Volltext : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Bosnien  und  Herzegowina.  515

Der  83  dieses  Statutes  besagt:

„Bosnisch-Herzegowinische  Landesangehörige  sind  diejenigen,  welche
diese  Eigenschaft  erworben  haben  oder  künftighin  erwerben:

1.  durch  eheliche  Geburt  von  landesangehörigen  Eltern  oder  durch
uneheliche  Geburt  von  einer  landesangehörigen  Mutter;

2.  durch  Legitimierung  seitens  eines  landesangehörigen  Vaters;

3.  durch  Verheiratung  mit  einem  landesangehörigen  Gatten;

4.  durch  definitive  Anstellung  eines  österreichischen  oder  ungarischen
Staatsangehörigen  im  öffentlichen  Dienste  in  Bosnien  und  in  der
Herzegowina;

5.  durch  ausdrückliche  Verleihung  seitens  der  zuständigen  Stelle.“

Die  von  einem  Ehemann  erworbene  Eigenschaft  eines  bosnischherzegowinischen
  Landesangehörigen  erstreckt  sich  auf  dessen  Ehegattin,
sowie  auf  seine  minderjährigen  ehelichen  Kinder.

Als  bosnisch-herzegowinische  Landesangehörige  werden,  solange  ihre
anderweitige  Zugehörigkeit  nicht  nachgewiesen  ist,  angesehen:

1.  alle,  die  in  Bosnien  und  der  Herzegowina  geboren  sind;

2.  die  in  Bosnien  und  der  Herzegowina  aufgefundenen  und  erzogenen

  Findlinge.

*s4  des  obengenannten  Statuts  lautet:  „In  Ansehung  der  Modalitäten
  der  Erwerbung  und  des  Verlustes  der  Eigenschaft  eines  bosnischherzegowinischen
  Landesangehörigen  gelten  die  jetzt  bestehenden  Vorschriften,
  insolange  sie  nicht  durch  andere  gesetzliche  Normen  ergänzt  oder
ersetzt  werden.“

Diese  Vorschriften,  die  zur  Zeit  der  Proklamierung  des  Landesstatutes
  bestanden,  sind  in  dem  Erlasse  des  k.  und  k.  gemeinsamen  Finanzministeriums
  in  Angelegenheiten  Bosniens  und  der  Herzegowina  an
die  bosnisch-herzegowinische  Landesregierung  in  Serajewo  vom
11.  Juli  1896,  Zahl  7568/N.  H.,  festgestellt  und  den  bosnisch-herzegowinischen
  Unterbehörden  als  interne  Amtsinstruktion  mitgeteilt  worden.

Nach  den  Bestimmungen  dieses  Erlasses  können  Fremde  die  Landesangehörigkeit
  in  Bosnien  und  in  der  Herzegowina  nur  durch  spezielle
behördliche  Bewilligung  erlangen,  welche  über  Antrag  der  bosnischherzegowinischen
  Landesregierung  fallweise  vom  k.  u.  k.  gemeinsamen
Finanzministerium  in  Angelegenheiten  Bosniens  und  der  Herzegowina
erteilt  wird.  Zu  diesem  Zwecke  hat  der  Bewerber  in  seinem  Ansuchen
der  Landesregierung  den  Nachweis  zu  erbringen,  daß  ihm  die  Aufnahme
in  den  Verband  einer  bosnisch-herzegowinischen  Gemeinde  zugesichert  ist.

Wo  organisierte  Gemeinden  bestehen,  hat  die  Zusicherung  der
Aufnahme  in  eine  Ortsgemeinde  seitens  der  Gemeindevertretung,  sonst
aber  die  Bewilligung  zur  Niederlassung  durch  die  politischen  Behörden

zu  erfolgen.
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