Großbritannien. 447
Gesetz betreffend die Leistung des Huldigungseides bei der
Naturalisation. Vom 10. Auguft 1870.
Da es sich empfiehlt, das Gesetz betreffend die Leistung des Huldi-
gungseides in dem Naturalisationsgesetz, 1870, abzuändern, haben Ihre
Majestät die Königin auf den Rat und mit Zustimmung der Geistlichen
und Weltlichen Lords und der Gemeinen, welche im gegenwärtigen
Parlament versammelt sind, und mit Ermächtigung desselben, folgendes
verordnet:
Verordnungen über den Huldigungseid.
I. Die Befugnis, Anordnungen zu treffen, die einem der Staats-
sekretäre Ihrer Majestät durch das Naturalisationsgesetz, 1870, erteilt ist,
soll auf folgende Gegenstände ausgedehnt werden:
1. durch welche Personen der Huldigungseid bei der Naturali-
sation abgenommen werden kann;
2. ob solche Eide unterschrieben sowohl als gesprochen werden sollen,
und die Form, in welcher die Ablegung und die Unterschrift zu
beglaubigen sind;
. die Eintragung solcher Eide;
4. welche Personen beglaubigte Abschriften solcher Eide erteilen
dürfen;
5. die Ubermittlung (von Urkunden) in das Vereinigte König-
reich zum Zweck der Eintragung und Aufbewahrung und die
Übermittlung des Beweismaterials für alle Eide, welche infolge
des genannten Gesetzes außerhalb des Vereinigten Königreichs
abgelegt werden, oder der Abschriften solcher Eide, sowie der Ab-
schriften von Eintragungen solcher Eide in Register, die außer-
halb des Vereinigten Königreichs infolge dieses Gesetzes geführt
werden;
6. der Beweis solcher Eide in jedem Rechtsverfahren;
7. mit Einwilligung des Schatzamtes die Veranlagung und Fest-
setzung von Gebühren für Abnahme und Eintragung solcher Eide.
Die beiden letzten Paragraphen des elften Abschnitts des Naturali-
sationsgesetzes 1870 sollen für die in diesem Gesetz gemachten Verord-
nungen gelten.
Strafe für falsche Deklarationen.
II. Jede Person, welche absichtlich und betrügerischerweise eine
Deklaration nach dem Naturalisationsgesetz 1870 abgibt oder unter-
schreibt mit dem Bewußtsein, daß dieselbe in irgend einer sachlichen
Einzelheit unwahr ist, soll eines Vergehens schuldig sein und ist strafbar
mit Gefängnis mit oder ohne Zwangsarbeit nicht über zwölf Monate.
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