Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

300 Anhang. Anlage Nr. 28b. 
Für jeden Übernahmeort sollen wöchentlich mindestens zwei 
Übernahmetage eingerichtet werden. Die Festsetzung dieser Tage 
sowie die Einschiebung etwaiger weiterer Übernahmetage bleibt 
dem Einvernehmen der Grenzbehörden überlassen. 
Anlage Nr. 28b. 
Ausführungsanweisung des preuß. Min. d. J. zu dem 
deutsch-niederländischen NDiederlassungsvertrag (oben An- 
lage 28) vom 31. Januar 1907. 
(MWl. 75 ff.) 
A. Niederlassung. 
Zum Artikel 1. 
1. Durch die Bestimmung, die das Recht auf Niederlassung oder 
Aufenthalt von der Vorlage genügender Ausweispapiere abhängig macht, 
hat eine Verschärfung der bestehenden fremdenpolizeilichen Kontroll- 
vorschriften nicht herbeigeführt werden sollen. Es verbleibt in dieser 
Hinsicht vielmehr bei den Bestimmungen der §8§ 2, 3 des Paßgesetzes 
vom 12. Oktober 1867 (B. G. Bl. S. 33), wonach Ausländer weder beim 
Eintritt noch beim Austritt über die Reichsgrenze, noch während ihres 
Aufenthalts oder ihrer Reisen im Deutschen Reiche eines Reisepasses 
bedürfen, jedoch verpflichtet bleiben sollen, sich auf amtliches Erfordern 
über ihre Person genügend auszuweisen. Als ein genügender Ausweis 
gelten nach der zwischen den beiderseitigen Regierung getroffenen Ver- 
ständigung folgende Papiere: 
1. deutsche Ausweispapiere: 
a) Pässe, 
b) die von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellten Heimat- 
scheine, sofern sie innerhalb der letzten fünf Jahre“'") ausgestellt 
oder mit einem Erneuerungsvermerke") versehen sind und die 
Unterschrift des Inhabers tragen (vgl. Zentralblatt für das Deutsche 
Reich 1907 Nr. 5, S. 20).“) 
2. niederländische Ausweispapiere:“") 
a) Pässe. Als solche sind anzuerkennen, die Auslandspässe, nicht da- 
gegen die lediglich im Inlande geltenden Binnenlandsche Pas- 
)Solche Erneuerungsvermerke sind nach den zurzeit geltenden Be- 
stimmungen nicht zulässig. 
*?) Jetzt 10 Jahre; vgl. Anlagen Nr. 1 und 44. 
*%) Val Anlagen 28 und d.
	        
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