Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Mexiko. 493 
Art. 18. 
Für diejenigen, die das Recht der Option besitzen — Ziff. III und 
IV des Art. 1 —, sind die Bestimmungen des Art. 12 bis 16 nicht maß- 
gebend, ebenso für die Fälle VI und II desselben Artikels. 
Art. 19. 
Ausländer in den Fällen der Ziff. X, XI und XII des Art. 1 
haben ihrem Gesuche um Naturalisation den Nachweis beizufügen, 
daß sie Grundbesitz in Mexiko oder daselbst geborene Kinder besitzen oder 
ein öffentliches Amt bekleiden. Sie müssen außerdem die in den Art. 14 
und 16 vorgesehene Verzichtleistung, sowie das Treugelöbnis einreichen. 
Art. 20. 
Der Aufenthalt im Auslande mit Ermächtigung der Regierung 
unterbricht die nach Art. 13 erforderliche Aufenthaltsdauer in Mexiko, 
vorausgesetzt, daß sie während der zweijährigen Frist nicht sechs Monate 
überschreitet. Art. 21. 
Untertanen und Bürgern eines Staates, der sich mit der Republik 
im Krieg befindet, werden keine Naturalisationsurkunden erteilt. 
Art. 22. 
Ebensowenig werden sie erteilt den in anderen Ländern gerichtlich 
verdächtigen oder überführten Seeräubern, Sklavenhändlern, Brand- 
stiftern, Falschmünzern, Banknoten- oder Wertpapierenfälschern, Mördern, 
Kinderräubern und Dieben. Die betrügerischerweise und in Verletzung 
des Gesetzes von einem Ausländer erlangte Naturalisation ist mit vollem 
Rechte nichtig. Art. 23. 
Die Naturalisationsurkunden werden kostenlos erteilt. 
Art. 24. 
Da der Naturalisationsakt rein persönlicher Natur ist, so kann 
der Antragsteller sich nur durch eine lediglich zum Zwecke der Naturali- 
sation ausgestellte Spezialvollmacht vertreten lassen; die Vollmacht muß 
die Verzichtleistung und das Treugelöbnis enthalten, die der Betreffende 
persönlich machen muß. In keinem Falle kann die Vollmacht ergänzend 
eintreten, wenn der Betreffende in der Republik nicht wohnhaft ist. 
Art. 25. 
Die Eigenschaft eines Mexikaners oder Ausländers ist auf Dritte 
nicht übertragbar; infolgedessen kann der Mexikaner nicht der Rechte des 
Ausländers und dieser nicht der Vorrechte des Mexikaners auf Grund 
der einen oder anderen Eigenschaft teilhaftig werden.
	        
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