Bosnien und Herzegowina. 515
Der 83 dieses Statutes besagt:
„Bosnisch-Herzegowinische Landesangehörige sind diejenigen, welche
diese Eigenschaft erworben haben oder künftighin erwerben:
1. durch eheliche Geburt von landesangehörigen Eltern oder durch
uneheliche Geburt von einer landesangehörigen Mutter;
2. durch Legitimierung seitens eines landesangehörigen Vaters;
3. durch Verheiratung mit einem landesangehörigen Gatten;
4. durch definitive Anstellung eines österreichischen oder ungarischen
Staatsangehörigen im öffentlichen Dienste in Bosnien und in der
Herzegowina;
5. durch ausdrückliche Verleihung seitens der zuständigen Stelle.“
Die von einem Ehemann erworbene Eigenschaft eines bosnischherzegowinischen
Landesangehörigen erstreckt sich auf dessen Ehegattin,
sowie auf seine minderjährigen ehelichen Kinder.
Als bosnisch-herzegowinische Landesangehörige werden, solange ihre
anderweitige Zugehörigkeit nicht nachgewiesen ist, angesehen:
1. alle, die in Bosnien und der Herzegowina geboren sind;
2. die in Bosnien und der Herzegowina aufgefundenen und erzogenen
Findlinge.
*s4 des obengenannten Statuts lautet: „In Ansehung der Modalitäten
der Erwerbung und des Verlustes der Eigenschaft eines bosnischherzegowinischen
Landesangehörigen gelten die jetzt bestehenden Vorschriften,
insolange sie nicht durch andere gesetzliche Normen ergänzt oder
ersetzt werden.“
Diese Vorschriften, die zur Zeit der Proklamierung des Landesstatutes
bestanden, sind in dem Erlasse des k. und k. gemeinsamen Finanzministeriums
in Angelegenheiten Bosniens und der Herzegowina an
die bosnisch-herzegowinische Landesregierung in Serajewo vom
11. Juli 1896, Zahl 7568/N. H., festgestellt und den bosnisch-herzegowinischen
Unterbehörden als interne Amtsinstruktion mitgeteilt worden.
Nach den Bestimmungen dieses Erlasses können Fremde die Landesangehörigkeit
in Bosnien und in der Herzegowina nur durch spezielle
behördliche Bewilligung erlangen, welche über Antrag der bosnischherzegowinischen
Landesregierung fallweise vom k. u. k. gemeinsamen
Finanzministerium in Angelegenheiten Bosniens und der Herzegowina
erteilt wird. Zu diesem Zwecke hat der Bewerber in seinem Ansuchen
der Landesregierung den Nachweis zu erbringen, daß ihm die Aufnahme
in den Verband einer bosnisch-herzegowinischen Gemeinde zugesichert ist.
Wo organisierte Gemeinden bestehen, hat die Zusicherung der
Aufnahme in eine Ortsgemeinde seitens der Gemeindevertretung, sonst
aber die Bewilligung zur Niederlassung durch die politischen Behörden
zu erfolgen.
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