288 Anhang. Anlage Nr. 25.
Ausführungsanweisung zu dem Vertrage vom 19. September 1911 „Zum
Artikel 12“, Ziffer 1 (Min. Bl. f. d. i. V. 1911, S. 278) anerkannten Aus-
weispapiere versehenen Personen oder solche, bei denen der Übernahme-
behörde die Überzeugung von ihrer Staatsangehörigkeit verschafft worden
ist, übernommen zu werden. Die schweizerischen Behörden sind daher
gezwungen, vor der Ausweisung der nicht mit hinreichenden Ausweis-
papieren versehenen Behörden deren Staatsangehörigkeit durch Anfrage
bei der betreffenden Heimatsbehörde festzustellen. Bis zum Eintreffen
der Antwort pflegen die schweizerischen Behörden auf Grund der dortigen
innerstaatlichen Gesetzgebung die Auszuweisenden in sogenannter Identi-
fikationshaft zu halten.
Es liegt daher im Interesse der auszuweisenden Deutschen, daß
derartige Anfragen so schnell wie möglich beantwortet werden. Nach
Angabe der schweizerischen Regierung tritt aber stets da eine Verzögerung
der Antwort ein, wo — wie in Preußen — die Bestätigung der Staats-
angehörigkeit durch die höheren Verwaltungsbehörden zu erfolgen hat,
die selbst erst wieder bei den Unterbehörden Erkundigungen einziehen
müssen. Es ist infolgedessen den schweizerischen Behörden gestattet
worden, soweit es sich im formlosen Ubernahmeverkehr lediglich
darum handelt, der ÜUbernahmebehörde die Überzeugung von der Staats-
angehörigkeit der zu übernehmenden Person zu verschaffen, sich an die-
jenigen deutschen Behörden zu wenden, die zum unmittelbaren Geschäfts-
verkehr mit den Behörden der Schweiz in Angelegenheiten der Fremden-
polizei ermächtigt sind (vergl. Anlage C der vorerwähnten Ausführungs-
anweisung). Die hiernach in Betracht kommenden preußischen Behörden
haben nunmehr die in der erwähnten Hinsicht an sie ergehenden Anfragen
der schweizerischen Behörden so bald wie irgend möglich zu beant-
worten. ,
Formelle Anerkenntnisse der Staatsangehörigkeit und entsprechende
Übernahmeerklärungen können dagegen nach wie vor nur von Euerer
(Tit.) abgegeben werden.
2. Nach Angabe der Schweizerischen Regierung sind ferner im
formlosen Ubernahmeverkehr Anfragen, die von Behörden des roma-
nischen Sprachgebiets der Schweiz in französischer Sprache an deutsche
Behörden gerichtet waren, von dieser in einzelnen Fällen mit dem Be-
merken zurückgesandt worden, es sei eine deutsche Übersetzung beizufügen.
Solche schweizerischen Anfragen lediglich deswegen, weil sie in franzö-
sischer Sprache abgefaßt sind, abzulehnen, erscheint nicht angängig. Die
deutschen Behörden haben sich vielmehr angelegen sein zu lassen, derartige
Anfragen, soweit dies irgend möglich ist, zu übersetzen oder sich eine
Übersetzung davon zu verschaffen und sie alsdann in deutscher Sprache
zu beantworten. Sie handeln dabei zugleich im Interesse der in der