Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. I. Band. (1)

498  Von  der  Einrede  des  nicht  gehörig  erfüllten  Vertrages.

stellt  );  ch  in  der  Vernehmlassung  aber  nicht  angeführt,
  daß  und  in  welchem  Betrage  Beklagter
  durch  die  Fehlerhaftigkeit  derklägerischen
  Leistung  Schaden  gelitten,
oder  in  welchem  Verhältniß  sie  dem  Beklagten
  wegen  des  Mangels  minder
werth  sey,  —  so  ist  der  Einwand,  daß  der
Vertrag  nicht  gehörig  erfüllt,  als  zu  allgemein
  vorgetragen  —  zu.  verwerfen  0.

)  Unerheblich,  —  in  Bezug  auf  die  hier  vorliegende
  Frage  ist  es,  daß  etwa  die  Annahme  mit
Verwahrung  geschehen.

4  AGE.  vom  11.  Dezember  1835  G.  18  2  6—über
das  Preuß:  Recht  vgl.  LR.  Th.  I.  Tie  V.  .  271  ff.

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