Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 43. 355 
  
  
  
  
  
—— 
M. l. M. f 
Waldecl1) — — 9 
Reuß . 982292929. «. — — 9 — 
Reuß j. L. 1)) ... — — 3bis9 — 
Schaumburg-Lippe bh) 3 bis — Bbis 30 — 
Lippe-Detmoldo) — —Pbis 300— 
Lübecksnnn ... 360 — — — 
Bremen) — — 50 — 
Hamburg33 . ... 50 — — — 
Elsaß-Lothringen“) . . . . ... 20 — — 
  
Anlage NMr. 43. 
Instruktion, betreffend die Erteilung des von den Kaiserlich 
Deutschen Konfularbehörden zu gewährenden Schutzes im 
türkischen Reiche mit Einschluß von Agypten, Rumänien und 
Serbien, sowie in China und Japan. Vom 1. Mai 1872.-) 
8 1. Die Schutzgenossen zerfallen in: 
1. Reichsangehörige, 
2. Angehörige solcher Staaten, welchen durch Staatsverträge oder 
sonstige Verabredungen mit dem Deutschen Reiche oder einem 
der zu demselben gehörigen Staaten der Schutz der deutschen 
Konsularbehörden für ihre Nationalen zugesagt ist. 
3. Personen, welche, ohne ein bestimmtes Anrecht auf den deutschen 
Schutz zu haben, denselben vergünstigungsweise erhalten (de facto 
Untertanen). 
17) Vgl. § 31 des Gesetzes vom 20. Febr. 1851. 
18) Vgl. Nr. 20 der Taxordnung vom 31. Dez. 1854. 
1½) Vgl. Gebührentarif zum Gesetze über die Erhebung von Kosten in 
Verwaltungsangelegenheiten vom 28. März 1898 und Stempelsteuergesetz 
vom 21. Dez. 1899. 20) Vgl. Gesetz vom 6. Jan. 1903. 
31) Für die zur Naturalisation etwa erforderliche Erteilung eines Dispenses 
von dem Nachweis, daß der Ausländer aus seiner bisherigen Staatsangehörig-- 
keit entlassen ist, ist eine Gebühr von 10 bis 300 M. zu zahlen; vgl. Verord- 
nung, die Ausführung des Bundesgesetzes vom 1. Juni 1870 betreffend, vom 
30. Nov. 1870, 8 3. 22) Vgl. Gesetz vom 6. Febr. 1904. 
2:2) Vgl. 8§ 1 des Gesetzes, betr. die hamburgische Staatsangehörigkeit und 
das hamburgische Bürgerrecht, vom 2. Nov. 1896. 
4) Vgl. Stempelgesetz vom 21. Juni 1897. Bei nachgewiesener Be- 
dürftigkeit kann der Stempel bis auf 1 M. ermäßigt werden. 
*) Diese Instruktion ist noch in Geltung, aber nur insoweit, als noch Konfu-= 
largerichtsbarkeit ausgeübt wird, also in der Türkei in ihrem gegenwärtigen Be- 
stande, in Agypten, Persien, Abessinien, Marokko, China, Siam und Korea. 
28. 
 
	        
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