich um die Übergabe von Personen handelt, die allein zu reisen
imstande sind. Die Voranzeige hat in diesen Fällen mindestens
drei Tage vor der Übergabe der heimzuschaffenden Person bei der
schweizerischen Grenzbehörde einzutreffen;
b) die Voranzeige über die Ubergabe ist an die schweizerische Heimat-
behörde, mit der die Übernahmeverhandlungen geführt worden
sind, in den Fällen zu richten, in denen es sich um die Übergabe
von Personen handelt, die zur Reise der Begleitung bedürfen;
die Voranzeige hat in diesen Fällen mindestens eine Woche vor
*) S. unten Anlage 258.
**.) Nicht mit abgedruckt, weil für Staatsangehörigkeitsfragen ohne
Interesse.