Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

478 Ausländische Gesetzgebung. 
eine bestimmte Zeit im Königreich gewohnt hat, müssen in den entsprechen- 
den Bescheinigungen größere durch Verweilen im Auslande hervor- 
gerufene Unterbrechungen angegeben werden. 
Art. 10. 
Auf die vor dem 1. Juli 1912 beim Ministerium des Innern ein- 
gegangenen Anträge auf Verleihung der italienischen Staatsangehörigkeit 
finden die Bestimmungen der früheren Gesetze Anwendung. 
Art. 11. 
Die bezüglich der Unterscheidung von italienischen Staatsangehörigen 
und Kolonialuntertanen in den Kolonien laut Gesetz oder Herkommen 
geltenden Normen werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes 
keineswegs geändert. 
Königliche Verordnung vom 6. April 1913 Mr. 315 betr. 
die Staatszugehörigkeitsverhältnisse der Eingeborenen von 
Tripolis und der Cyrenaica. 
(Staatszeitung vom 19. April 1913 Nr. 92.) 
Victor Emanuel III. von Gottes Gnaden und durch den Willen 
des Volkes König von Italien: 
Im Hinblick u#w. haben wir verordnet und verordnen: 
Art. 1. 
Italienische Untertanen sind, unbeschadet der besonderen inter- 
nationalen Vereinbarungen: 
1. Die in Tripolis und der Cyrenaica geborenen und dort am 
5. November 1911 wohnhaften Personen, die an diesem Tage nicht schon 
tatsächlich das italienische Bürgerrecht nach den italienischen Gesetzen 
oder ein ausländisches Bürgerrecht oder eine ausländische Staats- 
zugehörigkeit gemäß den ottomanischen Gesetzen besaßen; 
2. die in Tripolis oder der Cyrenaica nach dem 5. November 1911 
geborenen Personen, die nicht nach den italienischen Gesetzen das italienische 
oder ein ausländisches Bürgerrecht besitzen; 
3. die im Ausland, in Italien oder den anderen italienischen 
Kolonien geborenen Personen, deren Vater oder, wenn dieser unbekannt 
ist, deren Mutter italienische Untertanen sind; 
4. die Ausländerin, die einen italienischen Untertan geheiratet hat. 
Art. 2. 
Die im vorhergehenden Artikel erwähnten italienischen Untertanen 
steheen unter ihrem eigenen Personalstatut; ihre bürgerlichen und öffent- 
lichen Rechte richten sich nach den sie betreffenden Gesetzen.
	        
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