Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Bulgarien. 397 
garische Staatsangehörige, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres nach 
Erlangung der Volljährigkeit auf diese Eigenschaft nach Maßgabe der 
Bestimmungen des Art. 5 Punkt 3 verzichten. 
Art. 19. 
Der bulgarische Staatsangehörige, welcher ohne Erlaubnis der 
Regierung im Auslande in Militärdienste tritt, kann ohne durch königlichen 
Ukas erteilte Genehmigung nicht nach Bulgarien zurückkehren, auch kann 
er die Eigenschaft eines bulgarischen Staatsangehörigen nur wiedererlan- 
gen, wenn er die Bedingungen erfüllt, unter denen ein Ausländer durch 
gewöhnliche Naturalisierung die bulgarische Staatsangehörigkeit erwerben 
kann. 
Art. 20. 
Der bulgarische Staatsangehörige, welcher im Auslande wohnt, 
verliert die Staatsangehörigkeit, wenn er im Falle eines Krieges der 
Aufforderung, nach dem Königreich zurückzukehren, nicht innerhalb der 
ihm gestellten Frist Folge leistet. 
Art. 21. 
Kein bulgarischer Staatsangehöriger, der im Königreich seinen 
Wohnsitz hat, kann ohne Genehmigung der Regierung eine fremde 
Staatsangehörigkeit annehmen. 
Art. 22. 
Die Erwerbung der fremden Staatsangehörigkeit durch einen bul- 
garischen Staatsangehörigen, verändert die Staatsangehörigkeit seiner 
Ehefrau und volljährigen Kinder nicht. 
Art. 23. 
Der Verlust der bulgarischen Staatsangehörigkeit zieht nicht den 
Verlust derselben für die Ehefrau und die volljährigen Kinder eines bul- 
garischen Staatsangehörigen nach sich. 
Art. 24. 
Die minderjährigen Kinder einer Witwe verlieren ihre Staats- 
angehörigkeit nicht, wenn sie sich mit einem fremden Staatsangehörigen 
verheiraten. 
Kapitel VI. 
. Verfahren bei Erwerbung und Verlust der bulgarischen 
Staatsangehörigkeit. 
Art. 25. 
Ein Ausländer, der die Genehmigung erlangen will, seinen stän- 
digen Wohnsitz im Königreich zu nehmen, muß ein Gesuch an den
	        
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