Nro. 17. 1 3 14. 149
Koͤniglich. Wuͤrttembergisches
Staats= und Regierungs-Blakt.
Samstag, 9. April.
Verordnun 9, die Beerdigung todegeborner oder frühzeitig versterbener Kinder betr.
Man hat in Erfahrung gebracht, daß todtgebohrne oder ohne Taufe verstorbene Kinder
öfters ohne Anzeige bei der obrigkeitlichen Behörde und ausserhalb der gewöhnlichen
Begräbniß= Orte beerdiget werden.
Da nun diese Unordnung um so weniger gestattet werden kann, als nicht nur dadurch
Unrichtigkeiten in den Pevolkerungo#n und Familien-Registern entstehen, sondern
auch den Polizei-Behörden die Gelegenheit, heimliche Entbindungen und Kinder-Morde
zu enrdecken, entzogen wird: so findet man ssch veranlaßt) für die Zukunft Felgendes
allgemein zu verordnen:
1)0 die bereits bestehende Anordnung, deß der Vater sedes neugebornen Kindes, oder,
wenn derselbe abwesend, oder nicht mehr am Leben ist, die nächsten Anverwandten,
bei unehelichen Kindern aber die Geburtshelfer oder die Hebammen von der Geburt
des Kindes dem Geistlichen des Orts die Anzeige zu machen haben, ist auch
bei todtgebornen Kindern und selbst bei unzeitigen und monströsen Geburten allgemein
zu beobachten. In Ansehung der südischen Glaubensgenossen verbleibt es bei
der Vorschrift, daß, wo keine Synagoge sich befindet, bei dem ersten weltlichen.
Orts-Vorsteher die Anzeige geschehen muß. »
2)JedeöaufdiefeArtangezeigtetodtgeborneKindistnichtnttrin»dtheburts-und-Familien-Register,sondernzugleichauchindemTodtemNegistecmitBemerkung
des Orts und der Zeit det Beerdigung einzutragen.
3) Auf gleiche Weise ist von jedem nach der Geburt erfolgtem Tode eines Kindes, dasselbe
mag zuvor getauft worden seyn oder nicht, durch diejenigen, deren Sorge das
Kind anvertraut war, der Ortsgeistliche in Kenntniß zu sezen, welcher sodann den
Eintrag in die Todten= und Familien-Register vorschriftmaͤßig zu besorgen hat.
4) Sowohl todtgeborne als ungetauft gestorbene Kinder, die Eltern mögen einem Religionsbekenntniß
zugethan seyn, welchem sie wollen, sind nirgends anderswo als auf
dem gemeinen öffentlichen Todtenacker zu begraben.