498 Von der Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages.
stellt ); ch in der Vernehmlassung aber nicht angeführt,
daß und in welchem Betrage Beklagter
durch die Fehlerhaftigkeit derklägerischen
Leistung Schaden gelitten,
oder in welchem Verhältniß sie dem Beklagten
wegen des Mangels minder
werth sey, — so ist der Einwand, daß der
Vertrag nicht gehörig erfüllt, als zu allgemein
vorgetragen — zu. verwerfen 0.
) Unerheblich, — in Bezug auf die hier vorliegende
Frage ist es, daß etwa die Annahme mit
Verwahrung geschehen.
4 AGE. vom 11. Dezember 1835 G. 18 2 6—über
das Preuß: Recht vgl. LR. Th. I. Tie V. . 271 ff.
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