Mexiko. 493
Art. 18.
Für diejenigen, die das Recht der Option besitzen — Ziff. III und
IV des Art. 1 —, sind die Bestimmungen des Art. 12 bis 16 nicht maß-
gebend, ebenso für die Fälle VI und II desselben Artikels.
Art. 19.
Ausländer in den Fällen der Ziff. X, XI und XII des Art. 1
haben ihrem Gesuche um Naturalisation den Nachweis beizufügen,
daß sie Grundbesitz in Mexiko oder daselbst geborene Kinder besitzen oder
ein öffentliches Amt bekleiden. Sie müssen außerdem die in den Art. 14
und 16 vorgesehene Verzichtleistung, sowie das Treugelöbnis einreichen.
Art. 20.
Der Aufenthalt im Auslande mit Ermächtigung der Regierung
unterbricht die nach Art. 13 erforderliche Aufenthaltsdauer in Mexiko,
vorausgesetzt, daß sie während der zweijährigen Frist nicht sechs Monate
überschreitet. Art. 21.
Untertanen und Bürgern eines Staates, der sich mit der Republik
im Krieg befindet, werden keine Naturalisationsurkunden erteilt.
Art. 22.
Ebensowenig werden sie erteilt den in anderen Ländern gerichtlich
verdächtigen oder überführten Seeräubern, Sklavenhändlern, Brand-
stiftern, Falschmünzern, Banknoten- oder Wertpapierenfälschern, Mördern,
Kinderräubern und Dieben. Die betrügerischerweise und in Verletzung
des Gesetzes von einem Ausländer erlangte Naturalisation ist mit vollem
Rechte nichtig. Art. 23.
Die Naturalisationsurkunden werden kostenlos erteilt.
Art. 24.
Da der Naturalisationsakt rein persönlicher Natur ist, so kann
der Antragsteller sich nur durch eine lediglich zum Zwecke der Naturali-
sation ausgestellte Spezialvollmacht vertreten lassen; die Vollmacht muß
die Verzichtleistung und das Treugelöbnis enthalten, die der Betreffende
persönlich machen muß. In keinem Falle kann die Vollmacht ergänzend
eintreten, wenn der Betreffende in der Republik nicht wohnhaft ist.
Art. 25.
Die Eigenschaft eines Mexikaners oder Ausländers ist auf Dritte
nicht übertragbar; infolgedessen kann der Mexikaner nicht der Rechte des
Ausländers und dieser nicht der Vorrechte des Mexikaners auf Grund
der einen oder anderen Eigenschaft teilhaftig werden.