388 Ausländische Gesetzgebung.
Sekretariat in ein Register einzutragen, sobald der Naturalisierte persön-
lich oder durch einen Bevollmächtigten eine Bescheinigung über den
Empfang desselben ausgestellt hat; die Bewilligung wird als nichtig
betrachtet, wenn die Ausfertigung des Titels nicht innerhalb sechs Monaten
nach derselben beantragt wird.
Art. 9.
Das Naturalisationsverfahren bezüglich der in den Staaten wohnen-
den Ausländer erfolgt:
§ 1. Vor dem zuständigen Sekretariat der Staatsregierung,
welches dasselbe an den Minister des Innern zum Zwecke der Gewährung
und Eintragung des Titels übermittelt; der ausgestellte Titel ist sodann
an die erwähnte Staatsregierung einzusenden, um dem Naturalisierten
eingehändigt zu werden;
§ 2. Vor dem Vorsitzenden oder Vorsteher der Munizipalverwal-
tung, der das Verfahren, nachdem er sich darüber geäußert hat, an den
Präsidenten oder Gouverneur des Staates zu den im vorhergehenden
Paragraphen angegebenen Zwecken zu übermitteln hat.
Art. 10.
Auf dem zuständigen Sekretariat der Staatsregierung soll gleich-
falls ein Buch zur Einregistrierung der Naturalisationstitel geführt werden.
Art. 11.
Die Frist zur Verabfolgung der Titel in den Staaten beträgt ein
Jahr, vom Datum des Eintreffens desselben im Regierungsamte an
gerechnet. Ist die Frist abgelaufen, ohne daß die Aushändigung des Titels
nachgesucht wurde, so ist derselbe für die Wirkungen des Art. 8 in fine
an das Ministerium des Innern zurückzusenden.
Art. 12.
Unabhängig von jeder Formalität werden Titel, die den Inhaber
zum brasilianischen Bürger erklären, allen denjenigen erteilt, die darum
nachsuchen und den Beweis erbringen, daß die Bestimmungen im Art. 1
§8 2, 3, 4 und 5 dieses Gesetzes auf sie anwendbar sind.
§ 1. Der Minister des Innern ist die zuständige Behörde zur Voll=
ziehung der erwähnten Titel. Bei dem Verfahren der Bewilligung und
Eintragung derselben in das Register sind die Bestimmungen der Art. 7
und 8 zu beobachten.
§ 2. Für die auf Grund des Art. 69 §4 der Verfassung stillschweigend
naturalisierten Ausländer sollen die folgenden, bis zum Datum des gegen-
wärtigen Gesetzes ausgestellten Dokumente gleichbedeutend sein mit den
Titeln, die den Inhaber zum brasilianischen Bürger erklären: