Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

Reichs-  Gesetzblatt.

№ 19.

Inhalt:  Gesetz  über  die  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung.  S.  159.

 

 



 

(Nr.  1608.)  Gesetz  über  die  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung.  Vom  28.  Mai1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

I.  Unfallversicherung.

§.  1.

Das  Unfallversicherungsgesetz  vom  6.  Juli  1884  (Reichs-Gesetzbl.  S.  69)
findet  mit  den  aus  nachstehenden  Bestimmungen  sich  ergebenden  Abänderungen
Anwendung  auf

1.  den  gesammten  Betrieb  der  Post-,  Telegraphen-  und  Eisenbahnverwaltungen,
  sowie  sämmtliche  Betriebe  der  Marine-  und  Heeresverwaltungen,
und  zwar  einschließlich  der  Bauten,  welche  von  diesen  Verwaltungen
für  eigene  Rechnung  ausgeführt  werden;

2.  den  Baggereibetrieb;

3.  den  gewerbsmäßigen  Fuhrwerks-,  Binnenschiffahrts-,  Flößerei-,  Prahmund
  Fährbetrieb,  sowie  den  Gewerbebetrieb  des  Schiffsziehens  (Treidelei);

4.  den  gewerbsmäßigen  Speditions-,  Speicher-  und  Kellereibetrieb;

5.  den  Gewerbebetrieb  der  Güterpacker,  Güterlader,  Schaffer,  Bracker,
Wäger,  Messer,  Schauer  und  Stauer.

§.  2.

Für  die  Post-,  Telegraphen.,  Marine-  und  Heeresverwaltungen,  sowie
für  die  vom  Reich  oder  von  einem  Bundesstaate  für  Reichs-  beziehungsweise
Reichs-  Gesetzbl.  1885.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Juni  1885.

Ausdehnung
der  Unfallversicherung.

Reichs-  und  Staatsbetriebe.