Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Paraguay. 517 
Paraguay. 
Verfassung vom 18. November 1870. 
Art. 35. 
Paraguayanische Staatsangehörige sind: 
1. die auf paraguayanischem Gebiet geborenen Personen; 
2. die Kinder eines paraguayanischen Vaters oder einer para- 
guayanischen Mutter, zufolge der bloßen Tatsache ihrer Niederlassung in 
Paraguay; 
3. die im Auslande geborenen Kinder paraguayanischer Eltern, falls 
deren Vater im aktiven Dienst der Republik steht. Diese sind paraguaya- 
nische Staatsangehörige auch betreffs derjenigen Wirkungen, hinsicht- 
lich welcher die Grundgesetze oder andere Erlasse die Geburt auf para- 
guayanischem Boden verlangen; 
4. die naturalisierten Ausländer genießen alle politischen und pri- 
vaten Rechte, welche die auf paraguayanischem Boden Geborenen ge- 
nießen und können jedes beliebige Amt bekleiden mit Ausnahme desjenigen 
des Präsidenten und Vizepräsidenten der Republik, eines Ministers, 
Abgeordneten und Senators; 
5. diejenigen, welche durch die besondere Vergünstigung des Kon- 
gresses naturalisiert worden sind. 
Art. 36. 
Um in Paraguay naturalisiert zu werden, genügt es, daß der 
Ausländer zwei Jahre ununterbrochen im Lande gewohnt hat, etwas 
Immobilien oder Betriebskapital besitzt oder Wissenschaft, Kunst oder 
Industrie betreibt. Die zweijährige Frist kann verkürzt werden, wenn 
der Ausländer eine Paraguayanerin geheiratet oder dem Freistaate 
Dienste geleistet hat. 
Art. 40. 
Die Staatsbürgerschaft geht verloren: 
1. wegen betrüglichen Bankrotts; 
2. bei Annahme eines Amtes, einer Auszeichnung oder Pension 
von einem ausländischen Staate ohne Erlaubnis des Kongresses. 
Art. 41. 
Diejenigen, welche aus einem der im vorhergehenden Artikel 
erwähnten Gründe die Eigenschaft eines Staatsbürgers verloren haben, 
können durch den Kongreß ihre Renaturalisation erlangen.
	        
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