Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

344 Anhang. Anlage Nr. 39. 
heiratung ausgewiesen werden, oder ob ihm doch sein Hierbleiben nach 
der Heirat unter der Bekanntmachung gestattet werden soll, daß, wenn 
er Söhne bekommt, deren Verbleiben im Lande von ihrem wehrpflich- 
tigen Alter an, ohne sich naturalisieren zu lassen, nicht gestattet ist. 
Aber es ist noch eine Kategorie von Ausländern im Lande, die 
besondere Anordnungen erfordern. Das sind die jungen Leute, welche 
mit Entlassungsurkunde ausgewandert sind und die dann noch im wehr- 
pflichtigen Alter nach Elsaß-Lothringen zurückkehren und hier dauernden 
Aufenthalt nehmen. Der Aufenthalt dieser jungen Leute, welche, ob- 
gleich in Elsaß-Lothringen geboren, doch der Pflicht, im deutschen Heere 
zu dienen, nicht nachgekommen sind, macht einen bösen Eindruck auf alle 
Elsaß-Lothringer, welche dieser Vaterlandspflicht treu genügt haben. 
Außerdem liegt hierin etwas, die Aristokratie Begünstigendes und der 
Gleichheit vor dem Gesetz Widersprechendes. Diese jungen Leute gehören 
meistenteils den reicheren Ständen an, welche genug Vermögen besitzen, 
ihre Söhne im Auslande erziehen zu lassen, was ärmeren Leuten, wenn 
sie es auch wollten, nicht möglich ist. Gegenwärtig befinden sich eine 
größere Anzahl junger Leute, welche mit Entlassungsurkunde ausgewan- 
dert und nach Elsaß-Lothringen zurückgekehrt sind, im Lande. In bezug 
auf diese Kategorie von Ausländern wird bestimmt: 
4. bei ihnen wird streng nach dem Gesetz verfahren. Es sind diese 
jungen Leute daher aufzufordern, binnen vier Wochen den Nachweis 
zu liefern, daß sie eine andere Staatsangehörigkeit als die deutsche er- 
worben und sie nicht wieder verloren haben. Können diese jungen Leute 
diesen Nachweis nicht führen, so werden dieselben nach § 19 Ziff. 2 der 
deutschen Wehrordnung sofort in die Armee eingestellt. Können sie aber 
den Nachweis führen, daß sie gegenwärtig eine andere Staatsangehörig- 
keit besitzen, so sind dieselben sofort aus Elsaß-Lothringen auszuweisen, 
und ist dann auch ihnen nur ein kurzer Besuch von 14 Tagen bis 3 Wochen 
jährlich bei ihren Eltern oder Verwandten im Reichslande zu gestatten. 
Kehren von jetzt an solche mit Entlassungsschein ausgewanderten 
jungen Leute ins Reichsland zurück, so haben diese sofort den Nachweis 
zu liefern, daß sie eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit 
erworben haben, und ist dann gegen dieselben nach obigen Festsetzungen 
zu verfahren. 
Es wird noch speziell bemerkt, daß die Festsetzung wegen des Auf- 
enthalts im Reichslande auch in Wirksamkeit tritt, wenn solche Aus- 
gewanderte erst nach dem 31. Lebensjahre nach Elsaß-Lothringen zurück- 
kehren.
	        
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