Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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6)  von  Personen,  Thieren  und  Fuhrwerken,  welche  bei  Feuersbrünsten,  Wasserfluthen
  und  aͤhnlichen  Nothstaͤnden  zur  Huͤlfe  eilen;

7)  von  Civilgefangenen  und  deren  Begleitung;

8)  von  Alumnen  oͤffentlicher  mildthaͤtiger  Ansiaiten,  sofern  sie  von  einem  Lehrer,

  oder  Vorsteher  gefuͤhrt  werden,  und  von  diesen  selbst;

von  Geistlichen  und  dem  sie  begleitenden  Kirchendiener,  welche  Behufs

Verrichtung  kirchlicher  Amtshandlungen  in  Amtsiracht  die  Brücke,  oder

Ueberfahrt  Amieen

Allgemeine  Bestimmunge
1)  Die  Stteh  zu  A.  und  B.  sind  bei  jedem  Wasserstande,  onne  Rücksicht  auf
dessen  Höhe,  die  Sätze  zu  B.  auch  bei  vorhandener  Eisbahn  zu  enrrichten.

Für  den  gehörigen  Zustand  der  letztern  ist  von  der  Hebestelle  zu  sorgen.
2)  Wer  es  unternimmt,  die  Entrichtung  des  tarifmätigen  Brück  oder  Fährgeldes
  auf  irgend  eine  Weise  zu  umgehen,  erlegt  außer  dem  vorenthaltenen
  Abgabenbetrage  das  Vierfache  desselben,  mindestens  aber  einen  Thaler,
  als  Strafe.

Bei  der  Bestrafung  von  Defraudationen  kommen  die  Bestimmungen  der
Steuerordnung  vom  8.  Februar  1819.  96.  61.  64.  83.  84  88.  bis  93.
einschließlich  und  §.  95.  zur  Anwendung.

Die  verwirkten  Strafen  werden  so  verwendet,  wie  es  bei  Kontraventionen
  gegen  die  Steuergesetze  vom  8.  Februar  1819.  und  30.  Mai  1820.
geschieht.

Berlin,  den  7.  November  1839.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Graf  v.  Alvensleben.

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(No.  2062.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  7.  November  1839.,  betreffend  die  Tarife  zur
Erbebung  des  Brück=  und  Fährgeldes  dei  dem  Uebergange  über  den  Rbein
bei  Düsseldorf  und  zur  Erhebung  der  Gebühren  für  den  Durchlaß  durch
die  dortige  Brücke,  nebst  diesen  Tarifen.

A##  erhalten  Sie  die  mit  Ihrem  Berichte  vom  17ten  v.  M.  eingereichren
Tarife,  nach  welchen  das  Brück-  und  Faͤhrgeld  bei  dem  Uebergange  uͤber  den
Rhein  bei  Duͤsseldorf  und  die  Gebuͤhren  fuͤr  den  Durchlaß  durch  die  dortige
Brücke  erhoben  werden  soll,  vollzogen  zurück,  um  dieselben  durch  die  Gesetz-Sammlung
  bekannt  zu  machen  und  nach  der  Vollendung  der  Brücke  zur  Anwendung
  zu  bringen.

Berlin,  den  7.  November  1839.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats=  und  Finanzminister  Grafen  von  Alvensleben.

 

(No.  2001.—200D.)  Eee  2  Tarif,