Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

24 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. S 4. 
1. Geburt. 
Mit Ausnahme der südamerikanischen Freistaaten") und der Domini- 
kanischen Republik erkennen alle Staaten die von ihren Untertanen im Aus- 
lande geborenen Kinder als ihre Staatsangehörigen an. 
Die südamerikanischen Staaten und die Dominikanische Republik betrachten 
nämlich die im Auslande geborenen Kinder ihrer Staatsangehörigen als Aus- 
länder, solange sie im Auslande bleiben; sie erlangen die Staatsangehörigkeit 
ihrer Eltern nur dann, wenn sie in deren Heimatstaat zurückgekehrt sind und 
sich bei der zuständigen Behörde behufs Niederlassung angemeldet haben. 
Stellt sich sonach die Frage der Staatsangehörigkeit der im Auslande ge- 
borenen Kinder von Ausländern als eine sehr einfache dar, so gestaltet sich die 
Lösung der Frage, ob und in welchem Umfange die verschiedenen Staaten dem 
in ihrem Gebiete geborenen Kinde eines Ausländers die Erwerbung der 
Staatsangehörigkeit erleichtern, als eine sehr mannigfaltige. 
Es lassen sich hierfür vier Gruppen aufstellen: 
Gruppe I. 
Das Kind eines Ausländers bleibt Ausländer, und die Tatsache der Ge- 
burt im Lande erleichtert ihm in keiner Weise die spätere Erwerbung der Staats- 
angehörigkeit daselbst. 
Zu dieser Gruppe gehören die Staaten: 
1. China. 
2. Deutschland (vgl. § 9 Abs. 2 Ziff. 2 d. G. — schüchterner Anlauf 
zu der seit 1804 im französischen Rechtsgebiet bestehenden Option.) 
*) Südamerikanische Freistaaten. 
Die im Auslande geborenen Kinder von Argentiniern werden als 
Argentinier nur dann anerkannt, wenn sie für die argentinische Staatsangehörig- 
keit optieren (Art. 1 Ziff. 2 des Bundesges. vom 1. Okt. 1869). 
Die im Auslande geborenen Kinder von Bolivianern erlangen die 
bolivianische Staatsangehörigkeit erst dann, wenn sie sich in Bolivia nieder- 
gelassen haben (Art. 32 Ziff. 1 der Verfassung vom 15. Febr. 1878). Ebenso in 
Brasilien (Art. 1 8 2 des Dekrets vom 12. Nov. 1902); in Chile (Art. 5 Ziff. 2 
der am 10. Aug. 1888 neuredigierten Verfassung vom 25. Mai 1833); in Ko- 
lumbien (Art. 8 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 der Verfassung vom 4. Aug. 1886); 
in Ekuador (Art. 11 der Verfassung vom 20. Dez. 1906); in Paraguay (Art. 35 
Ziff. 2 der Verfassung vom 18. Nov. 1870); in Uruguay (Art. 8 der Ver- 
fassung vom 13. Juli 1830; Art. 3 d. G. vom 18. Juli 1874); in Venezuela- 
(Art. 5 Ziff. 2 der Verfassung vom 12. Juni 1893); in San Domingo (Trt. 7 
Ziff. 2 der Verfassung vom Jahre 1895). In Peru werden die im Auslande 
geborenen Kinder von Peruanern als Peruaner nur dann anerkannt, wenn 
sie während ihrer Minderjährigkeit auf Wunsch ihrer Eltern in das peruanische 
Bürgerregister eingetragen werden, oder wenn sie nach erlangter Emanzipation 
oder erreichter Großjährigkeit für die peruanische Staatsangehörigkeit optieren 
(Art. 34 Ziff. 2 der peruanischen Verfassung vom 10. Nov. 1860). 
Die in Deutschland geborenen und daselbst wohnhaften 
Kinder von Angehörigen der südamerikanischen Staaten sind 
mithin so lange staatlos, als sie nicht den vorerwähnten Vor- 
aussetzungen entsprechen. Bewahrt vor dem Verluste der välterlichen 
Staatsangehörigkeit bleiben jedoch: die im Auslande geborenen Kinder der im 
Auslande in amtlicher Stellung residierenden Eltern. 
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