310 Anhang. Anlage Nr. 28c.
Diese Bescheinigung, welche nur Personen bekommen sollen, deren
Wiederaufnahme in den niederländischen Staatsverband bereits in die
Wege geleitet ist, wird für eine auf derselben zu vermerkende, im
Einzelfalle zu bemessende Frist von längstens einem Jahre ausgefertigt
werden, innerhalb deren sie durch ein endgültiges Ausweispapier zu
ersetzen ist.
Euere Tit. ersuche ich ergebenst, gefälligst dahin Anordnung zu
treffen, daß den Inhabern solcher Bescheinigungen, während deren
Gültigkeitsdauer die im Artikel 1 Abs. 1 des deutsch-niederländischen
Niederlassungsvertrages vom 17. Dezember 1904 (Min. Bl. f. d. i. V.
1907 S. 71) vorgesehenen Rechte nicht vorenthalten werden. Nach Ablauf
der Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen können die betreffenden Per-
sonen diese Rechte jedoch nur dann beanspruchen, wenn sie sich im Besitz
eines dem Abs. 2 der erwähnten Vertragsbestimmung und Ziffer 1 Nr. 2
der Ausführungsanweisung vom 31. Januar 1907 — Min. Bl. S. 75 —
entsprechenden endgültigen Ausweispapieres über ihre Staatsangehörig-
keit befinden.
Berlin, den 1. Juli 1908.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage: v. Kitzing.
Gesandtschaft der Niederlande zu Berlin.
Die Königliche Gesandtschaft der Niederlande bestätigt
hiermit, daß der ehemalige Niederländische Staatsangehörige
EEEEIREEEEEEEEEINIEEIEEINIIIII1—LLEEEIEIETIIIEIEEIIEIIEIEIEIEIIEIIIEEIIEVLIILVIIBELII
wohnhaft zu . . .......................... ...... . . ..
kraft des Par. 3 bis des niederländischen Gesetzes vom
12. Dezember 1892 die Wiederaufnahme in den Nieder-
ländischen Staatsverband beantragt hat, und daß zur Zeit
kein Grund vorliegt, weshalb dieses Gesuch nicht bewilligt
werden sollte.
Gültig bbbs