Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXVI: Band. (76)

146

Literatur.

audienz  dem  deutschen  Gesandten  Dr.  Rosen
die  Verleihung  der  späterhin  vom  Auswärtigen
  Amt  und  einer  überwiegend  französischen
  Interessentengruppe  angefochtenen
Konzessionenan  Mannesmann  verkündet.  Für
die  Tatsache  dieser  mündlichen  Konzessionserteilung,
  welche  das  Weißbuch  vom  Januar
1910  in  Abrede  stellt,  bringt  Pohl  außer
dem  bereits  bisher  bekannten  noch  weiteres
Überzeugendes  Beweismaterial.  Diese  mündlich
  erteilten  Konzessionen  sind  unanfechtbar
und  rechtsgültig  nach  marolkanischem  Staatsrecht
  und  internationalem  Recht.  Die  Algeciras-Akte
  war  im  Oktober  1906  noch  nicht
in  Kraft.  Die  Konzessionserteilung  vom  Oktober
  1906  bedurfte  keiner  gesetzlichen  Fundierung
  und  schriftlichen  Sicherung.  Beides
haben  jedoch  die  Gebrüder  Mannesmann
indem  sie  den  vom  beutschen  Gesandten  ihnen
vor  egichnenen  Weg  gingen,  im  Oltober
1908  bei  dem  neuen  Sultan  Mulay  Hasid  erreicht.
  Dic  Gebrüder  Mannesmann  haben
für  ihre  Konzessionen,  die  in  aller
Rechtens  erworben  und  im  Oktober  1908  in
einer  von  deutscher  amtlicher  Stelle  empfohlenen
  —  übrigens  überflüssigen  —  Weise  gesetzlich
  sundiert  und  schriftlich  gesichert  sind,
Anspruch  auf  den  Schuß  des  Reiches  (Art.  1II
Abs.  6  der  Verfassung).  -

Daß  dieser  Schutz  energisch  gewährt  wird,
liegt  angesichts  der  großen  volkswirtschaftlichen
  Bedeutung  der  annesmannschen
Berggerechlsame  im  allgemeinen  deutschen
Interesse.  «

Die  interessante  Schrift  sei  wärmstens
empfohlen.  Kl.

8.  Dr.  Paul  Eltzbacher,  Professor  der  Rechte
an  der  Handelshochschule  Berlin,  Einführung
  in  das  deuische  bürgerliche
Recht,  Ein  Grundriß  zu  Vorlesungen.
Berlin  1910.  381  Seiten.  7,50  Mk.
Verlag  von  Franz  Vahlen.

Der  vorliegende  Grundriß  ist  hervorgegangen
  aus  der  Tätigkeit  des  Verfassers  als
Lehrer  der  Rechtswissenschaft  an  der  Handelshochschule
  Berlin.  Der  Verfasser  hat  ihn  im
Lauf  der  Vorlejung  über  Bürgerliches  Recht
in  einzelnen  Blättern  an  die  Hörer  verteilt.

gerlichen  Rechts  zu  9  .·
Durcharbeitung  des  Grundrisses  hat  beim
Referenten  keinen  Zweifel  darüber  gelassen,

daß  es  dem  Verfasser  in  hohem  Grade  gelungen
  ist,  der  Aufgabe,  welche  er  sich  stellte,
gerecht  zu  werden.

Verfasser  spricht  den  Wunsch  aus,  den
Grundriß  allmählich  über  das  Bedürfnis  der
Handelshochschule  hinaus  zu  erweitern.
kann  gewiß  sein,  daß  eine  erweiterte  Ausgabe
des  Grundrisses  lebhaften  Beifall  finden  wird.

Aber  auch  in  seiner  jetzigen  Gestalt  eignet
sich  der  Grundriß  vorzüglich  dazu,  um  an
seiner  Hand  das  Bürgerliche  Recht  noch  einmal
  durchzugehen.  Der  Student  wird  dieses
Buch  mit  großem  Nutzen  gebrauchen  können,
und  auch  der  in  der  Praxis  stehende  Jurist
wird  aus  der  Lektüre  des  Grundrisses  wertvolle
  Anregungen  empfangen.  Es  sei  warm
empfohlen.  Kl.

9.  Kolonlalbeamtengesetz  vom  8.  Juni  1910
Tektausgabe  mitkurzen  Erläuterungen,
Zusammenstellung  der  Ergänzungsvorschriften
  und  Sachregister.  Von
Gerichtsassessor  Dr.  Kurt  Momberg
(GBerlin).  Verlag  von  J.  Bensheimer,
  Mannheim  und  Leipzig
XVI  und  391  Seiten.  M
Der  1910  bei  J.  Schweitzer  in  München
erschienenen,  von  dem  Ref.  herausgegebenen
Texkausgabe  des  Kolonialbeamtengesetzes  mit
Erläuterungen  ist  die  soeben  vorliegende  Ausgabe
  gefolgi.  Sie  bezeichnet  sich  zwar  selbst
nur  als  Textausgabe“,  ist  aber  nach  Umfang
und  Inhalt  recht  wohl  als  Handausgabe  anusprechen
  und  enthält  nach  einer  —  Geschichre,
  Grundgedanken,  System  und  Bedeutung
  des  Kolonialbeamtengesetzes  würdigenden
  —  Einleitung  außer  dem  kommentierten
  Text  des  Kolonialbeamtengesetzes  den
Abdruck  sämtlicher  bisher  ergangenen  ergänzenden
  Gesetze  und  Verordnungen.  Inhaltlich
  zeugen  die  erläuternden  Anmerkungen
—  kroh  gewisser,  bei  der  erstmaligen  Kommentierung
  eines  neuen  Gesetzes  kaum  vermeidlicher
  Unebenheiten  —  von  großer  Sachkenntnis
  ihres  Verfassers.  Leider  verlieren
sie  aber  durch  die  Einschachtelung  der  umfangreichen
  Ergänzungsvorschriften,  ohne  daß
diese  im  Druck  besonders  kenntlich  gemacht
sind,  sehr  an  Ubersichtlichkeit.  *  (wie
das  Reichsbeamtengesetz  und  das
hinterbliebenengesetz)  hätten  in  den  Anhang
verwiesen  werden  sollen.  Doch  wird  die  Güte
des  Buches  dadurch  kaum  berührt.  Auch  seine
äußere  Ausstattung  ist  gediegen.  Nur  daos
Jahr  seines  Erscheinens  sollte  auf  dem  Titel
nicht  fehlen.  Dr.  Dörr.

10.  Hans  Raith,  Das  deutsche  Justiz-Sekretariat.

  Allgemeine  Anleitung  für
Staatsdienstaspiranten  im  deultschen
Justiz-Sekretariatsdienste,  besonders
für  Bewerber  um  das  Gerichtsschrei-