Anhang. Anlage Nr. 43. 355
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Anlage NMr. 43.
Instruktion, betreffend die Erteilung des von den Kaiserlich
Deutschen Konfularbehörden zu gewährenden Schutzes im
türkischen Reiche mit Einschluß von Agypten, Rumänien und
Serbien, sowie in China und Japan. Vom 1. Mai 1872.-)
8 1. Die Schutzgenossen zerfallen in:
1. Reichsangehörige,
2. Angehörige solcher Staaten, welchen durch Staatsverträge oder
sonstige Verabredungen mit dem Deutschen Reiche oder einem
der zu demselben gehörigen Staaten der Schutz der deutschen
Konsularbehörden für ihre Nationalen zugesagt ist.
3. Personen, welche, ohne ein bestimmtes Anrecht auf den deutschen
Schutz zu haben, denselben vergünstigungsweise erhalten (de facto
Untertanen).
17) Vgl. § 31 des Gesetzes vom 20. Febr. 1851.
18) Vgl. Nr. 20 der Taxordnung vom 31. Dez. 1854.
1½) Vgl. Gebührentarif zum Gesetze über die Erhebung von Kosten in
Verwaltungsangelegenheiten vom 28. März 1898 und Stempelsteuergesetz
vom 21. Dez. 1899. 20) Vgl. Gesetz vom 6. Jan. 1903.
31) Für die zur Naturalisation etwa erforderliche Erteilung eines Dispenses
von dem Nachweis, daß der Ausländer aus seiner bisherigen Staatsangehörig--
keit entlassen ist, ist eine Gebühr von 10 bis 300 M. zu zahlen; vgl. Verord-
nung, die Ausführung des Bundesgesetzes vom 1. Juni 1870 betreffend, vom
30. Nov. 1870, 8 3. 22) Vgl. Gesetz vom 6. Febr. 1904.
2:2) Vgl. 8§ 1 des Gesetzes, betr. die hamburgische Staatsangehörigkeit und
das hamburgische Bürgerrecht, vom 2. Nov. 1896.
4) Vgl. Stempelgesetz vom 21. Juni 1897. Bei nachgewiesener Be-
dürftigkeit kann der Stempel bis auf 1 M. ermäßigt werden.
*) Diese Instruktion ist noch in Geltung, aber nur insoweit, als noch Konfu-=
largerichtsbarkeit ausgeübt wird, also in der Türkei in ihrem gegenwärtigen Be-
stande, in Agypten, Persien, Abessinien, Marokko, China, Siam und Korea.
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