1. Europa. 328 19. Preußen.
in vereinigten Senaten. Solange noch zwei oberste Gerichtshöfe bestehen, treten dieselben
zu obigem Zwecke zusammen.
Die näheren Bestimmungen über die Fälle der Verantwortlichkeit, über das
Verfahren und über die Strafen werden einem besonderen Gesetze vorbehalten.
Titel V. Von den Kammern.
Art. 62. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König
und durch zwei Kammern ausgeübt.
Die Übereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem Gesetze
erforderlich.
Finanzgesetzentwürfe und Staatshaushaltsetats werden zuerst der zweiten
Kammer vorgelegt; letztere werden von der ersten Kammer im ganzen angenommen
oder abgelehnt.
Art. 63. Nur in dem Falle, wenn die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
oder die Beseitigung eines ungewöhnlichen Notstandes es dringend erfordert,
können, insofern die Kammern nicht versammelt sind, unter Verantwortlichkeit des
gesamten Staatsministeriums, Verordnungen, die der Verfassung nicht zuwiderlaufen,
mit Gesetzeskraft erlassen werden. Dieselben sind aber den Kammern bei ihrem nächsten
Zusammentritt zur Genehmigung sofort vorzulegen.
Art. 64. Dem Könige sowie jeder Kammer steht das Recht zu, Gesetze vorzuschlagen.
Gesetzesvorschläge, welche durch eine der Kammern oder den König verworfen
worden sind, können in derselben Sitzungsperiode nicht wieder vorgebracht werden.
Art. 65 bis 68 sind durch Gesetz vom 7. Mai 1853 beseitigt ; Art. 1 dieses Gesetzes bestimmt:
Die Erste Kammer wird durch Königliche Anordnung gebildet, welche nur durch ein mit Zustimmung
der Kammern zu erlassendes Gesetz abgeändert werden kann.
Die Erste Kammer wird zusammengesetzt aus Mitgliedern, welche der König mit erblicher
Berechtigung oder auf Lebenszeit beruft.
Durch Gesetz vom 30. Mai 1855 hat die erste Kammer die Bezeichnung Herrenhaus erhalten.
Art. 69. Die zweite Kammer besteht aus 443 Mitgliedern. Die Wahlbezirke
werden durch das Gesetz festgestellt. Sie können aus einem oder mehreren Kreisen
oder aus einer oder mehreren der größeren Städte bestehen!.
Art. 70 bis 72 sind bis zum Erlasse eines Wahlgesetzes suspendiert; an ihrer Stelle gilt
die Notverordnung vom 30. Mai 1849.
Art. 73. Die Legislaturperiode des Hauses der Abgeordneten dauert fünf
Jahre?.
‘Art. 74...
Der Präsident und die Mitglieder der Ober-Rechnungskammer können nicht
Mitglieder eines der beiden Häuser des Landtages sein.
ı Die Zahl der Abgeordneten ist zuletzt durch Gesetz vom 28. Juni 1906 vermehrt worden.
— Die zweite Kammer hat seit dem Gesetze vom 30. Mai 1855 die Bezeichnung Haus der Abgeordneten.
ı Gesetz vom 27. Mai 1888.
® Absatz 1 ist durch die Notverordnung vom 30. Mai 1849 ersetzt.