Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Erwerb durch Legitimation. § 5. 35 
Im übrigen bot der strenge Wortlaut der verschiedenen früher in Geltung 
gewesenen gesetzlichen Bestimmungen zu einem Zweifel hinsichtlich der zeitlichen 
Wirkung der Legitimation kaum einen Anlaß. 
Das Allg. Landrecht II 2 § 598 bestimmte darüber: 
„Wenn die Legitimation eines unehelich erzeugten Kindes durch 
wirkliche Verheiratung mit der Mutter erfolgt, so bestimmt die (Trauung) 
Eheschließung den Zeitpunkt, wo die Rechte und Pflichten des Kindes, 
als eines ehelichen ihren Anfang nehmen.“ 
Daß dieser allgemein gehaltene Satz nur auf das Erbrecht Anwendung 
finde, wie v. Bar a. a. O. Anm. 8 S. 32 meint, erscheint weder durch den Wort- 
laut der Bestimmung, noch dadurch gerechtfertigt, daß den Paragraphen über 
die Legitimation unehelicher Kinder diejenigen Bestimmungen folgen, die 
das Erbrecht derselben zum Gegenstande haben. 
Auch im rechtsrheinischen Bayern erhielten die durch nachfolgende Ehe 
legitimierten Kinder erst vom Zeitpunkte der Legitimation an die Rechte ehelicher 
Kinder (s. Roth, Bayerisches Zivilrecht Bd. 1 S. 422 ff.). 
Ebenso bestimmte das Kgl. sächsische Bürgerliche Gesetzbuch vom 2. Jan. 
1863: 
„§ 1780. Außereheliche Kinder erwerben durch die nachfolgende Ehe 
ihrer Eltern, von Eingehung der Ehe an, alle Rechte ehelicher Kinder.“ 
Auch der Art. 333 des französischen bürgerlichen Gesetzbuches: 
„Die durch nachfolgende Ehe legitimierten Kinder haben dieselben 
Rechte, als ob sie aus dieser Ehe geboren wären“ 
wird dahin ausgelegt, daß die Legitimation in betreff aller Rechte und Pflichten 
der durch Ehe legitimierten Kinder nicht rückwirkt. So sagt Mourlon in seinem 
Buche: Répétitions éCcrites sur le Code Napoléon vol. I p. 478: 
„La Egitimation ne rétroagit duant aux droits qu'’elle confére, ni au 
jour de la conception, ni möme au jour de la naissance de Tenfant. Son 
effet se borne à faire considérer Ccomme conçus et nés le jour méme du 
mariage les enfants qui, dans la ralité sont nés antérieurement à la célé- 
bration.“ 
(Ebenso Zachariae-Crome, Handb. d. franz. Ziv.-R. 1895 Bd. 3 S. 466; 
Sirey-Gilbert, Code civile, 1901, Bd. I S. 282 Anm. zu Art. 333.) 
Wird eine Ehefrau legitimiert, so wird man annehmen, daß die Wirkung 
des § 5 nicht eintritt, daß die Ehefrau also die nach § 6 erworbene Staats- 
angehörigkeit des Ehemanns behält (ebenso Seydel-Piloty a. a. O. S. 158 
§ 37 Anm. 102). 
b. Kind. 
Das bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet bezüglich der Frage, ob die Ein- 
willigung des unehelichen Kindes bei dessen Legitimation erforderlich ist, zwischen 
der Legitimation durch nachfolgende Ehe und derjenigen durch Ehelich- 
keitserklärung. Im ersteren Falle ist der Eintritt der Legitimation von der 
Zustimmung des Kindes nicht abhängig (vgl. Motive zur ersten Lesung des 
Entwurfs Bd. IV zu § 1579 S. 922 ff.); im zweiten Falle ist die Einwilligung 
des Kindes erforderlich (vgl. 8§8 1726 ff. BGB.). 
§ 5. 3°
	        
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