Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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8.  11.
Vorstehendes  Regulativ  tritt  mit  dem  1.  März  1891  in  Kraft.  An  diesem  Tag
wird  das  Regulativ  vom  22.  September  1885  (Reg.  Blatt  S.  390)  außer  Wirksamkeit  gesetzt.

Stuttgart,  den  24.  Januar  1891.
Mittnacht.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsaustalten.
Regulabtid,
betreffend  die  Wahl  der  für  die  Unfallversicherung  (BReichsgesetze  vom  6.  Juli  1334,  Reichsgesetzblatt
  #.  69  und  vom  28.  Mai  1895,  Reichsgesetzblatt  §.  159)  im  Geschäftsbereich  der  post-  und
Telegraphenverwaltung  außzustellenden  Vertreter  der  Arbeiter  und  der  Beisitzer  des  Schiedsgerichts,
  sowie  die  denselben  zu  gewährenden  Vergütungssätze.

Vom  24.  Januar  1891.

S.  1.

Zum  Zwecke  der  Wahl  von  Beisitzern  zum  Schiedsgericht,  der  Begutachtung  der  zu
erlassenden  Vorschriften  über  das  von  den  versicherten  Arbeitern  und  Beamten  zur  Verhütung
  von  Unfällen  zu  beobachtende  Verhalten  und  der  Theilnahme  an  der  Wahl  zweier
nichtständiger  Mitglieder  des  Reichsversicherungsamts  sowie  des  Landesversicherungsamts
werden  für  den  Geschäftsbereich  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung  4  Vertreter  der
Arbeiter  und  für  jeden  dieser  Vertreter  ein  erster  und  ein  zweiter  Ersatzmann  gewählt.
(I§.  41  und  93  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1884.)

Die  Wahl  der  Vertreter  der  Arbeiter  erfolgt  unter  der  Leitung  des  Vorsitzenden
des  Vorstands  der  Postbetriebskrankenkasse  in  Stuttgart  durch  die  von  den  Vertretern
der  Kassenmitglieder  bei  der  Generalversammlung  gewählten  Vorstandsmitglieder
dieser  Kasse.

Sofern  sich  kein  Widerspruch  erhebt,  geschieht  die  Wahl  mündlich,  andernfalls  durch
Stimmzettel,  auf  welchen  die  gewählten  Vertreter,  sowie  deren  erster  und  zweiter  Ersatzmann
  nach  Namen,  Vornamen,  Dienststellung  und  Wohnort  genau  zu  bezeichnen  sind.