Niederlande. 501
Art. 5.
Die Frau folgt, während des Bestehens der Ehe, der Staats-
angehörigkeit ihres Ehemannes.
Ein Gesuch um Naturalisation kann von einer verheirateten Frau
nicht gestellt werden.
Die Naturalisation, welche dem Ehemann erteilt wird, erstreckt
sich von Rechts wegen auch auf seine Ehefrau.
Nach Auflösung der Ehe kommen die Art. 8 oder 9 zur An-
wendung.
Art. 6.
Das eheliche oder legitimierte Kind eines als Niederländer naturali-
sierten Vaters, welches vor dessen Naturalisation geboren ist, ebenso
das durch seinen als Niederländer naturalisierten Vater anerkannte natür-
liche Kind, welches vor des Vaters Naturalisation geboren ist, wird als
mitnaturalisiert betrachtet und behält die niederländische Staatsangehörig-
keit, solange es nicht innerhalb eines Jahres nach erlangter Großjährigkeit
(im Sinne des niederländischen Gesetzes) dem Bürgermeister oder dem
Vorsteher der Ortsverwaltung seines letzten Wohnsitzes im Königreich,
oder in dessen Kolonien oder überseeischen Besitzungen, oder dem nieder-
ländischen Gesandten oder Konsulatsbeamten seines Wohnorts den
Willen zu erkennen gibt, nicht länger in die Naturalisation mit einbegriffen
zu sein.
Dasselbe gilt von dem ehelichen oder legitimierten Kinde, wenn
die Mutter als Witwe naturalisiert worden ist, und von dem natürlichen
Kinde, das allein durch die Mutter anerkannt worden und vor deren
Naturalisation geboren ist.
Art. 7.
Die niederländische Staatsangehörigkeit geht verloren:
1. durch Naturalisation in einem anderen Lande, oder, bei Min-
derjährigen dadurch, daß Vater oder Mutter derselben nach den in
Art. 1 gemachten Unterscheidungen, die Staatsangehörigkeit in einem
anderen Lande erwerben;
2. durch die Verehelichung einer Niederländerin mit einem Manne,
der kein Niederländer ist;
. durch freiwillige Erwerbung einer fremden Staatsangehörigkeit;
4. durch Eintritt in fremden Kriegs- oder Staatsdienst ohne Kal.
Ermächtigung;
5. insoweit es Niederländer betrifft, die außerhalb des Reiches
und seiner Kolonien oder Besitzungen in anderen Weltteilen geboren sind,
dadurch, daß sie, — ausgenommen in dienstlicher Stellung — 10 Jahre un-
unterbrochen außerhalb des Reiches und seiner Kolonien oder Besitzungen