Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

448 Ausländische Gesetzgebung. 
Abkürzungstitel dieses Gesetzes. 
III. Dieses Gesetz soll The Naturalization Oath Act, 1870, genannt 
werden und als eins mit The Naturalization Act, 1870, aufgefaßt werden, 
es kann mit diesem letzten zusammen als The Naturalization Acts, 1870, 
bezeichnet werden. 
Das Geschworenengesetz, 1870. 
Ausländer sind nach 10jährigem Wohnsitz und nicht eher 
als Geschworene zulässig. 
Ausländer, die in England oder Wales mindestens 10 Jahre ihren 
Wohnsitz gehabt haben, sind berechtigt und verpflichtet, als Geschworene 
oder Sachverständige in England und Wales zu dienen, falls sie in jeder 
andern Hinsicht gesetzlich dazu geeignet sind, und zwar als ob sie ge- 
borene Untertanen der Königin wären; aber, mit Ausnahme der Ge- 
nannten, soll keiner, der nicht geborener Untertan der Königin ist, als 
Geschworener oder Sachverständiger in einem Gerichtshof oder bei 
irgend einer andern Gelegenheit zugelassen werden. 
Gesetz betreffend Abänderung der Naturalisationsakte. 
Vom 285. Juli 1872. 
I. Das nachstehende Gesetz kann vorkommendenfalls als The 
Naturalizations Act, 1872, und dieses Gesetz und The Naturalizations 
Act, 1870, können zusammen als The Naturalizations Acts, 1870 und 
1872, bezeichnet werden. 
II. Jeder Verzicht auf die erlangte Naturalisation oder Staats- 
angehörigkeit, der in den Formen der Zusatzakte zu dem Abkommen 
zwischen den Vereinigten Staaten von Nordamerika und Großbritannien 
und den dort erwähnten Personen und Voraussetzungen abgegeben 
wird, soll allen Umfangs gültig sein und als auf Grund des Gesetzes 
vom 12. Mai 1870 geschehen erachtet werden. 
Dieser Paragraph soll als mit dem Datum des Inkrafttretens 
des erwähnten Abkommens in Kraft getreten erachtet werden. 
III. Keine der Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Mai 1870 
soll eine verheiratete Frau in ihrem Anrecht auf eine Liegenschaft oder 
auf einen Anteil an unbeweglichen oder beweglichen Vermögensstücken, 
welche ihr vor dem Inkrafttreten jenes Gesetzes zugefallen sind, beein- 
trächtigen.
	        
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