Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 25. 283 
Kreuzlingen und Rorschach für die Angehörigen der Kantone St. Gallen, 
Appenzell-Außerrhoden, Appenzell-Innerrhoden und Graubünden. 
Wo für die Angehörigen eines Kantons mehrere UÜbernahmeorte 
genannt sind, soll die Bezeichnung des Ortes im Einzelfalle der Heimat- 
behörde freistehen, wobei auf den von dem Ausgewiesenen einzuschlagen. 
den Reiseweg Rücksicht zu nehmen ist. 
Unter Berücksichtigung dieser Vorschriften regelt sich das Über- 
nahmeverfahren folgendermaßen: 
1. Ausweisung nach der Schweiz. 
Die deutsche Behörde, die eine Person nach der Schweiz ausweisen 
und deren UÜbergabe auf Grund des Vertrags herbeiführen will, hat 
diese Absicht unter Beifügung der die Anwendbarkeit des Vertrags dar- 
tuenden Nachweise der zuständigen Heimatbehörde des Auszuweisenden 
(Anlage B)“) mitzuteilen. Dabei ist gleichzeitig anzugeben, ob der Aus- 
gewiesene imstande ist, allein zu reisen oder ob er zur Reise der Be- 
gleitung bedarf. Ist hierauf von der schweizerischen Heimatbehörde die 
Übernahmepflicht anerkannt und der Übernahmeort bestimmt, so hat die 
ausweisende Behörde über die Art und Weise der Absendung der Aus- 
gewiesenen sowie über die Zeit seiner Ankunft der für die UÜbergabe 
zuständigen deutschen Grenzbehörde (vgl. Anlage E““) unter III) Mit- 
teilung zu machen; der Mitteilung ist die Urschrift oder eine beglaubigte 
Abschrift des die Übernahmepflicht anerkennenden Schriftstücks beizu- 
sügen. Der Zeitpunkt der Ubergabe ist auf Ersuchen der ausweisenden 
Behörde durch die deutsche Grenzbehörde der zuständigen schweizerischen 
Grenz= bzw. Heimatbehörde mitzuteilen, wobei folgende Grundsätze zu 
beachten sind: 
a) Die Voranzeige über die Ubergabe ist an die übernehmende 
schweizerische Grenzbehörde in den Fällen zu richten, in denen es 
sich um die Übergabe von Personen handelt, die allein zu reisen 
imstande sind. Die Voranzeige hat in diesen Fällen mindestens 
drei Tage vor der Übergabe der heimzuschaffenden Person bei der 
schweizerischen Grenzbehörde einzutreffen; 
b) die Voranzeige über die Ubergabe ist an die schweizerische Heimat- 
behörde, mit der die Übernahmeverhandlungen geführt worden 
sind, in den Fällen zu richten, in denen es sich um die Übergabe 
von Personen handelt, die zur Reise der Begleitung bedürfen; 
die Voranzeige hat in diesen Fällen mindestens eine Woche vor 
*) S. unten Anlage 258. 
**.) Nicht mit abgedruckt, weil für Staatsangehörigkeitsfragen ohne 
Interesse.
	        
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