Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 42. 353 
III. Zu Art. 4 des Vertrags. 
Man ist einverstanden, daß dem Art. 4 nicht etwa die Bedeutung 
beizulegen sei, daß der naturalisierte Angehörige eines Staates, welcher 
in den anderen Staat, sein früheres Vaterland, zurückgekehrt ist und sich 
daselbst niedergelassen hat, hierdurch allein schon die frühere Staats- 
angehörigkeit wieder erlange; ebensowenig kann angenommen werden, 
daß der Staat, welchem der Ausgewanderte früher angehörte, ver- 
pflichtet sei, denselben sofort wieder zurückzunehmen, vielmehr soll hier- 
durch nur erklärt sein, daß ein auf solche Weise Zurückgekehrter das Staats- 
bürgerrecht seiner früheren Heimat wieder solle erwerben können, was 
von ihm eintretendenfalls in derselben Weise wie von seiten anderer 
Fremden nach Maßgabe der dort geltenden Gesetze und Vorschriften zu 
geschehen hätte. Je och soll es in seinem freien Ermessen liegen, ob er 
diesen Weg einschlagen oder seine früher erworbene Staatsangehörig- 
keit beibehalten will. 
Anlage NMNr. 42. 
Zusammenstellung der in den einzelnen Bundesstaaten für 
die Verleihung der Naturalisation zu erhebenden Stempel- 
gebühren und Taxen. 
  
  
  
  
  
  
3 Taxen 
M. Bf. M. Bi. 
Preußen)) 150 — — — 
Bayerng — — 20 bis 50 — 
Sachsenssssss . ... — — 9 — 
Württembergeee — — 20 bis 50 — 
Badens). .. . .... . . ... 10 — 25 bis 50 — 
1) Vgl. Pos. 43 des Tarifs zum Stempelsteuergesetz vom 31. Juli 1895 
in der Fassung d. Ges. vom 26. Juni 1909 (GS. 587). Bei nachgewiesener 
Bedürftigkeit des zu Naturalisierenden kann der Stempel bis auf 5 M. er- 
mäzet werden. Wegen der im Reichsdienst angestellten Ausländer s. Anm. 9 
zu § 15 d. G. 
3) Vgl. Art. 213 Abs. 2 d. Gebührengesetzes vom 13. Juli 1910. Bei 
Bedürftigkeit tritt eine Ermäßigung bis auf 5 M. ein. 
3) Für die der Erteilung der Naturalisationsurkunden vorausgehenden 
Verhandlungen werden 1. bei der unteren Verwaltungsbehörde 5 bis 15 M., 
2. bei der Kreishauptmannschaft 3 bis 10 M. an Gebühren erhoben. 
4) Vgl. Württemb. Sporteltarif vom Jahre 1899 Nr. 63 Z. 2, Beil. 104. 
5) Nach §5 Abs. 1 b und 6 des Verwaltungsgebührengesetzes vom 30. Nov. 
1895 wird gegebenenfalls nur eine Sportel von 5 M. erhoben. Die Taxe wird 
nach § 25 Nr. 9 desselben Gesetzes für jede Person verlangt. 
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz 4. Aufl. 23
	        
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