Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

China. 403 
II. Abschnitt. 
Erwerb der Staatsangehörigkeit. 
§ 2. Ausländer erwerben in folgenden Fällen die chinesische Staats- 
angehörigkeit: · 
1. wenn eine Frau einen Chinesen heiratet; 
2. wenn der Vater Chinese ist und die Vaterschaft anerkennt; 
3. wenn die Mutter Chinesin ist und die Mutterschaft anerkennt, 
obwohl der Vater unbekannt ist oder die Vaterschaft nicht anerkennt; 
4. durch Aufnahme. 
§ 3. Der Erwerb der chinesischen Staatsangehörigkeit nach § 2 
Ziff. 2 und 3 ist auf solche Personen beschränkt, welche 
1. nach dem Gesetze ihres Landes noch nicht volljährig sind; 
2. nicht mit Ausländern verheiratet sind. 
§ 4. Ausländer oder Staatlose können mit Erlaubnis des Ministers 
des Innern in die chinesische Staatsangehörigkeit aufgenommen werden. 
Der Minister des Innern kann diese Erlaubnis nur unter folgenden 
Voraussetzungen erteilen: 
1. wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre ununter- 
brochen ihren Wohnsitz in China gehabt hat; 
2. wenn sie sowohl nach chinesischem Rechte, wie dem ihres Landes 
geschäftsfähig ist; 
3. wenn sie unbescholten ist; 
4. wenn sie angemessenes Vermögen besitzt oder durch ihr Gewerbe 
sich selbständig ernähren kann; 
5. wenn sie entweder staatlos ist oder mit dem Erwerb der chinesi- 
schen Staatsangehörigkeit ihre frühere Staatsangehörigkeit verliert. 
Bei Aufnahme von Staatlosen kommt für die Vorschrift der Ziff. 2 
des vorstehenden Absatzes nur chinesisches Recht in Betracht. 
§ 5. Ehefrauen können nur gleichzeitig mit dem Ehemann auf- 
genommen werden. 
§ 6. Ausländer, die ihren derzeitigen Wohnsitz in China haben, 
können, auch wenn sie die Bedingung des § 4 Abs. 2 Ziff. 1 nicht erfüllen, 
unter folgenden Bedingungen aufgenommen werden: 
1. wenn Vater oder Mutter früher Chinesen waren; 
2. wenn die Ehefrau früher Chinesin war; 
3. wenn sie in China geboren sind. 
Vorstehende Bestimmung gilt nur, wenn die betreffenden Per- 
sonen mindestens 3 Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz in China ge- 
habt haben. 
Im Falle von Ziff. 3 fällt diese Einschränkung weg, wenn entweder 
Vater oder Mutter in China geboren sind. 
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