Bulgarien. 397
garische Staatsangehörige, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres nach
Erlangung der Volljährigkeit auf diese Eigenschaft nach Maßgabe der
Bestimmungen des Art. 5 Punkt 3 verzichten.
Art. 19.
Der bulgarische Staatsangehörige, welcher ohne Erlaubnis der
Regierung im Auslande in Militärdienste tritt, kann ohne durch königlichen
Ukas erteilte Genehmigung nicht nach Bulgarien zurückkehren, auch kann
er die Eigenschaft eines bulgarischen Staatsangehörigen nur wiedererlan-
gen, wenn er die Bedingungen erfüllt, unter denen ein Ausländer durch
gewöhnliche Naturalisierung die bulgarische Staatsangehörigkeit erwerben
kann.
Art. 20.
Der bulgarische Staatsangehörige, welcher im Auslande wohnt,
verliert die Staatsangehörigkeit, wenn er im Falle eines Krieges der
Aufforderung, nach dem Königreich zurückzukehren, nicht innerhalb der
ihm gestellten Frist Folge leistet.
Art. 21.
Kein bulgarischer Staatsangehöriger, der im Königreich seinen
Wohnsitz hat, kann ohne Genehmigung der Regierung eine fremde
Staatsangehörigkeit annehmen.
Art. 22.
Die Erwerbung der fremden Staatsangehörigkeit durch einen bul-
garischen Staatsangehörigen, verändert die Staatsangehörigkeit seiner
Ehefrau und volljährigen Kinder nicht.
Art. 23.
Der Verlust der bulgarischen Staatsangehörigkeit zieht nicht den
Verlust derselben für die Ehefrau und die volljährigen Kinder eines bul-
garischen Staatsangehörigen nach sich.
Art. 24.
Die minderjährigen Kinder einer Witwe verlieren ihre Staats-
angehörigkeit nicht, wenn sie sich mit einem fremden Staatsangehörigen
verheiraten.
Kapitel VI.
. Verfahren bei Erwerbung und Verlust der bulgarischen
Staatsangehörigkeit.
Art. 25.
Ein Ausländer, der die Genehmigung erlangen will, seinen stän-
digen Wohnsitz im Königreich zu nehmen, muß ein Gesuch an den