Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

Nro.  17.  1  3  14.  149
Koͤniglich.  Wuͤrttembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blakt.

Samstag,  9.  April.

 

 

Verordnun  9,  die  Beerdigung  todegeborner  oder  frühzeitig  versterbener  Kinder  betr.

Man  hat  in  Erfahrung  gebracht,  daß  todtgebohrne  oder  ohne  Taufe  verstorbene  Kinder
  öfters  ohne  Anzeige  bei  der  obrigkeitlichen  Behörde  und  ausserhalb  der  gewöhnlichen
Begräbniß=  Orte  beerdiget  werden.

Da  nun  diese  Unordnung  um  so  weniger  gestattet  werden  kann,  als  nicht  nur  dadurch
  Unrichtigkeiten  in  den  Pevolkerungo#n  und  Familien-Registern  entstehen,  sondern
  auch  den  Polizei-Behörden  die  Gelegenheit,  heimliche  Entbindungen  und  Kinder-Morde
  zu  enrdecken,  entzogen  wird:  so  findet  man  ssch  veranlaßt)  für  die  Zukunft  Felgendes
  allgemein  zu  verordnen:

1)0  die  bereits  bestehende  Anordnung,  deß  der  Vater  sedes  neugebornen  Kindes,  oder,
wenn  derselbe  abwesend,  oder  nicht  mehr  am  Leben  ist,  die  nächsten  Anverwandten,
bei  unehelichen  Kindern  aber  die  Geburtshelfer  oder  die  Hebammen  von  der  Geburt
  des  Kindes  dem  Geistlichen  des  Orts  die  Anzeige  zu  machen  haben,  ist  auch
bei  todtgebornen  Kindern  und  selbst  bei  unzeitigen  und  monströsen  Geburten  allgemein
  zu  beobachten.  In  Ansehung  der  südischen  Glaubensgenossen  verbleibt  es  bei
der  Vorschrift,  daß,  wo  keine  Synagoge  sich  befindet,  bei  dem  ersten  weltlichen.
Orts-Vorsteher  die  Anzeige  geschehen  muß.  »

2)JedeöaufdiefeArtangezeigtetodtgeborneKindistnichtnttrin»dtheburts-und-Familien-Register,sondernzugleichauchindemTodtemNegistecmitBemerkung

des  Orts  und  der  Zeit  det  Beerdigung  einzutragen.

3)  Auf  gleiche  Weise  ist  von  jedem  nach  der  Geburt  erfolgtem  Tode  eines  Kindes,  dasselbe
  mag  zuvor  getauft  worden  seyn  oder  nicht,  durch  diejenigen,  deren  Sorge  das
Kind  anvertraut  war,  der  Ortsgeistliche  in  Kenntniß  zu  sezen,  welcher  sodann  den
Eintrag  in  die  Todten=  und  Familien-Register  vorschriftmaͤßig  zu  besorgen  hat.

4)  Sowohl  todtgeborne  als  ungetauft  gestorbene  Kinder,  die  Eltern  mögen  einem  Religionsbekenntniß
  zugethan  seyn,  welchem  sie  wollen,  sind  nirgends  anderswo  als  auf
dem  gemeinen  öffentlichen  Todtenacker  zu  begraben.