Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang.  Anlage  Nr.  28b.  303

die  in  ihrer  Heimat  zu  militärischen  Dienstleistungen  nicht  herangezogenen
Personen,  sofern  sie  sich  persönlich  lästig  machen,  insbesondere  wenn  sie
sich  etwa  den  Inländern  gegenüber  ihrer  bevorzugten  Stellung  hinsichtlich
  der  militärischen  Pflichten  rühmen  sollten,  gemäß  Artikel  2  ohne
weiteres  auszuweisen.

Zum  Artikel  4.

4.  Die  Frage,  ob  und  inwieweit  Personen,  welche  Angehörige
beider  vertragschließenden  Teile  sind,  militärischen  Pflichten  unterliegen,
ist  in  dem  Vertrage  nicht  berührt  worden  und  richtet  sich  nach  den  allgemeinen
  Grundsätzen  über  die  Behandlung  der  sujets  mixtes,  d.  h.
sie  sind  vom  deutschen  Standpunkte,  insbesondere  hinsichtlich  ihrer
militärischen  Pflichten,  lediglich  als  Deutsche  zu  behandeln.

Zum  Artikel  5.

5.  Die  vertragsmäßig  zugesicherte  Hilfe  bei  Geltendmachung  von
Ersatzansprüchen  ist,  abgesehen  von  der  gerichtlichen  Hilfe  bei  Anstrengung
der  Klage,  dadurch  zu  leisten,  daß  die  Verwaltungsbehörden  die  Hilfsbedürftigen
  oder  deren  unterhaltungspflichtige  Angehörige  zum  Ersatze
der  entstandenen  Kosten  auffordern.

B.  Ubernahme.

Zum  Artikel  6.

6.  Die  Übernahmepflicht  erstreckt  sich  auf  die  Angehörigen  und  die
staatlosen  früheren  Angehörigen  der  beiden  Teile,  nicht  dagegen  auf
Angehörige  eines  dritten  Staates,  sofern  nicht  die  besonderen  Voraussetzungen
  der  Artikel  12,  13  vorliegen.

Die  Übernahmepflicht  beschränkt  sich  sowohl  in  Ansehung  der  Angehörigen
  wie  der  früheren  Angehörigen  jedes  Teiles  auf  die  Fälle,  in
denen  diese  Personen  gemäß  Artikel  2,  3  ausgewiesen  werden  können.

Personen,  die  früher  einem  deutschen  Bundesstaate  angehört,  ihre
dortige  Staatsangehörigkeit  aber  schon  vor  Gründung  des  Deutschen
Reichs  verloren  haben,  sind  als  ehemalige  Reichsangehörige  zu  betrachten
  und,  falls  sie  eine  andere  Staatsangehörigkeit  nicht  erworben
haben,  zu  übernehmen.  Dagegen  erstreckt  sich  die  Ubernahmepflicht  nicht
auf  solche  Personen,  welche  die  von  ihren  Eltern  verlorene  Staatsangehörigkeit
  niemals  besessen  haben.  Dies  schließt  indessen  nicht  aus,
daß  bei  Ubernahme  eines  früheren  Reichsangehörigen,  der  nach  eingetretenem
  Verlust  der  Reichsangehörigkeit  eine  Ausländerin  geheiratet
hat,  auch  die  Ehefrau,  obgleich  sie  niemals  Deutsche  gewesen  ist,  und
etwa  minderjährige  Kinder  je  nach  der  Lage  des  Falles  mitübernommen
werden  können.