Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

364 Anhang. Anlage Nr. 4. 
C. Von der Ubertragung ist bei der Wichtigkeit, die den Ausweis- 
papieren — besonders in armenrechtlicher Beziehung — beiwohnt und 
mit Rücksicht auf die bei ihrer Erteilung nicht selten auftretenden schwierigen 
Rechtsfragen, ein beschränkter Gebrauch zu machen. Demgemäß empfiehlt 
sie sich nur insoweit, als die Erteilung der Ausweispapiere durch den 
Regierungspräsidenten selbst diesem eine unverhältnismäßig große 
Arbeitslast verursachen würde. In der Regel wird nur die Ausfertigung 
der Staatsangehörigkeitsausweise zu übertragen, die der Heimatscheine 
aber vom Regierungspräsidenten in der Hand zu behalten sein. Nur 
da, wo ein sehr starker Abfluß der Bevölkerung nach dem Auslande statt- 
findet, darf die Erteilung beider Ausweispapiere den Unterbehörden 
übertragen werden. 
D. Die Unterbehörden haben die von ihnen ausgefertigten Staats- 
angehörigkeitsausweise und Heimatscheine in je ein besonderes Verzeichnis 
einzutragen, das enthalten muß: 
1. Namen, Stand, Wohnung, Datum und Ort der Geburt des Antrag- 
stellers, 
2. gegebenen Falles Namen der Ehefrau, Namen, Datum und Ort 
der Geburt seiner Kinder, 
3. den Staat, für den der Ausweis beantragt war, 
4. die Dauer der Gültigkeit des Ausweises, 
5. Auskunft über die Militärverhältnisse des Nachsuchenden und 
eventuell seiner Söhne. Die Regierungspräsidenten haben in einer 
den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Weise — etwa durch 
Einforderung der Verzeichnisse, bei Gelegenheit von Revisionen 
an Ort und Stelle usw. — zu kontrollieren, ob die Unterbehörden 
den ihnen obliegenden Verpflichtungen nachkamen und ihre 
Befugnisse nicht überschreiten. " 
E. Nach welchem Lande die Heimatscheine zu erteilen sind, hat 
auch künftig auf die Frage der Übertragbarkeit der Ausfertigung der 
Scheine keinen Einfluß. 
II. Vorenthaltung und Beschränkung. 
Die Erteilung von Heimatscheinen und Staatsangehörigkeitsaus- 
weisen ist — abgesehen von Personen, welche die preußische Staats- 
angehörigkeit nicht mehr besitzen — zu versagen: 
1. Personen, die in Deutschland bestraft sind, sofern sie sich der 
Strafvollstreckung entziehen, und die Strafe noch nicht verjährt ist, sowie 
Personen, die steckbrieflich verfolgt werden. Solchen Personen können 
jedoch Heimatscheine und Staatsangehörigkeitsausweise erteilt werden, 
wenn die betreffende Anklage= oder die Strafvollstreckungsbehörde sich 
damit einverstanden erklärt hat.
	        
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