Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

China. 405 
3. wenn die Mutter Ausländerin ist und die Mutterschaft anerkennt, 
obwohl der Vater unbekannt ist oder die Vaterschaft nicht anerkennt; 
4. wenn Personen auf eigenen Wunsch eine fremde Staatsange— 
hörigkeit erwerben; 
5. wenn Personen ohne Erlaubnis der chinesischen Regierung 
ausländische Beamten= oder Militärstellungen bekleiden und der Auf- 
forderung der Regierung, diese Stellungen zu verlassen, nicht nachkommen. 
Die Bestimmung in Ziff. 2 und 3 beschränkt sich auf Personen, 
die nach chinesischem Recht nicht volljährig und nicht mit Chinesen ver- 
heiratet sind. 
Die Bestimmung in Ziff. 4 beschränkt sich auf Personen, die nach 
chinesischem Recht geschäftsfähig sind und zum Erwerb der fremden 
Staatsangehörigkeit die Erlaubnis des Ministers des Innern haben. 
§ 13. Die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit gemäß 
§ 12 Abs. 1 Ziff. 4 kann nicht erteilt werden und ein Verlust der chinesischen 
Staatsangehörigkeit nicht erfolgen, solange die Betreffenden: 
1. sich im militärpflichtigen Alter befinden, sofern sie nicht vom 
Militärdienst befreit sind; 
2. in der Ableistung ihrer militärischen Dienstpflicht begriffen sind; 
3. als Militärpersonen, Staatsdiener oder Mitglieder einer gesetz- 
gebenden Versammlung tätig sind. 
§ 14. Abgesehen von den Bestimmungen des § 13 behalten Chinesen 
trotz Vorliegens einer der Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 auch in folgen- 
den Fällen die chinesische Staatsangehörigkeit bei: 
1. wenn sie Beschuldigte oder Angeklagte in schwebenden Straf. 
sachen sind; 
2. wenn sie in Strafsachen verurteilt sind und die Strafe noch nicht 
verbüßt haben; 
3. wenn sie Beklagte in anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitig- 
keiten sind; 
4. wenn sie rechtskräftig verurteilt sind und die Zwangsvollstreckung 
noch nicht völlig beendet ist; 
5. wenn der Konkurs über ihr Vermögen eröffnet und noch nicht 
beendet ist; 
6. wenn sie noch Steuern, Abgaben und dergleichen schuldig sind. 
§ 15. Ehefrauen und minderjährige Kinder von Chinesen, welche 
aus der chinesischen Staatsangehörigkeit ausscheiden, verlieren, sofern sie 
eine fremde Staatsangehörigkeit miterwerben, gleichzeitig die chinesische. 
* 16. Chinesen, welche die chinesische Staatsangehörigkeit verlieren, 
gehen der Sondervorrechte, welche ausschließlich Chinesen genießen 
können, verlustig.
	        
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