Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Niederlande. 499 
§ 3. Dessenungeachtet müssen die Söhne, sobald sie nach den 
vaterländischen Gesetzen die Großjährigkeit erlangen, durch seitens der 
im Lande beglaubigten diplomatischen Agenten legalisierte Urkunden, 
vor der hierzu von der betreffenden Regierung bestimmten Behörde 
nachweisen, daß sie die auf den Militärdienst ihrer Nation bezüglichen 
Gesetze genau erfüllt haben oder zu erfüllen im Begriffe stehen. 
Im Falle, daß sie dieser Bestimmung innerhalb der zwölf auf den 
Tag der Erlangung der Großjährigkeit folgenden Monate nicht nach- 
kommen sollten, können sie als Bürger des Landes ihrer Geburt angesehen 
werden. 
4. Die Nachkommen derjenigen Individuen, welche die Nationalität 
ihres Vaters auf Grund des § 3 bewahrt haben, können als Bürger 
desjenigen Landes betrachtet werden, in welchem sie geboren sind. 
Niederlande. 
Gesetz vom 12.9Hezember 1892, betreffend die Nliederländische 
Staatsangehörigkeit und die Landesanfässigkeit mit den 
durch die Novellen vom 8. Juli 1907, 10. Februar und 
15. Juli 1910 geschaffenen Anderungen. 
Art. 1. 
Niederländer durch Geburt sind: 
a) das eheliche, legitimierte oder vom Vater anerkannte natür- 
liche Kind, dessen Vater zur Zeit der Geburt die niederländische Staats- 
angehörigkeit besitzt; 
b) das eheliche Kind eines Niederländers, welcher innerhalb des 
Zeitraums von dreihundert Tagen vor der Geburt des Kindes ge- 
storben ist; 
Jc) das allein von der Mutter anerkannte natürliche Kind, dessen 
Mutter zur Zeit der Geburt die niederländische Staatsangehörigkeit 
besitzt; 
d) das weder vom Vater noch von der Mutter anerkannte natür- 
liche Kind, welches im Königreich geboren ist. 
. Art. 2. 
Niederländer sind auch: 
a) das Kind landeseingesessener Eltern — ob Vater, ob Mutter 
nach der im Art. 1 gemachten Unterscheidung —, die selbst von einer 
im Lande wohnenden Mutter geboren sind, solange nicht festgestellt ist, 
daß das Kind als Ausländer einem anderen Lande angehört; 
327
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.