Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Großbritannien. 447 
Gesetz betreffend die Leistung des Huldigungseides bei der 
Naturalisation. Vom 10. Auguft 1870. 
Da es sich empfiehlt, das Gesetz betreffend die Leistung des Huldi- 
gungseides in dem Naturalisationsgesetz, 1870, abzuändern, haben Ihre 
Majestät die Königin auf den Rat und mit Zustimmung der Geistlichen 
und Weltlichen Lords und der Gemeinen, welche im gegenwärtigen 
Parlament versammelt sind, und mit Ermächtigung desselben, folgendes 
verordnet: 
Verordnungen über den Huldigungseid. 
I. Die Befugnis, Anordnungen zu treffen, die einem der Staats- 
sekretäre Ihrer Majestät durch das Naturalisationsgesetz, 1870, erteilt ist, 
soll auf folgende Gegenstände ausgedehnt werden: 
1. durch welche Personen der Huldigungseid bei der Naturali- 
sation abgenommen werden kann; 
2. ob solche Eide unterschrieben sowohl als gesprochen werden sollen, 
und die Form, in welcher die Ablegung und die Unterschrift zu 
beglaubigen sind; 
. die Eintragung solcher Eide; 
4. welche Personen beglaubigte Abschriften solcher Eide erteilen 
dürfen; 
5. die Ubermittlung (von Urkunden) in das Vereinigte König- 
reich zum Zweck der Eintragung und Aufbewahrung und die 
Übermittlung des Beweismaterials für alle Eide, welche infolge 
des genannten Gesetzes außerhalb des Vereinigten Königreichs 
abgelegt werden, oder der Abschriften solcher Eide, sowie der Ab- 
schriften von Eintragungen solcher Eide in Register, die außer- 
halb des Vereinigten Königreichs infolge dieses Gesetzes geführt 
werden; 
6. der Beweis solcher Eide in jedem Rechtsverfahren; 
7. mit Einwilligung des Schatzamtes die Veranlagung und Fest- 
setzung von Gebühren für Abnahme und Eintragung solcher Eide. 
Die beiden letzten Paragraphen des elften Abschnitts des Naturali- 
sationsgesetzes 1870 sollen für die in diesem Gesetz gemachten Verord- 
nungen gelten. 
Strafe für falsche Deklarationen. 
II. Jede Person, welche absichtlich und betrügerischerweise eine 
Deklaration nach dem Naturalisationsgesetz 1870 abgibt oder unter- 
schreibt mit dem Bewußtsein, daß dieselbe in irgend einer sachlichen 
Einzelheit unwahr ist, soll eines Vergehens schuldig sein und ist strafbar 
mit Gefängnis mit oder ohne Zwangsarbeit nicht über zwölf Monate. 
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