Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

310 Anhang. Anlage Nr. 28c. 
Diese Bescheinigung, welche nur Personen bekommen sollen, deren 
Wiederaufnahme in den niederländischen Staatsverband bereits in die 
Wege geleitet ist, wird für eine auf derselben zu vermerkende, im 
Einzelfalle zu bemessende Frist von längstens einem Jahre ausgefertigt 
werden, innerhalb deren sie durch ein endgültiges Ausweispapier zu 
ersetzen ist. 
Euere Tit. ersuche ich ergebenst, gefälligst dahin Anordnung zu 
treffen, daß den Inhabern solcher Bescheinigungen, während deren 
Gültigkeitsdauer die im Artikel 1 Abs. 1 des deutsch-niederländischen 
Niederlassungsvertrages vom 17. Dezember 1904 (Min. Bl. f. d. i. V. 
1907 S. 71) vorgesehenen Rechte nicht vorenthalten werden. Nach Ablauf 
der Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen können die betreffenden Per- 
sonen diese Rechte jedoch nur dann beanspruchen, wenn sie sich im Besitz 
eines dem Abs. 2 der erwähnten Vertragsbestimmung und Ziffer 1 Nr. 2 
der Ausführungsanweisung vom 31. Januar 1907 — Min. Bl. S. 75 — 
entsprechenden endgültigen Ausweispapieres über ihre Staatsangehörig- 
keit befinden. 
Berlin, den 1. Juli 1908. 
Der Minister des Innern. 
Im Auftrage: v. Kitzing. 
Gesandtschaft der Niederlande zu Berlin. 
Die Königliche Gesandtschaft der Niederlande bestätigt 
hiermit, daß der ehemalige Niederländische Staatsangehörige 
EEEEIREEEEEEEEEINIEEIEEINIIIII1—LLEEEIEIETIIIEIEEIIEIIEIEIEIEIIEIIIEEIIEVLIILVIIBELII 
wohnhaft zu . . .......................... ...... . . .. 
kraft des Par. 3 bis des niederländischen Gesetzes vom 
12. Dezember 1892 die Wiederaufnahme in den Nieder- 
ländischen Staatsverband beantragt hat, und daß zur Zeit 
kein Grund vorliegt, weshalb dieses Gesuch nicht bewilligt 
werden sollte. 
Gültig bbbs
	        
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