Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

20 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. § 3. 
kindern im Sinne der Artikel I und II dieses Vertrages nicht bloß Nach- 
kommen im ersten Grade, sondern auch deren Nachkommen zu verstehen sind. 
Artikel IV. Die Ratifikation dieses Vertrages wird so bald als möglich er- 
folgen und der Austausch der Ratifikationsurkunden in Berlin stattfinden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag 
in doppelter Ausfertigung unterschrieben und besiegelt. So geschehen zu 
Berlin am 11. Januar 1907. (gez.) v. Tschirschky. (gez.) Hegermann- 
Lindencrone.“ 
Die Auswechflung der Ratifikationen des Vertrages ist am 21. Januar 1907 
in Berlin erfolgt. · 
Wenn ich indessen in der 8. Auflage meines Kommentars der Erwartung 
Raum gab, daß den Mißstimmungen zwischen der preußischen und der dänischen 
Regierung auf Grund des obenerwähnten Vertrages ein Ziel gesetzt würde, 
so hat sich diese Hoffnung nicht vollständig erfüllt. Der Vertrag hatte nämlich 
nur die Abschaffung der Staatlosigkeit der nach Schleswig-Holstein zurück- 
gekehrten Optantenkinder zum Zwecke. Aber zu den in Schleswig-Holstein 
sich aufhaltenden Staatlosen zählen nicht nur die Optantenkinder, sondern 
auch die von Dänen abstammenden Kinder, die in Schleswig-Holstein als im 
Ausland geboren nach der vor dem Jahre 1898 geltenden dänischen Gesetz- 
gebung als dänische Staatsangehörige nicht anerkannt wurden. Nun ist durch 
§ 1 des dänischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 19. März 1898 (s. Anhang, 
II. Teil, Dänemark) auch den im Ausland geborenen Kindern eines Dänen 
die dänische Staatsangehörigkeit zuerkannt. Diese gesetzliche Bestimmung 
entbehrt aber der rückwirkenden Kraft (8 11 Abs. II a. a. O.). Es sind somit 
alle vor 1898 in Schleswig-Holstein geborenen Kinder dänischer Untertanen 
staatlos. Daß aber staatlose Individuen, deren Verhalten der Regierung gegen- 
über nicht anfechtungsfrei ist, sich der Gefahr der Ausweisung aussetzen, wird 
im internationalen Rechtsverkehr als eine dem ausweisenden Staate zustehende 
Maßregel durchweg anerkannt. 
b) Option. 
Nach Art. 11 des zwischen dem Deutschen Reich und Kostarika ab- 
geschlossenen Vertrages vom 18. Mai 1875 konnte der in Deutschland geborene 
eheliche Sohn eines Kostarikaners und der in Kostarika ehelich geborene Sohn 
eines Deutschen zu der Zeit, wo er nach vaterländischen Gesetzen die Voll- 
jährigkeit erlangt hatte, mittels einer im Laufe des betreffenden Jahres bei 
dem Konsulate der Nation, welcher sein Vater angehörte, abgegebenen Er- 
klärung für die Nationalität seines Geburtslandes sich entscheiden, und er wurde 
dann als Bürger dieses Landes von Geburt an betrachtet. Dieser Vertrag 
mit Kostarika ist am 30. Nov. 1897 gekündigt worden (REl. 1897 S. 785). 
Dagegen ist laut dem deutsch-bolivianischen Freundschafts- und Handels- 
vertrag vom 22. Juli 1908 (vgl. Anhang II. Teil, Bolivia) Art. VI Abs. 3 
vereinbart worden: 
„Die in Bolivien geborenen Kinder von Deutschen und die in Deutsch- 
land geborenen Kinder von Bolivianern haben, wenn sie bei der Vollendung
	        
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