Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

514 Ausländische Gesetzgebung. 
2. durch Legitimation seitens eines nichtösterreichischen Vaters; 
3. durch Ausspruch der Behörde, wenn Bürger, die sich im Aus- 
land aufhalten, einer militärischen Einberufung nicht Folge leisten (§7e 
des Ausw Pat., § 45 des Wehrges. vom 11. April 1889); 
4. auf Antrag durch Aushändigung einer Auswanderungsbewilli- 
gung, die die Entlassung ausspricht, und tatsächliche Verlegung des Wohn- 
sitzes außerhalb Osterreichs (Art. 4 des Staatsgrundges. vom 21. Dezember 
1867, § 9 des Ausw Pat. Erl. d. M. d. J. vom 19. März 1868 und 
12. Dezember 1888, des Min. f. Landesvert. vom 3. August 1880 und 
14. September 1883); 
5. für Nichtwehrpflichtige durch Auswanderung in der Atbsicht, 
nicht mehr zu dauerndem Aufenthalt zurückzukehren. Diese Absicht 
wird vermutet: 
a) bei Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit oder 
ausländischen Zivil- oder Militärstellung ohne Bewilligung der öster- 
reichischen Behörde; 
b) bei Eintritt in ein ausländisches religiöses Institut; 
IP) bei 5jährigem ununterbrochenen Aufenthalt im Ausland, wenn 
dieser Aufenthalt nicht zum Zweck einer handelsgewerblichen, landwirt- 
schaftlichen oder industriellen Niederlassung erfolgt; 
d) durch 10jährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Ausland auch 
bei Vorhandensein der vorbezeichneten Zwecke (§8 6 und 7 des Ausw Pat.). 
Die Anwendbarkeit der unter b bis d genannten Verlustgründe ist neuer- 
dings von der Judikatur bestritten, vgl. Gumplowicz, Osterreichisches 
Staatsrecht 1907, S. 255, Ulbrich desgl. 1909, S. 180 ff. Ein Erlaß 
des Justizmin, vom 13. August 1884 (s. Cahn, 3. Aufl. S. 510) lautet: 
„In Österreich besteht kein Gesetz, demzufolge die öster- 
reichische Staatsbürgerschaft bloß durch den Aufenthalt im 
Auslande, wenn derselbe auch mit der Wohnsitznahme im 
Auslande verbunden sein und auch noch solange dauern 
sollte, verloren ginge.“ 
In den Fällen zu 3 bis 5 verliert die Staatsangehörigkeit mit dem 
Ehemann die Ehefrau, mit dem Vater bzw. der unehelichen Mutter die 
minderjährigen Töchter sowie die unter 14 Jahr alten Söhne. 
Bosnien und Herzegowina. 
Für die Frage, nach welchen Bestimmungen sich seit der Annexion 
Bosniens und der Herzegowina die Landesangehörigkeit der Personen 
regelt, die diesen Ländern angehören, ist in erster Linie das Landesstatut 
für Bosnien und die Herzegowina maßgebend.
	        
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