Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 44. 365 
Von der durch § 18a der Verordnung des Bundesrats vom 16. Juni 
1882/9. Juli 1896 (Just.-Min.-Bl. 1882 S. 207, 1896 S. 267) gegebenen 
Befugnis, die Strafregister zur Ermittelung steckbrieflich verfolgter Per- 
sonen zu benutzen, ist nach wie vor in allen Fällen des Erlasses von 
Steckbriefen seitens der Polizeibehörden (§ 131 Abs. 2 der Strafprozeß- 
ordnung) Gebrauch zu machen. Die Polizeibehörden haben stets bei 
Erlaß eines Steckbriefes die Niederlegung einer Steckbriefnachricht bei 
dem Strafregister zu bewirken, falls nicht aus besonderen Gründen eine 
solche Maßnahme unnötig oder unangemessen erscheint. Es empfiehlt 
sich jedoch nicht, Steckbriefe in geringfügigen Sachen zu erlassen, es ist 
vielmehr vor der Bekanntmachung eines Steckbriefes jedesmal sorgfältig 
zu prüfen, ob die Schwere der Tat oder die Gefährlichkeit des Täters 
oder andere besondere Umstände eine solche Bekanntmachung angemessen 
oder erforderlich erscheinen lassen. 
Um der bestimmungswidrigen Ausstellung von Heimatscheinen und 
Staatsangehörigkeitsausweisen (auch Pässen usw.) vorzubeugen, ist von 
der zur Erteilung zuständigen Behörde in allen nicht etwa schon durch 
die Einsichtnahme in das Deutsche Fahndungsblatt und in das Zentral- 
polizeiblatt geklärten Fällen die zuständige Strafregisterbehörde um eine 
Mitteilung darüber zu ersuchen, ob der Antragsteiler sich der Vollstreckung 
einer in Deutschland gegen ihn erkannten, noch nicht verjährten Strafe 
entzieht, und ob er — sei es behufs Strafverfolgung, sei es behufs Straf- 
vollstreckung — steckbrieflich verfolgt wird. In einwandfreien Fällen kann 
von einer derartigen Nachfrage abgesehen werden. 
Den zur Erteilung von Ausweispapieren zuständigen Behörden 
bleibt es unbenommen, sich außerdem, falls es notwendig erscheint, auf 
anderem Wege, z. B. durch Rückfrage bei der Polizeibehörde des Geburts- 
ortes, des letzten Wohnsitzes oder des letzten Aufenthaltsortes des Antrag- 
stellers, Gewißheit darüber zu verschaffen, ob dem Antrage keine Be- 
denken entgegenstehen. 
Durch derartige Rückfragen ist — falls erforderlich — auch fest- 
zustellen, ob nicht einer der in II Ziffer 2 aufgeführten Versagungs- 
gründe vorliegt. 
2. Für Heimatscheine gilt außerdem die Beschränkung, daß sie 
ausgestellt werden dürfen 
a) Personen männlichen Geschlechts, die noch nicht wehrpflichtig sind, 
d. h. das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur für die 
Zeit bis zum Eintritt ihrer Militärpflicht, d. h. bis zum 
1. Januar desjenigen Kalenderjahres, in dem sie das 20. Lebens- 
jahr vollenden; 
b) Wehrpflichtigen, die sich noch nicht im militär pflichtigen Alter 
befinden, für eine über den Zeitpunkt des Eintritts in dieses Alter
	        
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