Brasilien. 389
I. Die Titel als Wähler zu den Bundeswahlen;
II. Die Anstellungsdekrete oder verordnungen zu öffentlichen
Bundes- oder staatlichen Amtern.
Art. 13.
Die Naturalisation von Ausländern, welche innerhalb oder außer-
halb des Landes wegen Mord, Diebstahl, Raub, Bankerott, Fälschung,
Schmuggel, Betrug, Falschmünzerei, Kuppelei angeklagt oder verurteilt
sind, ist nicht gestattet.
Art. 14.
Die auf die Naturalisation von Ausländern oder auf den Nachweis
der brasilianischen Staatsangehörigkeit bezüglichen Schriftstücke sind frei
von allen Kosten, Stempelabgaben und Gebühren.
Art. 15.
In der Verordnung, welche die Regierung zur Ausführung dieses
Gesetzes erläßt, wird sie außer einem Formular für das Naturalisations-
verfahren die erforderlichen Anordnungen treffen, daß in kurzer Frist
eine statistische Aufstellung aller im Gebiete Brasiliens wohnenden Aus-
länder, die auf Grund der Verfassung und der vorhergehenden Gesetze
stillschweigend naturalisiert sind, eingerichtet werde.
Art. 16.
Die entgegenstehenden Bestimmungen werden aufgehoben.
Bundessenat, den 12. November 1902.
gez. Francisco de Assis Rosae Silva.
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Dekret Nr. 569 vom 7. Juni 1899
bestimmt die Bedingungen des Verlustes und der Wiedererlangung der
politischen Rechte und des Brasilianischen Staatsbürgertums.
(Amtliches Tageblatt Nr. 154 vom 4. Juni 1899.)
Art. 1.
Der Rechte eines brasilianischen Staatsbürgers geht verlustig:
§ 1. Wer sich in einem auswärtigen Lande naturalisieren läßt
(Konstitution Art. 71 § 2 Buchstabe a).
§+ 2. Wer ohne Zustimmung der Exekutivgewalt des Bundes eine
Anstellung oder Pension von einer auswärtigen Regierung annimmt
(Konstitution Art. 71 § 2 Buchstabe b).