292 Anhang. Anlage Nr. 26.
heimzuschaffenden Hilfsbedürftigen belgischer Herkunft durch die zu-
ständigen deutschen Behörden dem Ober-Polizeikommissariat zu Lüttich
zugeführt werden.
Die Bestimmung der Ubergabeorte kann mit Zustimmung beider
Teile abgeändert werden.
Art. 6. Ein Ersatz derjenigen Kosten, welche in Gemähheit der
vorstehenden Artikel durch Armenunterstützung, Verpflegung, ärztliche
Behandlung oder Heimschaffung entstanden sind, soll gegen die Staats.,
Gemeinde= oder andere öffentliche Kassen desjenigen Teils, welchem der
Hilfsbedürftige angehört, nicht beansprucht werden dürfen. Ebenso-
wenig ist ein solcher Anspruch bezüglich etwa entstandener Beerdigungs-
kosten zulässig.
Art. 7. Die Übernahme kann unterbleiben, wenn die Beteiligten sich
darüber einigen, daß dem betreffenden Hilfsbedürftigen an dem Orte,
wo er sich befindet, die weitere Fürsorge gegen Erstattung der Kosten
seitens des dazu Verpflichteten zuteil wird.
Art. 8. Diejenigen, welche eine Armenunterstützung oder sonstige
Kosten für einen Hilfsbedürftigen bestritten haben, können die Erstattung
derselben vor den Gerichten oder den sonst zuständigen Behörden des
Landes, welchem der Hilfsbedürftige angehört, gegen diesen selbst oder
gegen die zu seiner Unterhaltung zivilrechtlich verpflichteten Personen
verfolgen.
Art. 9. Ein jeder der vertragenden Teile behält sich das Recht
vor, die gegenwärtige Ubereinkunft mittels vorgängiger Benachrichtigung
mit sechsmonatlicher Frist aufzukündigen.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, auf Grund erhaltener
Ermächtigung, die gegenwärtige Deklaration in doppelter Ausfertigung
vollzogen.
Brüssel, den 7. Juli 1877.
Graf von Brandenburg.
(L. S.)
Comte d'Aspremont-Lynden.
(L. S.)