Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

derjenigen deutschen Behörden, welche befugt sind: 
Anhang. Anlage Nr. 31. 
321 
Anlage Ar. B1. 
Verzeichnis“ 
1. gegenüber der Schweiz, 
2. gegenüber den deutschen Bundesstaaten 
das Anerkenntnis der Verpflichtung zur Ubernahme eines auszuweisenden 
Staatsangehörigen abzugeben, 
3. Heimatscheine und Staatsangehörigkeitsausweise auszustellen. 
Aufgestellt im Reichsamte deß Innern nach dem Stande vom 1. Juli 1897. 
(Berichtigt nach den Vig. d. Min. d. J. v. 31. Ja- 1907 (Ml. S. 82) und v. 
19. Sept. 1911 (Ml. S 
285.) 
  
Behörden, welche befugt sind, 
  
  
  
  
  
* das Anerkenntnis der Verpflichtung » 
3 zur Übernahme eines auszuweisenden Heimatscheine 
" Staaten Staatsangehörigen abzugeben: und Staats- 
7 Gegenüber der Gegenüber den angehörigkeits. 
2# . ausweise 
Schweiz und den deutschen auszustellen. 
Niederlanden Bundesstaaten 
2 8 4 5 
1//X#ig= Die Königlichen Re--Wie in Spalte 3. Wie in Spalte 3. 
reich gierungspräsidenten. Anmerkung: In 
Preußen. Für Berlin der Kö- einigen Regierungsbe- 
  
  
*) Veröffentlicht im MBl. i. V. 1897 S. 204 ff. 
  
nigliche Polizeipräsi- 
dent. 
  
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4. Aufl. 
  
zirken werden die Heimat- 
scheine und Staatsan- 
gehörigkeitsausweise im 
Auftrage des Regierungs- 
präsidenten durch nach- 
geordnete Behörden — 
Königliche Polizeidirek- 
tionen, Landräte bzw. 
Oberamtmänner oder 
Bürgermeister der Stadt- 
kreise, in der Provinz 
Hannover außerdem durch 
die Magistrate der selbstän- 
digen Städte — unter Be- 
nutzung von Blanketts 
ausgefertigt, die mit der 
Firma und dem Siegel — 
teilweise auch mit der 
handschriftlichen, verviel- 
fältigten oder gedruckten 
Unterschrift — des R * 
rungspräsidenten verse 
sind. Anträge auf üsfer. 
tigung von Heimatscheinen 
u. Staatsangehörigkeits- 
ausweisen sind aber zweck- 
mäßig stets an den 
zuständigen Regie- 
rungspräsidenten 
zu richten, welcher als- 
dann wenn er die Urkunde 
nicht selbst ausstellt, das 
Weitere zu diesem Zwecke 
veranlaßt. 
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