478 Ausländische Gesetzgebung.
eine bestimmte Zeit im Königreich gewohnt hat, müssen in den entsprechen-
den Bescheinigungen größere durch Verweilen im Auslande hervor-
gerufene Unterbrechungen angegeben werden.
Art. 10.
Auf die vor dem 1. Juli 1912 beim Ministerium des Innern ein-
gegangenen Anträge auf Verleihung der italienischen Staatsangehörigkeit
finden die Bestimmungen der früheren Gesetze Anwendung.
Art. 11.
Die bezüglich der Unterscheidung von italienischen Staatsangehörigen
und Kolonialuntertanen in den Kolonien laut Gesetz oder Herkommen
geltenden Normen werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes
keineswegs geändert.
Königliche Verordnung vom 6. April 1913 Mr. 315 betr.
die Staatszugehörigkeitsverhältnisse der Eingeborenen von
Tripolis und der Cyrenaica.
(Staatszeitung vom 19. April 1913 Nr. 92.)
Victor Emanuel III. von Gottes Gnaden und durch den Willen
des Volkes König von Italien:
Im Hinblick u#w. haben wir verordnet und verordnen:
Art. 1.
Italienische Untertanen sind, unbeschadet der besonderen inter-
nationalen Vereinbarungen:
1. Die in Tripolis und der Cyrenaica geborenen und dort am
5. November 1911 wohnhaften Personen, die an diesem Tage nicht schon
tatsächlich das italienische Bürgerrecht nach den italienischen Gesetzen
oder ein ausländisches Bürgerrecht oder eine ausländische Staats-
zugehörigkeit gemäß den ottomanischen Gesetzen besaßen;
2. die in Tripolis oder der Cyrenaica nach dem 5. November 1911
geborenen Personen, die nicht nach den italienischen Gesetzen das italienische
oder ein ausländisches Bürgerrecht besitzen;
3. die im Ausland, in Italien oder den anderen italienischen
Kolonien geborenen Personen, deren Vater oder, wenn dieser unbekannt
ist, deren Mutter italienische Untertanen sind;
4. die Ausländerin, die einen italienischen Untertan geheiratet hat.
Art. 2.
Die im vorhergehenden Artikel erwähnten italienischen Untertanen
steheen unter ihrem eigenen Personalstatut; ihre bürgerlichen und öffent-
lichen Rechte richten sich nach den sie betreffenden Gesetzen.