Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 28b. 303 
die in ihrer Heimat zu militärischen Dienstleistungen nicht herangezogenen 
Personen, sofern sie sich persönlich lästig machen, insbesondere wenn sie 
sich etwa den Inländern gegenüber ihrer bevorzugten Stellung hin- 
sichtlich der militärischen Pflichten rühmen sollten, gemäß Artikel 2 ohne 
weiteres auszuweisen. 
Zum Artikel 4. 
4. Die Frage, ob und inwieweit Personen, welche Angehörige 
beider vertragschließenden Teile sind, militärischen Pflichten unterliegen, 
ist in dem Vertrage nicht berührt worden und richtet sich nach den all- 
gemeinen Grundsätzen über die Behandlung der sujets mixtes, d. h. 
sie sind vom deutschen Standpunkte, insbesondere hinsichtlich ihrer 
militärischen Pflichten, lediglich als Deutsche zu behandeln. 
Zum Artikel 5. 
5. Die vertragsmäßig zugesicherte Hilfe bei Geltendmachung von 
Ersatzansprüchen ist, abgesehen von der gerichtlichen Hilfe bei Anstrengung 
der Klage, dadurch zu leisten, daß die Verwaltungsbehörden die Hilfs- 
bedürftigen oder deren unterhaltungspflichtige Angehörige zum Ersatze 
der entstandenen Kosten auffordern. 
B. Ubernahme. 
Zum Artikel 6. 
6. Die Übernahmepflicht erstreckt sich auf die Angehörigen und die 
staatlosen früheren Angehörigen der beiden Teile, nicht dagegen auf 
Angehörige eines dritten Staates, sofern nicht die besonderen Voraus- 
setzungen der Artikel 12, 13 vorliegen. 
Die Übernahmepflicht beschränkt sich sowohl in Ansehung der An- 
gehörigen wie der früheren Angehörigen jedes Teiles auf die Fälle, in 
denen diese Personen gemäß Artikel 2, 3 ausgewiesen werden können. 
Personen, die früher einem deutschen Bundesstaate angehört, ihre 
dortige Staatsangehörigkeit aber schon vor Gründung des Deutschen 
Reichs verloren haben, sind als ehemalige Reichsangehörige zu be- 
trachten und, falls sie eine andere Staatsangehörigkeit nicht erworben 
haben, zu übernehmen. Dagegen erstreckt sich die Ubernahmepflicht nicht 
auf solche Personen, welche die von ihren Eltern verlorene Staats- 
angehörigkeit niemals besessen haben. Dies schließt indessen nicht aus, 
daß bei Ubernahme eines früheren Reichsangehörigen, der nach ein- 
getretenem Verlust der Reichsangehörigkeit eine Ausländerin geheiratet 
hat, auch die Ehefrau, obgleich sie niemals Deutsche gewesen ist, und 
etwa minderjährige Kinder je nach der Lage des Falles mitübernommen 
werden können.
	        
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