Anhang. Anlage Nr. 284. 299
Der Vertrag tritt in Kraft drei Monate nach Austausch der Rati-
fikationsurkunden und gilt für die Dauer von drei Jahren.
Falls keiner der vertragschließenden Teile ein Jahr vor dem Ab-
laufe des dreijährigen Zeitraums den Vertrag kündigt, bleibt dieser in
Geltung bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an, an dem er von
einem der beiden Teile gekündigt wird.
Anlage AUr. 28 a.
Vereinbarung zur Ausführung des Niederlassungsvertrages
zwischen dem Heutschen Reich und den Niederlanden vom
17. DHezember 1904.
(Rl. 1906 S. 887.) Vom 9. Dezember 19606.
Der vorstehend abgedruckte Niederlassungsvertrag zwischen dem
Deutschen Reiche und den Niederlanden ist ratifiziert worden. Die
Ratifikationsurkunden sind am 29. Oktober 1906 im Haag ausgewechselt
worden. Im Anschlusse hieran haben sich am selben Tage beide Teile
zur Ausführung des Vertrags, wie im Artikel 1 Abs. 2 und im Artikel 10
Abs. 1 vorgesehen ist, durch Notenaustausch über folgende Bestimmungen
verständigt:
1. Als Ausweispapiere') im Sinne des Artikel 1 Abs. 2 des Nieder-
lassungsvertrags sollen außer den Pässen angesehen werden:
Die von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellten
Heimatscheine, sofern sie innerhalb der letzten fünf Jahre aus-
gestellt oder mit einem Erneuerungsvermerke versehen sind und
die Unterschrift des Inhabers tragen;
die von den niederländischen Kommissaren der Königin aus-
gestellten Nationaliteitsbewijzen, sofern sie innerhalb der letzten
fünf Jahre ausgestellt oder mit einem Erneuerungsvermerke ver-
sehen sind und die Unterschrift des Inhabers tragen.
2. Als Grenzorte, wo die Übernahme der auszuweisenden Personen
stattzufinden hat, werden gemäß Artikel 10 Abs. 1 des Nieder-
lassungsvertrags bestimmt:
auf deutscher Seite die Orte: Kaldenkirchen, Emmerich,
Gronau und Weener;“")
auf niederländischer Seite die Orte: Venlo, Zevenaar,
Enschede und Nieuwe-Schans.“"“")
*) Vgl. hierzu Anlagen 28c und d.
* ) Jetzt auch Aachen (vgl. Anlage 28e).
* ) Jetzt auch Heerlen (vgl. Anlage 28e).