Rumänien. 527
Art. 11.
Ausländer sind in Rumänien derselben bürgerlichen Rechte teil-
haftig wie die Rumänen, mit Ausnahme derjenigen Fälle, in denen das
Gesetz etwas anderes bestimmt.
Art. 12.
Die Ausländerin, welche einen Rumänen heiratet, wird als Rumänin
angesehen.
Art. 17.
Die rumänische Staatsangehörigkeit geht verloren:
a) durch Naturalisation im Auslande;
b) durch Annahme einer öffentlichen Stellung bei einer ausländi-
schen Macht ohne Erlaubnis der rumänischen Regierung;
I) durch den Eintritt, wenn auch auf noch so kurze Zeit, unter den
Schutzverband einer fremden Macht.
Art. 18.
Der Rumäne, welcher die rumänische Staatsangehörigkeit verloren
hat, kann dieselbe wiedererlangen, wenn er mit Erlaubnis der rumänischen
Regierung nach Rumänien zurückkehrt und erklärt, sich im Lande nieder-
lassen und auf alle mit rumänischen Gesetzen im Widerspruch stehenden
Vorrechte verzichten zu wollen.
Art. 19.
Die Rumänin, welche einen Ausländer heiratet, folgt der Staats-
angehörigkeit ihres Gatten. Wenn sie Witwe wird, so erlangt sie die
Eigenschaft als Rumänin zurück.
Art. 20.
Der Rumäne, welcher ohne Erlaubnis seiner Regierung in fremden
Militärdienst tritt, oder sich einer fremden militärischen Körperschaft an-
schließt, verliert seine Eigenschaft als Rumäne.
Derselbe kann nur mit Erlaubnis der Regierung nach Rumänien
zurückkehren. Die Eigenschaft eines Rumänen kann er nur nach Vor-
schrift des Art. 18 wiedererlangen, ohne aber dadurch von den Strafen
befreit zu werden, mit denen das Strafgesetz diejenigen Rumänen be-
droht, welche gegen ihr Vaterland die Waffe tragen.