China. 403
II. Abschnitt.
Erwerb der Staatsangehörigkeit.
§ 2. Ausländer erwerben in folgenden Fällen die chinesische Staats-
angehörigkeit: ·
1. wenn eine Frau einen Chinesen heiratet;
2. wenn der Vater Chinese ist und die Vaterschaft anerkennt;
3. wenn die Mutter Chinesin ist und die Mutterschaft anerkennt,
obwohl der Vater unbekannt ist oder die Vaterschaft nicht anerkennt;
4. durch Aufnahme.
§ 3. Der Erwerb der chinesischen Staatsangehörigkeit nach § 2
Ziff. 2 und 3 ist auf solche Personen beschränkt, welche
1. nach dem Gesetze ihres Landes noch nicht volljährig sind;
2. nicht mit Ausländern verheiratet sind.
§ 4. Ausländer oder Staatlose können mit Erlaubnis des Ministers
des Innern in die chinesische Staatsangehörigkeit aufgenommen werden.
Der Minister des Innern kann diese Erlaubnis nur unter folgenden
Voraussetzungen erteilen:
1. wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre ununter-
brochen ihren Wohnsitz in China gehabt hat;
2. wenn sie sowohl nach chinesischem Rechte, wie dem ihres Landes
geschäftsfähig ist;
3. wenn sie unbescholten ist;
4. wenn sie angemessenes Vermögen besitzt oder durch ihr Gewerbe
sich selbständig ernähren kann;
5. wenn sie entweder staatlos ist oder mit dem Erwerb der chinesi-
schen Staatsangehörigkeit ihre frühere Staatsangehörigkeit verliert.
Bei Aufnahme von Staatlosen kommt für die Vorschrift der Ziff. 2
des vorstehenden Absatzes nur chinesisches Recht in Betracht.
§ 5. Ehefrauen können nur gleichzeitig mit dem Ehemann auf-
genommen werden.
§ 6. Ausländer, die ihren derzeitigen Wohnsitz in China haben,
können, auch wenn sie die Bedingung des § 4 Abs. 2 Ziff. 1 nicht erfüllen,
unter folgenden Bedingungen aufgenommen werden:
1. wenn Vater oder Mutter früher Chinesen waren;
2. wenn die Ehefrau früher Chinesin war;
3. wenn sie in China geboren sind.
Vorstehende Bestimmung gilt nur, wenn die betreffenden Per-
sonen mindestens 3 Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz in China ge-
habt haben.
Im Falle von Ziff. 3 fällt diese Einschränkung weg, wenn entweder
Vater oder Mutter in China geboren sind.
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