Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

502 Ausländische Gesetzgebung. 
in anderen Weltteilen wohnhaft sind, es sei denn, daß der Abwesende vor 
Ablauf dieser Frist entweder dem Bürgermeister oder dem Ortsvorstand 
seines letzten Wohnsitzes im Reiche oder in seinen Kolonien oder Besitzungen 
in anderen Weltteilen oder dem niederländischen Gesandten oder einem 
niederländischen Konsularbeamten in dem Lande, wo er wohnt, davon 
Kenntnis gibt, daß er Niederländer zu bleiben wünscht. 
Von dem Tage, an welchem diese Anzeige eingeht, fängt die 10jährige 
Frist von neuem an. 
Für die Minderjährigen fängt die 10 jährige Frist an mit dem 
Tage der Großjährigkeit im Sinne des niederländischen Gesetzes. 
Art. 8. 
Die Frau, welche infolge ihrer Ehe die niederländische Staats- 
angehörigkeit verloren hat, erhält dieselbe durch die Auflösung der Ehe 
wieder zurück, wenn sie binnen Jahresfrist ihren Willen, die nieder- 
ländische Staatsangehörigkeit zurückzugewinnen, dem Bürgermeister 
oder Vorsteher der Ortsverwaltung ihres Wohnsitzes im Königreich, 
in den Kolonien oder überseeischen Besitzungen, dem niederländischen 
Gesandten oder Konsulatsbeamten im Orte ihres Aufenthalts zu er- 
kennen gibt. 
Art. 9. 
Die Frau, die infolge ihrer Ehe die niederländische Staatsangehörig- 
keit erlangt hat, behält dieselbe nach Auflösung der Ehe, wenn sie 
nicht binnen Jahresfrist ihren Willen, die niederländische Staats- 
angehörigkeit nicht länger zu behalten, dem Bürgermeister oder dem 
Vorsteher der Ortsverwaltung ihres letzten Wohnsitzes im Königreich, 
in den Kolonien oder überseeischen Besitzungen, oder dem niederlän- 
dischen Gesandten oder Kosulatsbeamten ihres Aufenthaltsortes zu er- 
kennen gibt. 
Art. 10. 
Das eheliche, legitimierte oder anerkannte natürliche Kind eines 
Niederländers, welches vor der Naturalisation des Vaters im Ausland 
geboren ist — was für das Kind den Mitverlust der niederländischen 
Staatsangehörigkeit bedeutete — erhält letztere zurück, wenn es, nach 
Erreichung der Volljährigkeit im Sinne des niederländischen Gesetzes, 
binnen Jahresfrist seinen Willen, die niederländische Staatsangehörig- 
keit zurückzugewinnen, dem Bürgermeister oder dem Vorsteher der 
Ortsverwaltung seines Wohnsitzes im Königreich, den Kolonien, den 
überseeischen Besitzungen, oder dem niederländischen Gesandten oder 
Konsulatsbeamten seines Aufenthaltsortes zu erkennen gibt. 
Dasselbe gilt für das eheliche oder legitimierte Kind, wenn die 
Mutter als Witwe sich in einem anderen Lande hat naturalisieren lassen,
	        
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