Anhang. Anlage Nr. 28b. 303
die in ihrer Heimat zu militärischen Dienstleistungen nicht herangezogenen
Personen, sofern sie sich persönlich lästig machen, insbesondere wenn sie
sich etwa den Inländern gegenüber ihrer bevorzugten Stellung hin-
sichtlich der militärischen Pflichten rühmen sollten, gemäß Artikel 2 ohne
weiteres auszuweisen.
Zum Artikel 4.
4. Die Frage, ob und inwieweit Personen, welche Angehörige
beider vertragschließenden Teile sind, militärischen Pflichten unterliegen,
ist in dem Vertrage nicht berührt worden und richtet sich nach den all-
gemeinen Grundsätzen über die Behandlung der sujets mixtes, d. h.
sie sind vom deutschen Standpunkte, insbesondere hinsichtlich ihrer
militärischen Pflichten, lediglich als Deutsche zu behandeln.
Zum Artikel 5.
5. Die vertragsmäßig zugesicherte Hilfe bei Geltendmachung von
Ersatzansprüchen ist, abgesehen von der gerichtlichen Hilfe bei Anstrengung
der Klage, dadurch zu leisten, daß die Verwaltungsbehörden die Hilfs-
bedürftigen oder deren unterhaltungspflichtige Angehörige zum Ersatze
der entstandenen Kosten auffordern.
B. Ubernahme.
Zum Artikel 6.
6. Die Übernahmepflicht erstreckt sich auf die Angehörigen und die
staatlosen früheren Angehörigen der beiden Teile, nicht dagegen auf
Angehörige eines dritten Staates, sofern nicht die besonderen Voraus-
setzungen der Artikel 12, 13 vorliegen.
Die Übernahmepflicht beschränkt sich sowohl in Ansehung der An-
gehörigen wie der früheren Angehörigen jedes Teiles auf die Fälle, in
denen diese Personen gemäß Artikel 2, 3 ausgewiesen werden können.
Personen, die früher einem deutschen Bundesstaate angehört, ihre
dortige Staatsangehörigkeit aber schon vor Gründung des Deutschen
Reichs verloren haben, sind als ehemalige Reichsangehörige zu be-
trachten und, falls sie eine andere Staatsangehörigkeit nicht erworben
haben, zu übernehmen. Dagegen erstreckt sich die Ubernahmepflicht nicht
auf solche Personen, welche die von ihren Eltern verlorene Staats-
angehörigkeit niemals besessen haben. Dies schließt indessen nicht aus,
daß bei Ubernahme eines früheren Reichsangehörigen, der nach ein-
getretenem Verlust der Reichsangehörigkeit eine Ausländerin geheiratet
hat, auch die Ehefrau, obgleich sie niemals Deutsche gewesen ist, und
etwa minderjährige Kinder je nach der Lage des Falles mitübernommen
werden können.