China. 405
3. wenn die Mutter Ausländerin ist und die Mutterschaft anerkennt,
obwohl der Vater unbekannt ist oder die Vaterschaft nicht anerkennt;
4. wenn Personen auf eigenen Wunsch eine fremde Staatsange—
hörigkeit erwerben;
5. wenn Personen ohne Erlaubnis der chinesischen Regierung
ausländische Beamten= oder Militärstellungen bekleiden und der Auf-
forderung der Regierung, diese Stellungen zu verlassen, nicht nachkommen.
Die Bestimmung in Ziff. 2 und 3 beschränkt sich auf Personen,
die nach chinesischem Recht nicht volljährig und nicht mit Chinesen ver-
heiratet sind.
Die Bestimmung in Ziff. 4 beschränkt sich auf Personen, die nach
chinesischem Recht geschäftsfähig sind und zum Erwerb der fremden
Staatsangehörigkeit die Erlaubnis des Ministers des Innern haben.
§ 13. Die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit gemäß
§ 12 Abs. 1 Ziff. 4 kann nicht erteilt werden und ein Verlust der chinesischen
Staatsangehörigkeit nicht erfolgen, solange die Betreffenden:
1. sich im militärpflichtigen Alter befinden, sofern sie nicht vom
Militärdienst befreit sind;
2. in der Ableistung ihrer militärischen Dienstpflicht begriffen sind;
3. als Militärpersonen, Staatsdiener oder Mitglieder einer gesetz-
gebenden Versammlung tätig sind.
§ 14. Abgesehen von den Bestimmungen des § 13 behalten Chinesen
trotz Vorliegens einer der Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 auch in folgen-
den Fällen die chinesische Staatsangehörigkeit bei:
1. wenn sie Beschuldigte oder Angeklagte in schwebenden Straf.
sachen sind;
2. wenn sie in Strafsachen verurteilt sind und die Strafe noch nicht
verbüßt haben;
3. wenn sie Beklagte in anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitig-
keiten sind;
4. wenn sie rechtskräftig verurteilt sind und die Zwangsvollstreckung
noch nicht völlig beendet ist;
5. wenn der Konkurs über ihr Vermögen eröffnet und noch nicht
beendet ist;
6. wenn sie noch Steuern, Abgaben und dergleichen schuldig sind.
§ 15. Ehefrauen und minderjährige Kinder von Chinesen, welche
aus der chinesischen Staatsangehörigkeit ausscheiden, verlieren, sofern sie
eine fremde Staatsangehörigkeit miterwerben, gleichzeitig die chinesische.
* 16. Chinesen, welche die chinesische Staatsangehörigkeit verlieren,
gehen der Sondervorrechte, welche ausschließlich Chinesen genießen
können, verlustig.