482 Ausländische Gesetzgebung.
16.
Diejenigen, welche die japanische Staatsangehörigkeit erlangt
haben durch Naturalisation, Abstammung von einem naturalisierten
Vater, Adoption oder Verehelichung mit einer Japanerin unter Eintritt
in deren Haus, sind von der Bekleidung folgender Amter ausgeschlossen:
1. eines Staatsministers;
2. eines Präsidenten, Vizepräsidenten oder Mitgliedes des
Staatsrats;
3. eines höheren Beamten des Kaiserlichen Hauses;
4. eines außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Ministers;
5 eines Generals oder Admirals;
6. eines Präsidenten des obersten Gerichtshofes, des Rechnungs-
hofes oder des Verwaltungsgerichtshofes;
7. eines Mitgliedes des Herrenhauses oder des Abgeordneten-
hauses.
17.
Der Minister des Innern kann mit Genehmigung des Kaisers Aus-
nahmen hinsichtlich des vorausgehenden Artikels gestatten für diejenigen,
die auf Grund des Art. 11 naturalisert worden sind und seit fünf Jahren
in Japan wohnen, sowie für jede andere seit zehn Jahren in Japan
ansässige Person. 18
Eine Japanerin, die einen Ausländer heiratet, verliert die japanische
Staatsangehörigkeit. ·
19.
Eine Person, die durch Verehelichung oder Adoption die japanische
Staatsangehörigkeit erworben hat, verliert sie durch Ehescheidung oder
Auflösung der Adoption, aber nur in dem Falle, wenn sie eine fremde
Staatsangehörigkeit erlangt hat.
20.
Ein Japaner, der aus freien Stücken eine ausländische Staats-
angehörigkeit erwirbt, verliert die japanische.
21.
Der Verlust der japanischen Staatsangehörigkeit erstreckt sich in
dem Falle des Art. 20 auch auf die Ehefrau und das Kind, wenn beide
gleichfalls die ausländische Staatsangehörigkeit erwerben.
22.
Die Bestimmungen des vorausgehenden Artikels finden keine
Anwendung auf die Frau und das Kind einer Person, die durch Ehe-