derjenigen deutschen Behörden, welche befugt sind:
Anhang. Anlage Nr. 31.
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Anlage Ar. B1.
Verzeichnis“
1. gegenüber der Schweiz,
2. gegenüber den deutschen Bundesstaaten
das Anerkenntnis der Verpflichtung zur Ubernahme eines auszuweisenden
Staatsangehörigen abzugeben,
3. Heimatscheine und Staatsangehörigkeitsausweise auszustellen.
Aufgestellt im Reichsamte deß Innern nach dem Stande vom 1. Juli 1897.
(Berichtigt nach den Vig. d. Min. d. J. v. 31. Ja- 1907 (Ml. S. 82) und v.
19. Sept. 1911 (Ml. S
285.)
Behörden, welche befugt sind,
* das Anerkenntnis der Verpflichtung »
3 zur Übernahme eines auszuweisenden Heimatscheine
" Staaten Staatsangehörigen abzugeben: und Staats-
7 Gegenüber der Gegenüber den angehörigkeits.
2# . ausweise
Schweiz und den deutschen auszustellen.
Niederlanden Bundesstaaten
2 8 4 5
1//X#ig= Die Königlichen Re--Wie in Spalte 3. Wie in Spalte 3.
reich gierungspräsidenten. Anmerkung: In
Preußen. Für Berlin der Kö- einigen Regierungsbe-
*) Veröffentlicht im MBl. i. V. 1897 S. 204 ff.
nigliche Polizeipräsi-
dent.
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4. Aufl.
zirken werden die Heimat-
scheine und Staatsan-
gehörigkeitsausweise im
Auftrage des Regierungs-
präsidenten durch nach-
geordnete Behörden —
Königliche Polizeidirek-
tionen, Landräte bzw.
Oberamtmänner oder
Bürgermeister der Stadt-
kreise, in der Provinz
Hannover außerdem durch
die Magistrate der selbstän-
digen Städte — unter Be-
nutzung von Blanketts
ausgefertigt, die mit der
Firma und dem Siegel —
teilweise auch mit der
handschriftlichen, verviel-
fältigten oder gedruckten
Unterschrift — des R *
rungspräsidenten verse
sind. Anträge auf üsfer.
tigung von Heimatscheinen
u. Staatsangehörigkeits-
ausweisen sind aber zweck-
mäßig stets an den
zuständigen Regie-
rungspräsidenten
zu richten, welcher als-
dann wenn er die Urkunde
nicht selbst ausstellt, das
Weitere zu diesem Zwecke
veranlaßt.
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