Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

288 Anhang. Anlage Nr. 25. 
Ausführungsanweisung zu dem Vertrage vom 19. September 1911 „Zum 
Artikel 12“, Ziffer 1 (Min. Bl. f. d. i. V. 1911, S. 278) anerkannten Aus- 
weispapiere versehenen Personen oder solche, bei denen der Übernahme- 
behörde die Überzeugung von ihrer Staatsangehörigkeit verschafft worden 
ist, übernommen zu werden. Die schweizerischen Behörden sind daher 
gezwungen, vor der Ausweisung der nicht mit hinreichenden Ausweis- 
papieren versehenen Behörden deren Staatsangehörigkeit durch Anfrage 
bei der betreffenden Heimatsbehörde festzustellen. Bis zum Eintreffen 
der Antwort pflegen die schweizerischen Behörden auf Grund der dortigen 
innerstaatlichen Gesetzgebung die Auszuweisenden in sogenannter Identi- 
fikationshaft zu halten. 
Es liegt daher im Interesse der auszuweisenden Deutschen, daß 
derartige Anfragen so schnell wie möglich beantwortet werden. Nach 
Angabe der schweizerischen Regierung tritt aber stets da eine Verzögerung 
der Antwort ein, wo — wie in Preußen — die Bestätigung der Staats- 
angehörigkeit durch die höheren Verwaltungsbehörden zu erfolgen hat, 
die selbst erst wieder bei den Unterbehörden Erkundigungen einziehen 
müssen. Es ist infolgedessen den schweizerischen Behörden gestattet 
worden, soweit es sich im formlosen Ubernahmeverkehr lediglich 
darum handelt, der ÜUbernahmebehörde die Überzeugung von der Staats- 
angehörigkeit der zu übernehmenden Person zu verschaffen, sich an die- 
jenigen deutschen Behörden zu wenden, die zum unmittelbaren Geschäfts- 
verkehr mit den Behörden der Schweiz in Angelegenheiten der Fremden- 
polizei ermächtigt sind (vergl. Anlage C der vorerwähnten Ausführungs- 
anweisung). Die hiernach in Betracht kommenden preußischen Behörden 
haben nunmehr die in der erwähnten Hinsicht an sie ergehenden Anfragen 
der schweizerischen Behörden so bald wie irgend möglich zu beant- 
worten. , 
Formelle Anerkenntnisse der Staatsangehörigkeit und entsprechende 
Übernahmeerklärungen können dagegen nach wie vor nur von Euerer 
(Tit.) abgegeben werden. 
2. Nach Angabe der Schweizerischen Regierung sind ferner im 
formlosen Ubernahmeverkehr Anfragen, die von Behörden des roma- 
nischen Sprachgebiets der Schweiz in französischer Sprache an deutsche 
Behörden gerichtet waren, von dieser in einzelnen Fällen mit dem Be- 
merken zurückgesandt worden, es sei eine deutsche Übersetzung beizufügen. 
Solche schweizerischen Anfragen lediglich deswegen, weil sie in franzö- 
sischer Sprache abgefaßt sind, abzulehnen, erscheint nicht angängig. Die 
deutschen Behörden haben sich vielmehr angelegen sein zu lassen, derartige 
Anfragen, soweit dies irgend möglich ist, zu übersetzen oder sich eine 
Übersetzung davon zu verschaffen und sie alsdann in deutscher Sprache 
zu beantworten. Sie handeln dabei zugleich im Interesse der in der
	        
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