Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

388 Ausländische Gesetzgebung. 
Sekretariat in ein Register einzutragen, sobald der Naturalisierte persön- 
lich oder durch einen Bevollmächtigten eine Bescheinigung über den 
Empfang desselben ausgestellt hat; die Bewilligung wird als nichtig 
betrachtet, wenn die Ausfertigung des Titels nicht innerhalb sechs Monaten 
nach derselben beantragt wird. 
Art. 9. 
Das Naturalisationsverfahren bezüglich der in den Staaten wohnen- 
den Ausländer erfolgt: 
§ 1. Vor dem zuständigen Sekretariat der Staatsregierung, 
welches dasselbe an den Minister des Innern zum Zwecke der Gewährung 
und Eintragung des Titels übermittelt; der ausgestellte Titel ist sodann 
an die erwähnte Staatsregierung einzusenden, um dem Naturalisierten 
eingehändigt zu werden; 
§ 2. Vor dem Vorsitzenden oder Vorsteher der Munizipalverwal- 
tung, der das Verfahren, nachdem er sich darüber geäußert hat, an den 
Präsidenten oder Gouverneur des Staates zu den im vorhergehenden 
Paragraphen angegebenen Zwecken zu übermitteln hat. 
Art. 10. 
Auf dem zuständigen Sekretariat der Staatsregierung soll gleich- 
falls ein Buch zur Einregistrierung der Naturalisationstitel geführt werden. 
Art. 11. 
Die Frist zur Verabfolgung der Titel in den Staaten beträgt ein 
Jahr, vom Datum des Eintreffens desselben im Regierungsamte an 
gerechnet. Ist die Frist abgelaufen, ohne daß die Aushändigung des Titels 
nachgesucht wurde, so ist derselbe für die Wirkungen des Art. 8 in fine 
an das Ministerium des Innern zurückzusenden. 
Art. 12. 
Unabhängig von jeder Formalität werden Titel, die den Inhaber 
zum brasilianischen Bürger erklären, allen denjenigen erteilt, die darum 
nachsuchen und den Beweis erbringen, daß die Bestimmungen im Art. 1 
§8 2, 3, 4 und 5 dieses Gesetzes auf sie anwendbar sind. 
§ 1. Der Minister des Innern ist die zuständige Behörde zur Voll= 
ziehung der erwähnten Titel. Bei dem Verfahren der Bewilligung und 
Eintragung derselben in das Register sind die Bestimmungen der Art. 7 
und 8 zu beobachten. 
§ 2. Für die auf Grund des Art. 69 §4 der Verfassung stillschweigend 
naturalisierten Ausländer sollen die folgenden, bis zum Datum des gegen- 
wärtigen Gesetzes ausgestellten Dokumente gleichbedeutend sein mit den 
Titeln, die den Inhaber zum brasilianischen Bürger erklären:
	        
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