Volltext : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

22  II.  Abschnitt.  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate.  §  3.

nach  dem  früheren  und  zum  Teil  noch  jetzt  herrschenden  Gebrauch  den  Erwerb
des  Bürgertums  in  einer  Stadt  und  damit  auch  des  vollen  kommunalpolitischen
Bürgerrechts.  Dem  ganzen  Gesetze  ist  das  Wort  „Staatsbürger“  übrigens
völlig  fremd.

b)  Es  dürfte  hier  die  geeignetste  Stelle  sein,  über  die  Regelung  der
Staatsangehörigkeit  der  juristischen  Personen  das  Nachstehende  zu
bemerken:

Als  feststehende  Regel  ist  zu  erachten,  daß  das  Deutsche  Reich  den
juristischen  Personen,  die  im  Inland  ihren  Sitz  haben,  seinen  Schutz  gewährt
(vgl.  §  24  BGB.;  vgl.  auch  Staudinger,  Kommentar  zum  Es.  z.  BGB.,
5./6.  Aufl.,  Art.  10  Note  III.;  Rechtspr.  d.  OLG.  Bd.  5  S.  101).  Aber  auch
denjenigen  juristischen  Personen,  Handelsgesellschaften  und  nichtrechtsfähigen
Vereinen,  die  im  Auslande  ihren  Sitz  haben  und  ausschließlich  oder  doch  fast
ausschließlich  aus  Deutschen  bestehen  und  deren  finanzielle  Unterlage  großenteils
  aus  deutschem  Kapital  zusammengesetzt  ist,  wird,  wie  dies  in  §  27)  und
g  33**)  d.  G.  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  vom  7.  April  1900  (RGl.  S.  213)
und  §  11777)  des  Schutzgebietsgesetzes  (RBl.  1900  S.  818)  ausdrücklich  für

*)  §  2.  Der  Konsulargerichtsbarkeit  sind  unterworfen:

1.  Deutsche,  soweit  sie  nicht  in  dem  Lande,  in  dem  die  Konsulargerichtsbarkeit
  ausgeübt  wird,  nach  allgemeinen  völkerrechtlichen  Grundsätzen
das  Recht  der  Exterritorialität  genießen;

2.  Ausländer,  soweit  sie  für  ihre  Rechtsverhältnisse  durch  Anordnung  des
Reichskanzlers  oder  auf  Grund  einer  solchen  dem  deutschen  Schutze
unterstellt  sind  (Schutzgenossen).

Den  Deutschen  (Abs.  1  Nr.  1)  werden  gleichgeachtet  Handelsgesellschaften,
eingetragene  Genossenschaften  und  juristische  Personen,  wenn  sie  im  Reichsgebiet
  oder  in  einem  deutschen  Schutzgebiet  ihren  Sitz  haben,  juristische  Personen
auch  dann,  wenn  ihnen  durch  den  Bundesrat  oder  nach  den  bisherigen  Vorschriften
  durch  einen  Bundesstaat  die  Rechtsfähigkeit  verliehen  worden  ist.  Das
gleiche  gilt  von  offenen  Handelsgesellschaften  und  Kommanditgesellschaften,  die
in  einem  Konsulargerichtsbezirk  ihren  Sitz  haben,  wenn  die  persönlich  haftenden
Gesellschafter  sämtlich  Deutsche  sind.  Andere  als  die  bezeichneten  Handelsgesellschaften,
  eingetragenen  Genossenschaften  und  juristischen  Personen  werden  den
Ausländern  (Abs.  1  Nr.  2)  gleichgeachtet.

Durch  Anordnung  des  Reichskanzlers  oder  auf  Grund  einer  solchen  kann
bestimmt  werden,  daß  die  im  Abs.  2  Satz  1  bezeichneten  Handelsgesellschaften,
eingetragenen  Genossenschaften  und  juristischen  Personen,  wenn  Ausländer
daran  beteiligt  sind,  der  Konsulargerichtsbarkeit  nicht  unterstehen.

**)  §  32.  Die  in  den  §8  8  bis  10  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverältnisse
  der  deutschen  Schutzgebiete  (Rl.  1888  S.  75,  RE#Bl.  1899  S.  365),
ür  die  Errichtung  deutscher  Kolonialgesellschaften  erlassenen  Vorschriften  finden

entsprechende  Anwendung  auf  deutsche  Gesellschaften,  die  den  Betrieb  eines
Unternehmens  der  im  §  8  Abs.  1  des  Gesetzes  bezeichneten  Art  in  einem  Konsulargerichtsbezirke
  zum  Gegenstand  und  ihren  Sitz  entweder  im  Reichsgebiet  oder
in  einem  deutschen  Schutzgebiet  oder  in  einem  Konsulargerichtsbezirke  haben.
##)  §  11.  Deutschen  Kolonialgesellschaften,  welche  die  Kolonisation  der
deutschen  Schutzgebiete,  insbesondere  den  Erwerb  und  die  Verwertung  von
Grundbesitz,  den  Betrieb  von  Land=  oder  Plantagenwirtschaft,  den  Betrieb  von
Bergbau,  gewerblichen  Unternehmungen  und  Handelsgeschäften  in  denselben
zum  ausschließlichen  Gegenstand  ihres  Unternehmens  und  ihren  Sitz  entweder
im  Reichsgebiet  oder  in  einem  Schutzgebiet  oder  in  einem  Konsulargerichts-