Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Mexiko.  493

Art.  18.
Für  diejenigen,  die  das  Recht  der  Option  besitzen  —  Ziff.  III  und
IV  des  Art.  1  —,  sind  die  Bestimmungen  des  Art.  12  bis  16  nicht  maßgebend,
  ebenso  für  die  Fälle  VI  und  II  desselben  Artikels.

Art.  19.

Ausländer  in  den  Fällen  der  Ziff.  X,  XI  und  XII  des  Art.  1
haben  ihrem  Gesuche  um  Naturalisation  den  Nachweis  beizufügen,
daß  sie  Grundbesitz  in  Mexiko  oder  daselbst  geborene  Kinder  besitzen  oder
ein  öffentliches  Amt  bekleiden.  Sie  müssen  außerdem  die  in  den  Art.  14
und  16  vorgesehene  Verzichtleistung,  sowie  das  Treugelöbnis  einreichen.

Art.  20.

Der  Aufenthalt  im  Auslande  mit  Ermächtigung  der  Regierung
unterbricht  die  nach  Art.  13  erforderliche  Aufenthaltsdauer  in  Mexiko,
vorausgesetzt,  daß  sie  während  der  zweijährigen  Frist  nicht  sechs  Monate
überschreitet.  Art.  21.

Untertanen  und  Bürgern  eines  Staates,  der  sich  mit  der  Republik
im  Krieg  befindet,  werden  keine  Naturalisationsurkunden  erteilt.

Art.  22.

Ebensowenig  werden  sie  erteilt  den  in  anderen  Ländern  gerichtlich
verdächtigen  oder  überführten  Seeräubern,  Sklavenhändlern,  Brandstiftern,
  Falschmünzern,  Banknoten-  oder  Wertpapierenfälschern,  Mördern,
Kinderräubern  und  Dieben.  Die  betrügerischerweise  und  in  Verletzung
des  Gesetzes  von  einem  Ausländer  erlangte  Naturalisation  ist  mit  vollem

Rechte  nichtig.  Art.  23.
Die  Naturalisationsurkunden  werden  kostenlos  erteilt.

Art.  24.

Da  der  Naturalisationsakt  rein  persönlicher  Natur  ist,  so  kann
der  Antragsteller  sich  nur  durch  eine  lediglich  zum  Zwecke  der  Naturalisation
  ausgestellte  Spezialvollmacht  vertreten  lassen;  die  Vollmacht  muß
die  Verzichtleistung  und  das  Treugelöbnis  enthalten,  die  der  Betreffende
persönlich  machen  muß.  In  keinem  Falle  kann  die  Vollmacht  ergänzend
eintreten,  wenn  der  Betreffende  in  der  Republik  nicht  wohnhaft  ist.

Art.  25.

Die  Eigenschaft  eines  Mexikaners  oder  Ausländers  ist  auf  Dritte
nicht  übertragbar;  infolgedessen  kann  der  Mexikaner  nicht  der  Rechte  des
Ausländers  und  dieser  nicht  der  Vorrechte  des  Mexikaners  auf  Grund
der  einen  oder  anderen  Eigenschaft  teilhaftig  werden.