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Literatur.
audienz dem deutschen Gesandten Dr. Rosen
die Verleihung der späterhin vom Auswärtigen
Amt und einer überwiegend französischen
Interessentengruppe angefochtenen
Konzessionenan Mannesmann verkündet. Für
die Tatsache dieser mündlichen Konzessionserteilung,
welche das Weißbuch vom Januar
1910 in Abrede stellt, bringt Pohl außer
dem bereits bisher bekannten noch weiteres
Überzeugendes Beweismaterial. Diese mündlich
erteilten Konzessionen sind unanfechtbar
und rechtsgültig nach marolkanischem Staatsrecht
und internationalem Recht. Die Algeciras-Akte
war im Oktober 1906 noch nicht
in Kraft. Die Konzessionserteilung vom Oktober
1906 bedurfte keiner gesetzlichen Fundierung
und schriftlichen Sicherung. Beides
haben jedoch die Gebrüder Mannesmann
indem sie den vom beutschen Gesandten ihnen
vor egichnenen Weg gingen, im Oltober
1908 bei dem neuen Sultan Mulay Hasid erreicht.
Dic Gebrüder Mannesmann haben
für ihre Konzessionen, die in aller
Rechtens erworben und im Oktober 1908 in
einer von deutscher amtlicher Stelle empfohlenen
— übrigens überflüssigen — Weise gesetzlich
sundiert und schriftlich gesichert sind,
Anspruch auf den Schuß des Reiches (Art. 1II
Abs. 6 der Verfassung). -
Daß dieser Schutz energisch gewährt wird,
liegt angesichts der großen volkswirtschaftlichen
Bedeutung der annesmannschen
Berggerechlsame im allgemeinen deutschen
Interesse. «
Die interessante Schrift sei wärmstens
empfohlen. Kl.
8. Dr. Paul Eltzbacher, Professor der Rechte
an der Handelshochschule Berlin, Einführung
in das deuische bürgerliche
Recht, Ein Grundriß zu Vorlesungen.
Berlin 1910. 381 Seiten. 7,50 Mk.
Verlag von Franz Vahlen.
Der vorliegende Grundriß ist hervorgegangen
aus der Tätigkeit des Verfassers als
Lehrer der Rechtswissenschaft an der Handelshochschule
Berlin. Der Verfasser hat ihn im
Lauf der Vorlejung über Bürgerliches Recht
in einzelnen Blättern an die Hörer verteilt.
gerlichen Rechts zu 9 .·
Durcharbeitung des Grundrisses hat beim
Referenten keinen Zweifel darüber gelassen,
daß es dem Verfasser in hohem Grade gelungen
ist, der Aufgabe, welche er sich stellte,
gerecht zu werden.
Verfasser spricht den Wunsch aus, den
Grundriß allmählich über das Bedürfnis der
Handelshochschule hinaus zu erweitern.
kann gewiß sein, daß eine erweiterte Ausgabe
des Grundrisses lebhaften Beifall finden wird.
Aber auch in seiner jetzigen Gestalt eignet
sich der Grundriß vorzüglich dazu, um an
seiner Hand das Bürgerliche Recht noch einmal
durchzugehen. Der Student wird dieses
Buch mit großem Nutzen gebrauchen können,
und auch der in der Praxis stehende Jurist
wird aus der Lektüre des Grundrisses wertvolle
Anregungen empfangen. Es sei warm
empfohlen. Kl.
9. Kolonlalbeamtengesetz vom 8. Juni 1910
Tektausgabe mitkurzen Erläuterungen,
Zusammenstellung der Ergänzungsvorschriften
und Sachregister. Von
Gerichtsassessor Dr. Kurt Momberg
(GBerlin). Verlag von J. Bensheimer,
Mannheim und Leipzig
XVI und 391 Seiten. M
Der 1910 bei J. Schweitzer in München
erschienenen, von dem Ref. herausgegebenen
Texkausgabe des Kolonialbeamtengesetzes mit
Erläuterungen ist die soeben vorliegende Ausgabe
gefolgi. Sie bezeichnet sich zwar selbst
nur als Textausgabe“, ist aber nach Umfang
und Inhalt recht wohl als Handausgabe anusprechen
und enthält nach einer — Geschichre,
Grundgedanken, System und Bedeutung
des Kolonialbeamtengesetzes würdigenden
— Einleitung außer dem kommentierten
Text des Kolonialbeamtengesetzes den
Abdruck sämtlicher bisher ergangenen ergänzenden
Gesetze und Verordnungen. Inhaltlich
zeugen die erläuternden Anmerkungen
— kroh gewisser, bei der erstmaligen Kommentierung
eines neuen Gesetzes kaum vermeidlicher
Unebenheiten — von großer Sachkenntnis
ihres Verfassers. Leider verlieren
sie aber durch die Einschachtelung der umfangreichen
Ergänzungsvorschriften, ohne daß
diese im Druck besonders kenntlich gemacht
sind, sehr an Ubersichtlichkeit. * (wie
das Reichsbeamtengesetz und das
hinterbliebenengesetz) hätten in den Anhang
verwiesen werden sollen. Doch wird die Güte
des Buches dadurch kaum berührt. Auch seine
äußere Ausstattung ist gediegen. Nur daos
Jahr seines Erscheinens sollte auf dem Titel
nicht fehlen. Dr. Dörr.
10. Hans Raith, Das deutsche Justiz-Sekretariat.
Allgemeine Anleitung für
Staatsdienstaspiranten im deultschen
Justiz-Sekretariatsdienste, besonders
für Bewerber um das Gerichtsschrei-