Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

474 Ausländische Gesetzgebung. 
Übergangsvorschriften. 
Art. 17. 
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft die Art. 4 
bis 15 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Art. 36 des Gesetzes über die Aus- 
wanderung vom 31. Januar 1901, Nr. 23, das Gesetz vom 17. Mai 1906, 
Nr. 217, und alle anderen diesem Gesetz zuwiderlaufenden Vorschriften. 
Jedoch bleiben unberührt die bestehenden Gesetze betreffend die 
Verleihung des Bürgerrechts, das den vollen Genuß der öffentlichen 
Rechte in sich begreift, durch königliche Verordnung an Italiener, die 
nicht dem Königreich angehören. 
Unberührt bleiben die Vorschriften der internationalen Ver- 
einbarungen. 
Art. 18. 
Wer das Bürgerrecht ohne Vergünstigung der öffentlichen Rechte 
vor diesem Gesetz erworben hat, kann sie durch königliche Verordnung 
auf vorgängiges zustimmendes Gutachten des Staatsrats erhalten, 
wenn die Voraussetzungen des Art. 4 vorliegen. 
Art. 19. 
Das Bürgerrecht, das vor diesem Gesetze erworben ist, kann sich 
nur auf Grund von Tatsachen ändern, die nach seinem Inkrafttreten 
geschehen sind. 
Wer aber zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Bürger- 
recht besitzt, das von dem abweicht, welches ihm nach den Vorschriften 
der vorstehenden Artikel zustände, kann innerhalb Jahresfrist das italienische 
oder das ausländische Bürgerrecht erwählen, das ihm nach diesen Vor- 
schriften zukäme. 
Wem die Vorschriften der vorstehenden Artikel das Recht geben, 
das italienische oder das ausländische Bürgerrecht auszuwählen, kann 
darüber innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
seine Erklärung abgeben, selbst wenn die Fristen abgelaufen sind, es sei 
denn, daß er auch nach den früheren Gesetzen eine entsprechende Erklärung 
abgeben konnte, dies aber unterlassen hat. 
Art. 20. 
Die Regierung wird durch königliche Verordnung nach Anhörung 
des Gutachtens des Staatsrats die Ausführungsbestimmungen zu diesem 
Gesetze erlassen, das am 1. Juli 1912 in Kraft tritt.
	        
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