Anhang. Anlage Nr. 44. 365
Von der durch § 18a der Verordnung des Bundesrats vom 16. Juni
1882/9. Juli 1896 (Just.-Min.-Bl. 1882 S. 207, 1896 S. 267) gegebenen
Befugnis, die Strafregister zur Ermittelung steckbrieflich verfolgter Per-
sonen zu benutzen, ist nach wie vor in allen Fällen des Erlasses von
Steckbriefen seitens der Polizeibehörden (§ 131 Abs. 2 der Strafprozeß-
ordnung) Gebrauch zu machen. Die Polizeibehörden haben stets bei
Erlaß eines Steckbriefes die Niederlegung einer Steckbriefnachricht bei
dem Strafregister zu bewirken, falls nicht aus besonderen Gründen eine
solche Maßnahme unnötig oder unangemessen erscheint. Es empfiehlt
sich jedoch nicht, Steckbriefe in geringfügigen Sachen zu erlassen, es ist
vielmehr vor der Bekanntmachung eines Steckbriefes jedesmal sorgfältig
zu prüfen, ob die Schwere der Tat oder die Gefährlichkeit des Täters
oder andere besondere Umstände eine solche Bekanntmachung angemessen
oder erforderlich erscheinen lassen.
Um der bestimmungswidrigen Ausstellung von Heimatscheinen und
Staatsangehörigkeitsausweisen (auch Pässen usw.) vorzubeugen, ist von
der zur Erteilung zuständigen Behörde in allen nicht etwa schon durch
die Einsichtnahme in das Deutsche Fahndungsblatt und in das Zentral-
polizeiblatt geklärten Fällen die zuständige Strafregisterbehörde um eine
Mitteilung darüber zu ersuchen, ob der Antragsteiler sich der Vollstreckung
einer in Deutschland gegen ihn erkannten, noch nicht verjährten Strafe
entzieht, und ob er — sei es behufs Strafverfolgung, sei es behufs Straf-
vollstreckung — steckbrieflich verfolgt wird. In einwandfreien Fällen kann
von einer derartigen Nachfrage abgesehen werden.
Den zur Erteilung von Ausweispapieren zuständigen Behörden
bleibt es unbenommen, sich außerdem, falls es notwendig erscheint, auf
anderem Wege, z. B. durch Rückfrage bei der Polizeibehörde des Geburts-
ortes, des letzten Wohnsitzes oder des letzten Aufenthaltsortes des Antrag-
stellers, Gewißheit darüber zu verschaffen, ob dem Antrage keine Be-
denken entgegenstehen.
Durch derartige Rückfragen ist — falls erforderlich — auch fest-
zustellen, ob nicht einer der in II Ziffer 2 aufgeführten Versagungs-
gründe vorliegt.
2. Für Heimatscheine gilt außerdem die Beschränkung, daß sie
ausgestellt werden dürfen
a) Personen männlichen Geschlechts, die noch nicht wehrpflichtig sind,
d. h. das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur für die
Zeit bis zum Eintritt ihrer Militärpflicht, d. h. bis zum
1. Januar desjenigen Kalenderjahres, in dem sie das 20. Lebens-
jahr vollenden;
b) Wehrpflichtigen, die sich noch nicht im militär pflichtigen Alter
befinden, für eine über den Zeitpunkt des Eintritts in dieses Alter