20 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. § 3.
kindern im Sinne der Artikel I und II dieses Vertrages nicht bloß Nach-
kommen im ersten Grade, sondern auch deren Nachkommen zu verstehen sind.
Artikel IV. Die Ratifikation dieses Vertrages wird so bald als möglich er-
folgen und der Austausch der Ratifikationsurkunden in Berlin stattfinden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag
in doppelter Ausfertigung unterschrieben und besiegelt. So geschehen zu
Berlin am 11. Januar 1907. (gez.) v. Tschirschky. (gez.) Hegermann-
Lindencrone.“
Die Auswechflung der Ratifikationen des Vertrages ist am 21. Januar 1907
in Berlin erfolgt. ·
Wenn ich indessen in der 8. Auflage meines Kommentars der Erwartung
Raum gab, daß den Mißstimmungen zwischen der preußischen und der dänischen
Regierung auf Grund des obenerwähnten Vertrages ein Ziel gesetzt würde,
so hat sich diese Hoffnung nicht vollständig erfüllt. Der Vertrag hatte nämlich
nur die Abschaffung der Staatlosigkeit der nach Schleswig-Holstein zurück-
gekehrten Optantenkinder zum Zwecke. Aber zu den in Schleswig-Holstein
sich aufhaltenden Staatlosen zählen nicht nur die Optantenkinder, sondern
auch die von Dänen abstammenden Kinder, die in Schleswig-Holstein als im
Ausland geboren nach der vor dem Jahre 1898 geltenden dänischen Gesetz-
gebung als dänische Staatsangehörige nicht anerkannt wurden. Nun ist durch
§ 1 des dänischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 19. März 1898 (s. Anhang,
II. Teil, Dänemark) auch den im Ausland geborenen Kindern eines Dänen
die dänische Staatsangehörigkeit zuerkannt. Diese gesetzliche Bestimmung
entbehrt aber der rückwirkenden Kraft (8 11 Abs. II a. a. O.). Es sind somit
alle vor 1898 in Schleswig-Holstein geborenen Kinder dänischer Untertanen
staatlos. Daß aber staatlose Individuen, deren Verhalten der Regierung gegen-
über nicht anfechtungsfrei ist, sich der Gefahr der Ausweisung aussetzen, wird
im internationalen Rechtsverkehr als eine dem ausweisenden Staate zustehende
Maßregel durchweg anerkannt.
b) Option.
Nach Art. 11 des zwischen dem Deutschen Reich und Kostarika ab-
geschlossenen Vertrages vom 18. Mai 1875 konnte der in Deutschland geborene
eheliche Sohn eines Kostarikaners und der in Kostarika ehelich geborene Sohn
eines Deutschen zu der Zeit, wo er nach vaterländischen Gesetzen die Voll-
jährigkeit erlangt hatte, mittels einer im Laufe des betreffenden Jahres bei
dem Konsulate der Nation, welcher sein Vater angehörte, abgegebenen Er-
klärung für die Nationalität seines Geburtslandes sich entscheiden, und er wurde
dann als Bürger dieses Landes von Geburt an betrachtet. Dieser Vertrag
mit Kostarika ist am 30. Nov. 1897 gekündigt worden (REl. 1897 S. 785).
Dagegen ist laut dem deutsch-bolivianischen Freundschafts- und Handels-
vertrag vom 22. Juli 1908 (vgl. Anhang II. Teil, Bolivia) Art. VI Abs. 3
vereinbart worden:
„Die in Bolivien geborenen Kinder von Deutschen und die in Deutsch-
land geborenen Kinder von Bolivianern haben, wenn sie bei der Vollendung