502 Ausländische Gesetzgebung.
in anderen Weltteilen wohnhaft sind, es sei denn, daß der Abwesende vor
Ablauf dieser Frist entweder dem Bürgermeister oder dem Ortsvorstand
seines letzten Wohnsitzes im Reiche oder in seinen Kolonien oder Besitzungen
in anderen Weltteilen oder dem niederländischen Gesandten oder einem
niederländischen Konsularbeamten in dem Lande, wo er wohnt, davon
Kenntnis gibt, daß er Niederländer zu bleiben wünscht.
Von dem Tage, an welchem diese Anzeige eingeht, fängt die 10jährige
Frist von neuem an.
Für die Minderjährigen fängt die 10 jährige Frist an mit dem
Tage der Großjährigkeit im Sinne des niederländischen Gesetzes.
Art. 8.
Die Frau, welche infolge ihrer Ehe die niederländische Staats-
angehörigkeit verloren hat, erhält dieselbe durch die Auflösung der Ehe
wieder zurück, wenn sie binnen Jahresfrist ihren Willen, die nieder-
ländische Staatsangehörigkeit zurückzugewinnen, dem Bürgermeister
oder Vorsteher der Ortsverwaltung ihres Wohnsitzes im Königreich,
in den Kolonien oder überseeischen Besitzungen, dem niederländischen
Gesandten oder Konsulatsbeamten im Orte ihres Aufenthalts zu er-
kennen gibt.
Art. 9.
Die Frau, die infolge ihrer Ehe die niederländische Staatsangehörig-
keit erlangt hat, behält dieselbe nach Auflösung der Ehe, wenn sie
nicht binnen Jahresfrist ihren Willen, die niederländische Staats-
angehörigkeit nicht länger zu behalten, dem Bürgermeister oder dem
Vorsteher der Ortsverwaltung ihres letzten Wohnsitzes im Königreich,
in den Kolonien oder überseeischen Besitzungen, oder dem niederlän-
dischen Gesandten oder Kosulatsbeamten ihres Aufenthaltsortes zu er-
kennen gibt.
Art. 10.
Das eheliche, legitimierte oder anerkannte natürliche Kind eines
Niederländers, welches vor der Naturalisation des Vaters im Ausland
geboren ist — was für das Kind den Mitverlust der niederländischen
Staatsangehörigkeit bedeutete — erhält letztere zurück, wenn es, nach
Erreichung der Volljährigkeit im Sinne des niederländischen Gesetzes,
binnen Jahresfrist seinen Willen, die niederländische Staatsangehörig-
keit zurückzugewinnen, dem Bürgermeister oder dem Vorsteher der
Ortsverwaltung seines Wohnsitzes im Königreich, den Kolonien, den
überseeischen Besitzungen, oder dem niederländischen Gesandten oder
Konsulatsbeamten seines Aufenthaltsortes zu erkennen gibt.
Dasselbe gilt für das eheliche oder legitimierte Kind, wenn die
Mutter als Witwe sich in einem anderen Lande hat naturalisieren lassen,